{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_182-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"1 StR 182/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 239 b Abs. 2, 239 a Abs. 4 Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 182/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_______________________\n\nStGB §§ 239 b Abs. 2, 239 a Abs. 4\n\nHat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich\n\nbemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4\n\nStGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt\n\nund dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01 - LG Mosbach\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mosbach vom 15. Januar 2001 im Ausspruch über\n\na) die Einzelstrafe wegen Geiselnahme;\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tat-\n\nmehrheit mit einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit began-\n\ngenen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt.\n\nSeine auf die Verurteilung wegen Geiselnahme (Strafe hierfür: vier Jah-\n\nre) beschränkte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und damit\n\nzum Wegfall der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen bleibt sie er-\n\nfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nDer Angeklagte wollte sich das Leben nehmen. Dies teilte er seiner frü-\n\nheren Freundin S. F. schriftlich mit; er hoffte, sie werde ihn davon ab-\n\nhalten und zu ihm zurückkehren. Nachdem sie jedoch nicht reagierte, drang er\n\nnoch in der gleichen Nacht gewaltsam in das Haus der Familie F. ein. Wäh-\n\nrend S. F. nach oben flüchtete, stellte sich ihr (neuer) Freund W. \n\ndem Angeklagten entgegen. Der Angeklagte bemächtigte sich des damals\n\ngehbehinderten W. mit einem Messer und drohte, ihn zu töten, wenn S. \n\nF. nicht herbeikäme. Ebenso forderte er mit der Drohung, W. sonst zu\n\ntöten, auch die inzwischen ebenfalls anwesenden Eltern der S. F. \n\nauf, dafür zu sorgen, daß diese erscheint. Als der Angeklagte bemerkte, daß\n\ndie Polizei eingetroffen war und darüber hinaus der von ihm geschätzte Vater\n\nder S. F. einen Schwächeanfall erlitten hatte, ließt er von W. ab und\n\nflüchtete. Bei seiner alsbald erfolgten Festnahme konnte er daran gehindert\n\nwerden, in Selbsttötungsabsicht Frostschutzmittel zu trinken.\n\n2. Diese Feststellungen entsprechen im wesentlichen der Schilderung in\n\nder unverändert zugelassenen Anklage. In rechtlicher Hinsicht ist dort ohne\n\nnähere Darlegungen ausgeführt, der Angeklagte habe - unter den übrigen Vor-\n\naussetzungen des § 239 b StGB - gehandelt, um \"einen Dritten\" zu nötigen.\n\nAngesichts der klaren Sachverhaltsschilderung werden Anklage und Eröff-\n\nnungsbeschluß entgegen der Auffassung der Revision ihrer Informationsfunkti-\n\non (gleichwohl) gerecht.\n\n3. Die Strafkammer führt in rechtlicher Hinsicht aus, § 239 b StGB sei\n\nerfüllt, da der Angeklagte gehandelt habe, um W. und einen Dritten zu nöti-\n\ngen.\n\nDie Revision sieht daher § 265 StPO mehrfach als verletzt an. Weder\n\nsei darauf hingewiesen worden, wer der Dritte sei, noch darauf, daß auch W. \n\nals Nötigungsopfer in Frage komme.\n\nDieses Vorbringen greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat\n\nausschließen kann, daß sich der Angeklagte im Falle solcher Hinweise erfolg-\n\nversprechender als geschehen hätte verteidigen können: Der Angeklagte hatte\n\nsich dahin verteidigt, er habe W. lediglich davon abhalten wollen, die Polizei\n\nzu rufen. Dies sieht die Strafkammer auf Grund der übereinstimmenden Aussa-\n\ngen aller Anwesenden als widerlegt an.\n\n4. Auch sonst hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand.\n\n5. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, da die\n\nStrafkammer eine (weitere) Strafrahmenmilderung gemäß § 239 b Abs. 2 StGB\n\nin Verbindung mit § 239 a Abs. 4 Satz 1 StGB nicht geprüft hat.\n\nDer Angeklagte hat W. unter Verzicht auf sein angestrebtes Ziel frei-\n\ngelassen.\n\nSoweit § 239 a Abs. 4 StGB darüber hinaus verlangt, daß der Täter die\n\nGeisel in ihren Lebensbereich zurückgelangen läßt, beinhaltet dies nicht not-\n\nwendig eine räumliche Komponente. Diese Bestimmung soll \"dem Täter die\n\nEntscheidung, das Opfer lebendig frei zu lassen, in jedem Fall erleichtern\" (BT-\n\nDrucks. VI/2722 S. 3). Ihre Anwendbarkeit ist daher nicht auf Entführungsfälle\n\nbeschränkt. Bemächtigt sich der Täter der Geisel in deren Lebensbereich und\n\nkommt es auch im weiteren Verlauf nicht zu einer Ortsveränderung, so genügt\n\nes, wenn der Täter - unbeschadet möglicher Besonderheiten bei Gebrechli-\n\nchen oder Kindern - der Geisel ermöglicht, ihren Aufenthaltsort wieder frei und\n\nungehindert zu bestimmen (vgl. nur K. Schäfer in LK, 10. Aufl. § 239 a Rdnr. 26\n\nm.w.N.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 239 a Rdnr. 35 ff.), ohne\n\ndaß es darauf ankäme, ob die Geisel überhaupt eine Ortsveränderung vor-\n\nnehmen will.\n\nDie Strafkammer hat nicht ausdrücklich ausgeführt, ob der Angeklagte\n\ninsgesamt freiwillig oder unfreiwillig gehandelt hat. Es mag mehr dafür spre-\n\nchen, daß er insgesamt unfreiwillig gehandelt hat. Dies könnte bei der Prüfung,\n\nob von der durch § 239 a Abs. 4 StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch ge-\n\nmacht werden soll, zwar mitberücksichtigt werden, schlösse die Anwendbarkeit\n\ndieser Bestimmung aber nicht von vorneherein aus (vgl. Esser aaO Rdnr. 40\n\nm.w.N.).\n\nInsgesamt liegt eine Anwendung von § 239 a Abs. 4 StGB jedenfalls\n\nnicht so fern, als daß deshalb eine ausdrückliche Erörterung entbehrlich gewe-\n\nsen wäre.\n\n6. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\nIm Hinblick auf den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB hat die\n\nStrafkammer einen minder schweren Fall gemäß § 239 b Abs. 2 StGB in Ver-\n\nbindung mit § 239 a Abs. 2 StGB angenommen. Sie geht davon aus, die Strafe\n\nsei daher einem Strafrahmen zwischen einem Jahr (Mindeststrafe gemäß\n\n§ 239 a Abs. 2 StGB) und elf Jahren und drei Monaten (gemäß §§ 21, 49\n\nAbs. 1 StGB gemilderte Höchststrafe gemäß § 239 b Abs. 1 StGB) zu entneh-\n\nmen. Eine solche Kombination unterschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht\n\nmöglich (vgl. hierzu im einzelnen Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdnr. 263),\n\nmag sich dies hier auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nSchäfer \n\nWahl \n\nBoetticher\n\nSchluckebier \n\nHebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-31/1-str-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-31/1-str-182-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:44.360933+00:00"}}