{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"1 StR 220/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2 Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2\n\nZur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit\n\neiner Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214\n\nund von BGHSt 46, 93).\n\nBGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - LG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 220/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n20. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001,\nStaatsanwalt in der Sitzung am 22. November 2001\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n vom 20. November 2001,\nRechtsanwältin in der Sitzung\n am 22. November 2001\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung\n vom 20. November 2001,\nJustizangestellte in der Sitzung\n am 22. November 2001\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Konstanz vom 22. Dezember 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbezie-\n\nhung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die\n\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist un-\n\nbegründet.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschossen der\n\nAngeklagte und der Mitangeklagte L. im Juni 1993 den Pizzeriainhaber\n\nB. mit einem auf Geheiß des L. vom Angeklagten beschafften Re-\n\nvolver. Zu diesem Zwecke hatten sie B. unter einem Vorwand veranlaßt,\n\nmit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt am\n\nRande einer durch ein Waldstück führenden Straße. Der erste, vom Ange-\n\nklagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin\n\nnahm L. dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und schoß B. \n\naus kurzer Entfernung in den Rücken. Nachdem beide den Getroffenen in den\n\nWald gezogen hatten, setzte L. die Waffe zwischen den Augen auf die\n\nStirn des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuß ab.\n\nL. wollte als Pächter von B. eine Pizzeria übernehmen und\n\nhatte sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 DM\n\nverpflichtet, die er indessen nicht aufzubringen vermochte. Deshalb lag ihm\n\ndaran, B. zu beseitigen und ein Papier aufzusetzen, aus dem sich erge-\n\nben sollte, daß er den Betrag bereits an B. gezahlt habe. Dem Ange-\n\nklagten hatte er als Lohn für seine Mithilfe bei der Tat 20.000 DM sowie den\n\nPkw BMW Cabriolet des B. versprochen.\n\nDas Landgericht hat L. und den Angeklagten des gemeinschaftli-\n\nchen Mordes für überführt erachtet und die Mordmerkmale der Habgier und der\n\nHeimtücke angenommen. Es hat nicht auszuschließen vermocht, daß die\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer “geltungs-\n\nsüchtigen Persönlichkeitsstörung” und “unterstützt” durch Drogenkonsum er-\n\nheblich vermindert war. Bei seiner Beweisführung hat sich das Landgericht\n\nnamentlich zur vorgefaßten Tötungsabsicht maßgeblich auf das Geständnis\n\ndes Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt.\n\n I.\n\nDie Revision erhebt zwei Verfahrensrügen. Zum einen beanstandet sie,\n\nder Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines Geständnisses nicht auch\n\nüber sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden.\n\nZum anderen meint sie, dem Angeklagten habe hier jedenfalls vor seiner Mit-\n\nwirkung an einer Tatrekonstruktion ein Verteidiger beigeordnet werden müs-\n\nsen.\n\nDen Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem\n\ndie Leiche des B. aufgefunden und im Januar 1994 identifiziert werden\n\nkonnte, geriet auch der Angeklagte in Verdacht und wurde am 21. und 22. Fe-\n\nbruar 1994 nach korrekter Belehrung polizeilich als Beschuldigter vernommen.\n\nDas Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch im November 1994 nach\n\n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Verdachtsgründe als nicht ausreichend\n\nerachtet wurden. Mehr als fünf Jahre später, im Herbst 1999, nahm der Ange-\n\nklagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte schließlich ein Geständnis\n\nab. Zuvor war der Angeklagte im Jahr 1995 wegen eines Straßenverkehrsde-\n\nlikts verurteilt worden; im Jahr 1997 war gegen ihn wegen eines Betäubungs-\n\nmitteldelikts ein Strafbefehl ergangen. Im Januar und März 1999 wurde er in\n\nzwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter rechtsfehlerfreier Belehrung als Be-\n\nschuldigter vernommen; zum einen wegen eines Verbrechens nach dem\n\nKriegswaffenkontrollgesetz, zum anderen wegen Raubes zum Nachteil seiner\n\nFreundin.\n\nZu dem Geständnis kam es wie folgt: Anfang Oktober 1999 rief der An-\n\ngeklagte die in der Sache ermittelnde Kriminalpolizeidienststelle aus Österreich\n\nan und teilte mit, er könne Angaben zu dem Mordfall B. machen; er sei\n\nunterwegs zu einer (gegen ihn stattfindenden) Hauptverhandlung in Deutsch-\n\nland. Am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der KWKG-\n\nSache scheiterte ein vereinbarter Kontakt zwischen den in der Mordsache er-\n\nmittelnden Polizeibeamten und dem Angeklagten allerdings, weil dieser zu spät\n\nerschien. In der dann doch durchgeführten Hauptverhandlung in jener Sache\n\nwar der Angeklagte verteidigt. Am 27. Oktober 1999 wurde der Angeklagte\n\nfestgenommen, weil er in dem anderen, wegen Raubes gegen ihn geführten\n\nStrafverfahren nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ein Haft-\n\nbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn ergangen war. Bei der Haftbe-\n\nfehlseröffnung war er im Beistand eines Verteidigers und wurde ausweislich\n\ndes Vorführprotokolls vollständig als Beschuldigter belehrt.\n\nVom 3. November bis 5. Dezember 1999 wurde der Angeklagte sodann\n\nin einem Haftkrankenhaus wegen manisch-psychotischer Symptome behandelt.\n\nNach Besserung erfolgte seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Am\n\n25. November 1999 ließ er durch einen Gefängnisseelsorger der Polizei erneut\n\neinen Gesprächswunsch betreffend den Mordfall B. übermitteln. Am Ta-\n\nge der Hauptverhandlung gegen ihn in der Raubsache, am 9. Dezember 1999,\n\nsuchten Polizeibeamte ihn zuvor in der Vollzugsanstalt auf. Der Angeklagte\n\nmachte jetzt Angaben zu dem Mord, die ihn selbst und L. belasteten. Er\n\ngab eine Tatschilderung, wollte aber kein förmliches Protokoll unterzeichnen.\n\nDie Polizeibeamten fertigten deshalb über den Inhalt der Angaben einen Ver-\n\nmerk. Die dem Angeklagten bei der Befragung erteilte Belehrung war nicht\n\nvollständig; sie enthielt keinen Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteidi-\n\ngerkonsultation. Nach der anschließenden Hauptverhandlung in der Raubsa-\n\nche, in der der Angeklagte wiederum verteidigt war, wurde er – wie von ihm\n\nerwartet - auf freien Fuß gesetzt.\n\nDer von dem Ergebnis der Vernehmung tags darauf, am 10. Dezember\n\n1999 (Freitag), telefonisch unterrichtete Oberstaatsanwalt ordnete ausweislich\n\neines von ihm niedergelegten Vermerks an, nach dem Mittäter L. zu fahn-\n\nden und diesen festzunehmen; er werde “sobald als möglich” Haftbefehl “aus-\n\nstellen lassen”. Mit dem Angeklagten solle eine weitere Detailabklärung erfol-\n\ngen. Am 12. Dezember 1999 (Sonntag) verfaßte der ermittelnde Kriminalbe-\n\namte einen Vermerk, in welchem er die ersten Angaben des Angeklagten be-\n\nwertete und mit den weiteren Ermittlungsergebnissen abglich. Der Vermerk läßt\n\nin seiner Formulierung eine gewisse Zurückhaltung und Vorsicht hinsichtlich\n\ndes Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten erkennen. Der Beamte\n\nkam zu dem Ergebnis, die Angaben des Angeklagten erschienen \"plausibel\";\n\nsie ließen sich mit den vorliegenden anderweitigen Erkenntnissen und der von\n\nder Polizei favorisierten Tat- und Täterhypothese in Einklang bringen. Der\n\nVermerk lag dem Oberstaatsanwalt am 13. Dezember 1999 (Montag) vor. Er\n\nverfügte in den Akten die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen L. und\n\nden Angeklagten.\n\nAm selben Tage, dem 13. Dezember 1999, kam es nach telefonischer\n\nVerabredung auch dazu, daß der nunmehr wieder in Freiheit befindliche Ange-\n\nklagte sich zur Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion am Tatort bereitfand. Ei-\n\nnem gefertigten Vermerk zufolge wiesen die Polizeibeamten den Angeklagten\n\nauf der Fahrt zum Tatort darauf hin, daß er sich durch seine Angaben selbst\n\nschwerwiegend belasten und “die Aussagen verweigern” könne. Außerdem\n\n\"kenne er seine Rechte als Beschuldigter sicher, da er schon wiederholt vor\n\nGericht gestanden habe\". Der Angeklagte bejahte dies und \"blieb aussagebe-\n\nreit\". Am Tage nach der auch auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion,\n\nalso am 14. Dezember 1999, stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Erlaß\n\neines Haftbefehls gegen den Angeklagten und gegen L. . Einen weiteren\n\nTag darauf unterschrieb der Angeklagte nun das förmliche Protokoll einer Be-\n\nschuldigtenvernehmung, der eine vollständige und korrekte Belehrung voran-\n\ngegangen war. Jetzt machte er indessen keine detaillierten Angaben mehr,\n\nsondern erklärte pauschal, seine bisherigen Einlassungen seien richtig. Er fand\n\nsich sodann bereit, L. eine sogenannte Hörfalle zu stellen. Zu diesem\n\nZwecke kam er am 17. Dezember 1999 nochmals zur Polizei und führte von\n\ndort aus drei Telefongespräche mit L. . Er wurde schließlich festgenommen\n\nund bat nun um Verständigung eines bestimmten Rechtsanwalts, der daraufhin\n\nerschien. Vor dem Haftrichter erklärte sein Verteidiger, der Angeklagte werde\n\nvor Gewährung von Akteneinsicht keine weiteren Angaben machen.\n\n In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte das äußere Tatge-\n\nschehen ein, erklärte jetzt jedoch, zuvor nicht in den Tatplan L. s einge-\n\nweiht gewesen und selbst nicht in Tötungsabsicht auf B. geschossen,\n\nsondern absichtlich daneben gezielt zu haben.\n\n1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg als Verletzung von\n\n§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, der Angeklagte sei vor seiner\n\ngeständigen Einlassung bei der Polizei und seiner Mitwirkung an einer Tatre-\n\nkonstruktion nicht ordnungsgemäß belehrt worden; die erfolgten Belehrungen\n\nlitten darunter, daß ihm das Recht zur vorherigen Konsultation eines Verteidi-\n\ngers nicht aktuell ins Bewußtsein gerufen worden sei. Daraus folge ein Be-\n\nweisverwertungsverbot.\n\nMit Recht hebt die Revision hervor, daß die dem Angeklagten bei den\n\npolizeilichen Befragungen und der Tatrekonstruktion am 9. und 13. Dezember\n\n1999 erteilten Belehrungen unvollständig und fehlerhaft waren. Das kann aber\n\nhier nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil der Angeklagte sein Recht\n\nauf Verteidigerkonsultation kannte.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat bereits früher zum Schweigerecht hervor-\n\ngehoben, daß der Polizeibeamte die Pflicht hat, einen Hinweis nach § 136\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine\n\nRechte kennt oder nicht. Im Gesetz sind keine Ausnahmen von der Hin-\n\nweispflicht vorgesehen. Das ist auch sinnvoll: Auch wer mit der Rechtslage\n\nvertraut ist, bedarf unter Umständen wegen der besonderen Situation der Ver-\n\nnehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2\n\nStPO, um \"klare Gedanken” fassen zu können. Wer bei Beginn der Verneh-\n\nmung auch ohne Belehrung gewußt hat, daß er nicht auszusagen braucht, ist\n\nallerdings nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie derjenige, der sein\n\nSchweigerecht nicht kannte. Er muß zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a\n\nAbs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden. Jedoch gilt hier das Verwertungsverbot\n\nausnahmsweise nicht. Die wertende Abwägung ergibt, daß dem Interesse an\n\nder Aufklärung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens in ei-\n\nnem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, erfor-\n\nderlichenfalls im Wege des Freibeweises, zu der Auffassung, daß der Be-\n\nschuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat,\n\ndann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vor\n\nder Polizei gemacht hat, bei der Urteilsfindung verwerten. Hat der Tatrichter\n\nhingegen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel daran, daß\n\nder Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht ge-\n\nkannt hat, und hat das Freibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben kön-\n\nnen, so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Hin-\n\nweispflicht getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, daß es dem\n\nBeschuldigten an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisver-\n\nwertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225).\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Belehrung über das\n\nRecht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, daß die\n\nPflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber\n\ndem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Ge-\n\nwicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in BGH NStZ 1997, 609); beide\n\nRechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der\n\nRechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäßige Stellung in ih-\n\nren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen Mög-\n\nlichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Gerade die Verteidiger-\n\nkonsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem\n\nSchweigerecht Gebrauch macht oder nicht. Was für die Belehrung über das\n\nSchweigerecht gilt, ist deshalb auch für diejenige zur Verteidigerkonsultation\n\nerheblich.\n\nb) Das Landgericht geht auf der Grundlage einer tragfähigen und über-\n\nzeugenden Würdigung davon aus, daß dem Angeklagten das Recht zur Ver-\n\nteidigerkonsultation aus zeitnah voraufgegangenen anderweitigen Beschul-\n\ndigtenbelehrungen aktuell bekannt war; es hatte hieran keinen Zweifel (UA S.\n\n35/36). Der Senat sieht keinen Grund, diese Bewertung im Rahmen der auf die\n\nVerfahrensrüge hin veranlaßten Nachprüfung zu beanstanden. Er kommt zu\n\nkeinem anderen Ergebnis.\n\nDer Angeklagte war vor seiner geständigen Einlassung mehrfach als\n\nBeschuldigter richtig belehrt worden: im gegenständlichen Verfahren bereits\n\n1994; 1995 war er wegen eines Straßenverkehrsdelikts verurteilt worden; im\n\nersten Quartal 1999 erfolgten in zwei verschiedenen - wegen Raubes sowie\n\nwegen Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz - gegen ihn geführ-\n\nten Verfahren Belehrungen. Nur kurze Zeit vor der ersten hier in Rede stehen-\n\nden Befragung war er in einer Hauptverhandlung in anderer Sache und später\n\nauch beim Haftrichter vollständig belehrt worden und zudem verteidigt. Bei sol-\n\nchem Verlauf liegt auf der Hand, daß dem Angeklagten seine Rechte bei Able-\n\ngung seines Geständnisses am 9. und 13. Dezember 1999 aktuell bewußt wa-\n\nren. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, daß er auch unmittelbar nach der er-\n\nsten Befragung am 9. Dezember mit seinem Verteidiger an einer Hauptver-\n\nhandlung teilnahm, auf die der Angeklagte - jetzt vorübergehend in sogenann-\n\nter Hauptverhandlungssicherungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) - gerade am selben\n\nTage wartete. Im übrigen hatte er gleich, nachdem ihm schließlich am\n\n17. Dezember 1999 die Festnahme erklärt worden war, um Verständigung ei-\n\nnes bestimmten Verteidigers gebeten. Daß ihm angesichts all dieser Umstände\n\nnicht bewußt gewesen sein könnte, auch hinsichtlich seiner Geständniserwä-\n\ngungen zuvor den Rat eines Verteidigers einholen zu können, wenn ihm das\n\nerwünscht erschienen wäre, hält der Senat für ausgeschlossen.\n\nHinzu kommt, daß sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschul-\n\ndigten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner\n\nFestnahme wegen der verfahrensgegenständlichen Tat durch die Ereignisse\n\nbedrückt und verängstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Beleh-\n\nrung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222; siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.). Im\n\nGegenteil: Der Angeklagte hatte hier von sich aus, auf freiem Fuß befindlich,\n\naus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Poli-\n\nzeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten. Später hatte er seinen Ge-\n\nsprächswunsch über einen Gefängnisseelsorger wiederholt. Zur Tatortbege-\n\nhung und der Tatrekonstruktion war er - von seinem Vater gefahren - aus freien\n\nStücken erschienen. Im Zusammenhang mit der - nun nach vollständiger Be-\n\nschuldigtenbelehrung - erfolgten Vernehmung am 15. Dezember 1999 hatte er\n\nerklärt, er wisse, in welcher prekären Lage er sich befinde, die ihn \"die Freiheit\n\nkosten\" werde. All das weist auf ein überlegtes Verhalten des Angeklagten hin,\n\ndas unbeeinflußt von äußerem, situationsbedingtem Druck war.\n\nBei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, der An-\n\ngeklagte habe seine Beschuldigtenrechte vollumfänglich gekannt; ein Verwer-\n\ntungsverbot sei nicht gegeben. Auch der Senat sieht auf die Verfahrensrüge\n\nhin keinen Anlaß, dem weitergehend als geschehen im Freibeweis nachzuge-\n\nhen.\n\nc) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt, daß das Recht des Angeklagten auf Zugang zum\n\nVerteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.). Die\n\nErmittlungsbeamten haben dem Angeklagten die Kontaktaufnahme mit einem\n\nVerteidiger nicht verwehrt; sie haben auch nicht etwa einen entsprechenden\n\nWunsch des Angeklagten unterlaufen; vielmehr hat dieser einen solchen nicht\n\ngeäußert. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptver-\n\nhandlung hat das Landgericht auf der Grundlage tragfähiger Würdigung als\n\nwiderlegt erachtet.\n\nd) Nach allem kann der Senat offen lassen, ob ein Verwertungsverbot\n\nhier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Ange-\n\nklagte im Jahre 1994 in diesem Verfahren nach vollständiger Belehrung bereits\n\nals Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsbe-\n\nstimmungen eine Belehrung \"bei Beginn der ersten Vernehmung\" vorschreibt\n\n(§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Fürsorgliche Gründe und der\n\nZweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewußtsein\n\nzu rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeit-\n\nraums allerdings dagegen, die zurückliegende Beschuldigtenbelehrung genü-\n\ngen zu lassen.\n\nAuf sich beruhen kann überdies, ob die nach den ersten Befragungen\n\nund der Tatrekonstruktion (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollständige\n\nBelehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Bestätigung der bisheri-\n\ngen Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften Be-\n\nlehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte qualifizierte\n\nBelehrung war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der Ver-\n\nwertung früherer Angaben hinzuweisen gewesen wäre (vgl. Boujong in KK,\n\n4. Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: Senat, Beschl.\n\nvom 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a.E.).\n\n2. Die Revision macht weiter geltend, bei einer am Grundsatz des fairen\n\nVerfahrens (hier im Sinne der sog. Mindestgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c\n\nMRK - Beistand eines Verteidigers) ausgerichteten Interpretation des § 141\n\nAbs. 3 StPO habe dem Angeklagten jedenfalls vor der Entgegennahme seiner\n\nweiteren geständigen Einlassung anläßlich seiner Mitwirkung an der Tatrekon-\n\nstruktion ein Verteidiger bestellt werden müssen. Indem das Landgericht diese\n\nohne den Beistand eines Verteidigers zustande gekommenen Angaben des\n\nAngeklagten bei seiner Beweisführung verwertet habe, setze sich dieser\n\nRechtsfehler bis ins Urteil fort.\n\nDie Verfahrensrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst dann, wenn\n\neine Pflicht zur vorherigen Herbeiführung einer Verteidigung bestanden hätte,\n\ngegen diese verstoßen worden und als Folge ein Verwertungsverbot in Be-\n\ntracht zu ziehen wäre, ergäbe die dann vorzunehmende Abwägung, daß das\n\nGewicht des Schutzbedürfnisses des Angeklagten angesichts der gegebenen\n\nBegleitumstände nicht die Annahme eines Verwertungsverbots gebietet.\n\na) Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Ver-\n\nteidigers zu beantragen, ergibt sich für Fälle der vorliegenden Art unmittelbar\n\naus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt be-\n\ngründet, zu dem gegen einen Beschuldigten ein als dringend zu bewertender\n\nTatverdacht eines Verbrechens (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) angenommen\n\nwird und der Beschuldigte tatsächlich auch des Beistandes eines Verteidigers\n\nbedarf.\n\naa) Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft den\n\nAntrag auf Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Verteidigung im gerichtli-\n\nchen Verfahren “nach ihrer Auffassung” eine notwendige sein wird. Der Senat\n\nhat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehungs-\n\ngeschichte dahin ausgelegt, daß die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellung\n\ndes Beiordnungsantrages hat, wenn abzusehen ist, daß die Mitwirkung des\n\nVerteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98). Bei der Bewertung im\n\nEinzelfall ist indessen zu bedenken, daß für die Prognose, ob im gerichtlichen\n\nVerfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des Ge-\n\nsetzes die Auffassung der Staatsanwaltschaft maßgeblich ist; ihr kommt also\n\ndie Einschätzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je nach\n\nLage des Falles auf nur eine pflichtgemäße Entschließung einengen kann. Die\n\nRegelung schließt weiter ein, daß die Staatsanwaltschaft einen Anfangsve r-\n\ndacht zunächst so weit abklären darf, daß sie eine - dem Stande der Ermittlun-\n\ngen gemäße - tragfähige Grundlage für ihre Einschätzung zur späteren Not-\n\nwendigkeit einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sich\n\nauf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher\n\nHinsicht.\n\n Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht jedenfalls\n\ndann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet\n\nwird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsäch-\n\nlich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. Stellt die Staatsanwaltschaft al-\n\nso einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird sie\n\nstets auch die Stellung des Beiordnungsantrages zu erwägen haben. Dieser\n\nkann zurückgestellt werden, solange der Beschuldigte noch nicht festgenom-\n\nmen ist. Überdies wird der Staatsanwaltschaft zuzugestehen sein, daß sie auch\n\ndann, wenn sie die Prognose von der Notwendigkeit einer Verteidigung im\n\nHauptverfahren gewinnt, zunächst klären darf, ob der Beschuldigte von sich\n\naus von seinem Recht Gebrauch macht, in autonomer Entschließung einen\n\nVerteidiger zu wählen.\n\nbb) Im vorliegenden Fall bestand eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur\n\nStellung des Beiordnungsantrages bei der Entgegennahme des ersten Ge-\n\nständnisses des Angeklagten am 9. Dezember 1999 noch nicht, auch wenn der\n\nAngeklagte nach ausdrücklicher Erklärung der vernehmenden Polizeibeamten\n\nbereits die Stellung eines Beschuldigten hatte. Diese ersten Angaben des An-\n\ngeklagten waren für noch überprüfungsbedürftig gehalten worden. Das ergibt\n\nsich aus der Fassung des Auswertungsvermerks der Polizei vom 12. Dezember\n\nund aus dem Verlauf der Ermittlungen in dieser Phase. Zweifelsfrei begründet\n\nwar die Antragspflicht am 14. Dezember 1999, als die Staatsanwaltschaft Haft-\n\nbefehle gegen L. und den Angeklagten beantragte. Wie es sich für den\n\nZeitpunkt vor Durchführung der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 ver-\n\nhält, läßt der Senat offen. Für eine Antragspflicht könnte hier sprechen, daß\n\nder zuständige Oberstaatsanwalt bereits am 10. Dezember (freitags) nach te-\n\nlefonischer Unterrichtung die Fahndung nach L. und dessen Festnahme\n\nanordnete, die das Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen erfordert (§ 127\n\nAbs. 2 StPO), die nach ihrem Vollzug und aktueller Bewertung der Verdachts-\n\nlage im Weiteren die Vorführung beim Richter zur Folge hat, die aber auch da-\n\nzu führen kann, daß der Beschuldigte wieder in Freiheit zu setzen ist (§ 128\n\nAbs. 1 StPO). Andererseits hatte der Oberstaatsanwalt einem Vermerk vom 10.\n\nDezember zufolge den Polizeibeamten die weitere Detailklärung mit dem An-\n\ngeklagten aufgegeben und die Stellung des Haftbefehlsantrages \"sobald als\n\nmöglich\" angekündigt. Das deutet darauf hin, daß er zunächst das Ergebnis\n\nder Tatrekonstruktion und die sich darauf stützende weitere Überprüfung der\n\ngeständigen Einlassung des Angeklagten vom 9. Dezember abwarten wollte.\n\nDafür spricht weiter, daß er tatsächlich so verfahren ist, obgleich er an sich\n\nschon am Montag, dem 13. Dezember bei Verfügung der Wiederaufnahme der\n\nErmittlungen einen Haftbefehlsantrag hätte absetzen können.\n\nBei der nachträglichen Beurteilung solcher Vorgänge ist auch Bedacht\n\ndarauf zu nehmen, daß die Fassung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, in dem sie\n\nausdrücklich auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Not-\n\nwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren abhebt, ersichtlich gerade\n\nden Zweck verfolgt, allzu differenzierte Abgrenzungen im Ermittlungsverfahren\n\nnicht zu verlangen und das Verfahren nicht mit unterschiedlichen Bewertungen\n\ninsoweit zu belasten; das gilt zumal dann, wenn daran auch noch die Frage der\n\nVerwertbarkeit geknüpft wird. Bei der Überprüfung wird der Richter deshalb im\n\nNachhinein nicht ohne weiteres seine – ohne zeitlichen Druck und unter Be-\n\nrücksichtigung der weiteren Entwicklung gewonnene – Einschätzung der Lage\n\nan die Stelle derjenigen der handelnden Ermittlungsbeamten setzen dürfen. Er\n\nmuß, will er eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages für einen be-\n\nstimmten Zeitpunkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingten\n\nGrenzen der Erkenntnis, deren mögliche Unvollständigkeit und ihre vorläufige\n\nNatur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zu\n\ndiesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: BVerfG NJW 2001, 1121).\n\nAuf all das kommt es für die abschließende Beurteilung der in Rede stehenden\n\nVerfahrensrüge indes nicht an.\n\nb) Der Senat läßt weiter dahinstehen, ob sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2\n\nStPO für die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des Antrages\n\nauf Beiordnung ergibt, sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtung\n\nherzuleiten ist, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten er-\n\nfordern innezuhalten, bis der Verteidiger tatsächlich gerichtlich bestellt ist und\n\nseine Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde allerdings bedeuten, daß in sol-\n\ncher Lage die weitere Entgegennahme des Geständnisses eines in Kenntnis\n\nseiner Rechte aussagebereiten Beschuldigten abzulehnen wäre. Maßgeblich\n\nmuß dann indessen sein, wie sich der Beschuldigte verhält, nachdem er korrekt\n\nbelehrt worden ist. Dem Senat erscheint vorstellbar, daß eine Vernehmung\n\nfortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte zuvor ausdrücklich darauf hin-\n\ngewiesen worden ist, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist. Wenn\n\ner sodann in Kenntnis dieses Umstandes und seiner sonstigen Rechte weiter\n\naussagebereit bleibt, obgleich er durch Berufung auf sein Schweigerecht ohne\n\nweiteres jede Fortführung einer Vernehmung unterbinden könnte, so spricht\n\nnichts dagegen, solche Angaben auch entgegennehmen und verwerten zu\n\ndürfen. Das gilt zumal dann, wenn die weitere Vernehmung – etwa im Rahmen\n\neiner Tatrekonstruktion – beim gegebenen Ermittlungsstand durchaus eilbe-\n\ndürftig und unaufschiebbar erscheint. Im Ergebnis kommt es aber auch darauf\n\nhier nicht an.\n\nc) Selbst wenn unterstellt wird, die Staatsanwaltschaft hätte schon vor\n\nder Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 den Antrag auf Beiordnung eines\n\nVerteidigers stellen müssen und mit der Tatrekonstruktion unter Mitwirkung des\n\nAngeklagten bis zur Aufnahme der Verteidigung durch einen bestellten Vertei-\n\ndiger zuwarten müssen, so ergäbe sich gleichwohl für die Angaben des noch\n\nunverteidigten Angeklagten bei dieser Tatrekonstruktion kein Beweisverwer-\n\ntungsverbot.\n\nEin ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eines Verstoßes ge-\n\ngen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen\n\n(vgl. hingegen § 136a Abs. 3 StPO). Die Entscheidung für oder gegen ein sol-\n\nches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechts-\n\nstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt\n\n38, 214, 219 ff.; 42, 170, 174). Grundsätzlich ist dabei auch im Auge zu behal-\n\nten, daß die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des\n\n§ 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstöße voraussetzt, um ein Ver-\n\nwertungsverbot auszulösen. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wie-\n\nderholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und\n\nVerbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer\n\nmöglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die\n\nwirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auf-\n\ntrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76;\n\n80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996,\n\n45). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und\n\nmöglicher künftiger Opfer, aber auch der generelle Anspruch des Täters auf ein\n\nrichtiges und gerechtes Urteil setzen der Annahme von Beweisverboten\n\nSchranken.\n\nBei der danach hier vorzunehmenden Abwägung ist mitentscheidend, ob\n\nein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt und der Beschuldigte in der gege-\n\nbenen Situation im besonderen Maße des Schutzes bedurfte (BGHSt 42, 170,\n\n174). Das Gewicht einer unterstellten Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO\n\nist angesichts der Kenntnis des Angeklagten von seinen Rechten zum Schwei-\n\ngen und auf Verteidigerkonsultation nicht als schwer zu werten. Dabei schlägt\n\nauch hier zu Buche, daß der Angeklagte aus freien Stücken an der Tatrekon-\n\nstruktion mitwirkte und die Strafverfolgungsbehörden diese Rekonstruktion\n\nbeim gegebenen Verfahrensstand ersichtlich auch als unaufschiebbar und eil-\n\nbedürftig einstufen durften. Im Lichte dessen erscheint das Schutzbedürfnis\n\ndes Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht als in besonderem\n\nMaße ausgeprägt. Er hatte Wochen zuvor in eigener Initiative und auf freiem\n\nFuß aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden\n\nPolizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten, den Kontaktwunsch\n\nspäter durch einen Gefängnisseelsorger erneuert, war zur Tatrekonstruktion -\n\nwiederum in Freiheit - von seinem Vater gefahren erschienen und hatte daran\n\naktiv mitgewirkt. Besondere Hervorhebung verdient auch in diesem Zusam-\n\nmenhang, daß er parallel zu seinen Geständniserwägungen verschiedentlich\n\nohne weiteres die Gelegenheit zur Verteidigerkonsultation hatte, weil er in zwei\n\nanderen Strafverfahren verteidigt war und dabei auch persönlich unmittelbaren\n\nKontakt zu seinen Verteidigern hatte. Wie sich aus dem Vermerk der Kriminal-\n\npolizei über die Umstände der später protokollierten Vernehmung vom 15. De-\n\nzember ergibt, war er sich seiner Situation im Grundsatz auch bewußt (\"die ihn\n\ndie Freiheit kosten werde\"). Der gesamte Ablauf und das Verhalten des Ange-\n\nklagten geben Grund zu der Annahme, daß er bis zu seiner Festnahme das\n\nAblegen eines Geständnisses bewußt gleichsam allein hinter sich bringen\n\nwollte. Angesichts dieser Umstände vermag der unterstellte Verfahrensverstoß\n\njedenfalls kein Verwertungsverbot auszulösen.\n\n II.\n\nDas angefochtene Urteil läßt auch einen sachlich-rechtlichen Mangel\n\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-220-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/1-str-220-01","retrieved":"2026-07-10 12:36:52.367123+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-22/1-str-220-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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