{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_197-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"1 StR 197/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 197/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 1. Dezember 2000 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz\n\nRechtsanwältin H. aus M. als Beistand zu be-\n\nstellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung durch das Land-\n\ngericht \n\nfortwirkt \n\n(BGH, Beschl. vom 18. August 2000\n\n- 3 StR 146/00).\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sie-\n\nben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Körper-\n\nverletzung in vier Fällen sowie wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklä-\n\nrungsrüge Erfolg.\n\nDie Straftaten hat der Angeklagte überwiegend zum Nachteil seiner\n\nEhefrau begangen; zwei Körperverletzungen betreffen seinen Sohn und die\n\nBedrohung erfolgte zum Nachteil einer Bekannten seiner Ehefrau. Der die Ta-\n\nten bestreitende Angeklagte wurde im wesentlichen durch die Angaben der\n\nEhefrau überführt.\n\nAuf Anregung der Verteidigung hatte das Landgericht eine Sozialpä-\n\ndagogin des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt M. , welche die Fami-\n\nlie des Angeklagten betreute, als Zeugin geladen. Die Zeugin erschien zur\n\nHauptverhandlung nicht, da das Sozialreferat der Stadt M. die Aussage-\n\ngenehmigung mit der Begründung versagte, die Aussage würde die Erfüllung\n\nder Aufgaben der Behörde ernsthaft gefährden.\n\nMit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Aussagege-\n\nnehmigung sei von der unzuständigen Stelle versagt worden. Das Gericht hätte\n\nsich um eine Aussagegenehmigung der zuständigen Stelle bemühen müssen,\n\ndenn die Zeugin hätte bekundet, daß die Ehefrau ihr gegenüber niemals von\n\nden verfahrensgegenständlichen Taten berichtet habe.\n\n2. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\na) Die Aussagegenehmigung wurde nicht von der zuständigen Stelle\n\nversagt (§ 54 Abs. 1 StPO). Nach den hier einschlägigen bayerischen beam-\n\ntenrechtlichen Vorschriften (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BayBG i.V.m. § 1\n\nder Verordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung\n\nder Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte, Bayerisches Gesetz- und\n\nVerordnungsblatt Nr. 18/1993 S. 490 sowie der Allgemeinen Geschäftsanwei-\n\nsung der Landeshauptstadt München) war für die Versagung der Aussagege-\n\nnehmigung die Regierung von Oberbayern zuständig.\n\nb) Um die Erteilung der Genehmigung hätte sich das Landgericht bemü-\n\nhen müssen (vgl. BGHSt 29, 390, 391; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 54 Rdn. 15; Senge in KK 4. Aufl. § 54 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 54 Rdn. 17), denn die Aussage der Zeugin war hier\n\n- da Aussage gegen Aussage stand - im Hinblick auf die innerfamiliären Ver-\n\nhältnisse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau von\n\nBedeutung. Das Sozialgeheimnis stünde bei dem Vorwurf eines Verbrechens\n\nder Offenbarungsbefugnis nicht entgegen (§ 67 SGB X).\n\nc) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Urteil auf diesem\n\nVerfahrensfehler beruht. Das gilt auch für die Straftaten zum Nachteil des Soh-\n\nnes und der Bekannten der Ehefrau, denn das Landgericht hat auch insoweit\n\nseine Überzeugung auf die Angaben der Ehefrau gestützt.\n\n3. Zur Frage der Unterbringung verweist der Senat auf die Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSchäfer Nack\n\nWahl\n\n Boetticher Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/1-str-197-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-26/1-str-197-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_197-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:19.223883+00:00"}}