{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_201-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-19","aktenzeichen":"1 StR 201/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 201/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth vom 15. Februar 2001 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie am 17. Februar 2001 eingelegte Revision ist unzulässig, § 349\n\nAbs. 1 StPO, da der nach Urteilsverkündung ordnungsgemäß belehrte Ange-\n\nklagte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Februar 2001, eingegangen am\n\n16. Februar 2001, mitgeteilt hatte, er werde keine Revision einlegen. Dieser\n\nRechtsmittelverzicht führte, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutref-\n\nfend ausgeführt hat, zur Rechtskraft des Urteils (st. Rspr., vgl. nur BGH bei\n\nKusch, NStZ-RR 1999, 262 m.w.Nachw.). Mit Schreiben an den Senat vom\n\n23. Februar 2001 hat der Angeklagte dargelegt, sein Verteidiger habe ihm vor\n\nder Hauptverhandlung erklärt, gegen das zu erwartende Urteil könne keine Re-\n\nvision eingelegt werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird auch\n\ndurch dieses Vorbringen jedoch nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage\n\nnach seiner rechtlichen Erheblichkeit kann ihm schon in tatsächlicher Hinsicht\n\nnicht gefolgt werden. Schon das Schreiben vom 15. Februar 2001 belegt, daß\n\nder Angeklagte eine Revision nicht für unzulässig gehalten hat. Im übrigen hat\n\nihn auch der Verteidiger nicht falsch belehrt. Ausweislich des von ihm vorge-\n\nlegten Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger hat dieser den Angeklagten\n\nzweimal rechtlich zutreffend lediglich darauf hingewiesen, daß die dem Schuld-\n\nspruch zu Grunde liegenden Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugäng-\n\nlich sind, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten gegen das erste in\n\ndieser Sache ergangene Urteil insoweit verworfen hatte (Beschluß vom\n\n19. Oktober 2000 - 1 StR 282/00). Auch sonst brauchte die vom Angeklagten\n\nbestrittene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht erneut über-\n\nprüft zu werden. Soweit der Senat das genannte Urteil in anderen, ebenfalls\n\ndie Nebenklägerin betreffenden Punkten auch im Schuldspruch aufgehoben\n\nhatte, waren diese Vorwürfe danach aus dem Verfahren ausgeschieden wor-\n\nden (§ 154 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/1-str-201-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/1-str-201-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_201-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:11.928744+00:00"}}