{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_208-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-01","aktenzeichen":"1 StR 208/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 208/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2001 beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die auf die unterbliebene Vernehmung des Vaters der Ange-\n\nklagten gestützte Aufklärungsrüge bleibt erfolglos.\n\na) Am 8. Februar 2000 hatte der Vater, ebenso wie die Mutter\n\nder Angeklagten, gegenüber der Polizei erklärt, keine Anga-\n\nben zu machen. Allerdings kam es am 22. März 2000 zu ei-\n\nner polizeilichen Vernehmung der Mutter, nachdem sich die-\n\nse doch dazu entschlossen hatte, Angaben zu machen. Da-\n\nbei erklärte sie auch, daß auch ihr Mann jetzt aussagebereit\n\nsei und sich mit der Polizei wegen eines Vernehmungster-\n\nmins in Verbindung setzen werde. Die Revision teilt jedoch\n\nnicht mit, daß der Vater ausweislich eines in den Verfah-\n\nrensakten befindlichen Vermerks einer Kriminalbeamtin vom\n\n26. Juni 2000 (SB IV, Bl. 750) dieser am 21. Juni 2000 fern-\n\nmündlich erklärt hatte, \"er bleibe bei seiner ursprünglichen\n\nEntscheidung und werde keine Aussage machen. Es seien\n\nohnehin schon alle anderen befragt worden, er könne nichts\n\nsagen, was nicht schon gesagt worden wäre\".\n\nb) Der Senat kann offenlassen, ob nicht schon allein der Um-\n\nstand, daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessen\n\nbehauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine An-\n\nhaltspunkte dafür, daß der Vater (nach der Erklärung der\n\nMutter vom 22. März 2000) \"keine Aussagebereitschaft\n\n(mehr) gehabt habe\", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 50;\n\nUrteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; Gribbohm\n\nNStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.). Jedenfalls brauchte sich\n\nder Strafkammer angesichts des genannten Vermerks nicht\n\ndie Annahme aufzudrängen, daß - wie die Revision jetzt\n\nvorträgt - von einer Vernehmung des Vaters Aussagen zu\n\nerwarten gewesen wären, die die Aussagen der Mutter zur\n\nfamiliären Situation der Angeklagten relativiert oder wider-\n\nlegt hätten.\n\n2. Die Sachrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dar-\n\ngelegten Gründen erfolglos.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_208-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-01/1-str-208-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_208-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_208-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-01/1-str-208-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_208-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:46.885276+00:00"}}