{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_171-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"1 StR 171/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Der Senat neigt dazu, daß in einem Fall der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Revisionsgericht nach rechtsfehlerfreier Be- handlung der Sache durch den Tatrichter nicht erneut prüfen muß, ob der An- geklagte (nunmehr) ausgeliefert werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 171/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt: \n\nnein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 7 Abs. 2 Nr. 2\n\nDer Senat neigt dazu, daß in einem Fall der stellvertretenden Strafrechtspflege\n\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Revisionsgericht nach rechtsfehlerfreier Be-\n\nhandlung der Sache durch den Tatrichter nicht erneut prüfen muß, ob der An-\n\ngeklagte (nunmehr) ausgeliefert werden kann.\n\nBGH, Beschl. vom 12. Juli 2001 - 1 StR 171/01 - LG Landshut\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLandshut vom 4. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nTotschlag und vier tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes, jeweils in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe\n\nverurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die gegen die\n\nVerurteilung gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da die\n\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\nNach den Feststellungen erschoß der Angeklagte, ein jugoslawischer\n\nStaatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, am 7. Dezember 1998 nach\n\neiner Auseinandersetzung \n\nin einer Gaststätte \n\nin Prizren \n\n(Jugoslawi-\n\nen/Serbien/Kosovo) mit mehreren Feuerstößen aus einem Sturmgewehr zwei\n\nunbewaffnete Landsleute und fügte dabei vier weiteren Schußverletzungen zu.\n\nAnschließend flüchtete er zu seiner in Deutschland lebenden Schwester.\n\nII.\n\nFür die im Ausland begangene Tat gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB deut-\n\nsches Strafrecht, weil der Angeklagte, der (auch) zur Zeit der Tat Ausländer\n\nwar, im Inland betroffen worden ist und nicht ausgeliefert werden kann.\n\n1. Das Landgericht hat nach Anfragen beim Bundesministerium der Ju-\n\nstiz und beim Auswärtigen Amt rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte\n\nnicht ausgeliefert wird. Das Auslieferungsersuchen Jugoslawiens vom 11. Mai\n\n1999 war abgelehnt worden, u.a. weil \"es sich bei dem Angeklagten um einen\n\nKosovaren handelt, der Tatort, an dem auch die maßgeblichen Zeugen leben,\n\naußerhalb des heutigen Einwirkungsbereichs der jugoslawischen Justiz liegt\n\nund es in der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und einem sei-\n\nner später getöteten Opfer auch um die Haltung des Angeklagten zur (albani-\n\nschen Untergrundorganisation) UCK gegangen sein soll\". Ein Auslieferungser-\n\nsuchen aus dem Kosovo, das der Angeklagte - anders als die Bundesrepublik\n\nDeutschland - bei seinen Heimatbehörden hätte anregen können, wurde nicht\n\ngestellt. Hinsichtlich des Kosovo war mit einer Auslieferung auch nicht zu rech-\n\nnen, weil das dortige Justizsystem erst im Aufbau begriffen war. Dies war be-\n\nreits im Ermittlungsverfahren, zudem während der dreimonatigen Hauptver-\n\nhandlung und dann nochmals am Tag der Urteilsverkündung durch die Straf-\n\nkammer überprüft worden.\n\n2. Die Revision macht geltend, die Justiz im Kosovo arbeite nun - anders\n\nals im Zeitpunkt der Urteilsverkündung - wieder, so daß der Angeklagte nun-\n\nmehr dorthin ausgeliefert werden könne. Die Richterstellen im Kosovo seien\n\nteilweise mit entsandten deutschen Richtern besetzt. Daher würden dort inzwi-\n\nschen zumindest Verbrechen wieder verfolgt. Der Rechtshilfeverkehr mit\n\nDeutschland sei laut Auskunft des Auswärtigen Amtes wieder aufgenommen\n\nund ausweislich eines Zeitungsartikels vom April 2001 sei auch das Gericht in\n\nPrizren wieder tätig.\n\na) Fraglich ist, ob das Revisionsgericht nach rechtsfehlerfreier Behand-\n\nlung dieser Sache durch den Tatrichter erneut prüfen muß, ob der Angeklagte\n\n(nunmehr) ausgeliefert werden kann (vgl. zur unzureichenden Prüfung durch\n\nden Tatrichter BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 1 sowie BGH NStZ\n\n1995, 440, 441; zur eigenständigen Prüfung durch das Revisionsgericht vgl.\n\nBGHSt 45, 64, 73). Für eine Verpflichtung des Revisionsgerichts zur erneuten\n\nAmtsermittlung auch in Fällen, in denen der Tatrichter für den damaligen Zeit-\n\npunkt zutreffend die Auslieferungsfähigkeit verneint hatte, sprechen die bisher\n\nnahezu einhellige Einordnung des Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit als\n\nVerfahrenshindernis (BGHSt 34, 1, 3; BGH NStZ 1995, 440, 441; Gribbohm in\n\nLK 11. Aufl. vor § 3 Rdn. 1, § 3 Rdn. 9 und § 7 Rdn. 78; vgl. aber auch BGHSt\n\n20, 22, 25), das völkerrechtliche Nichteinmischungsprinzip (vgl. BayObLG NJW\n\n1998, 392 = JR 1998, 472 mit Anm. Lagodny) und die Bezeichnung der stell-\n\nvertretenden Strafrechtspflege als lediglich subsidiäre Ergänzung der Strafge-\n\nwalt anderer Staaten (BGHSt 34, 334, 336; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT,\n\n5. Aufl. Seite 170; Gribbohm aaO vor § 3 Rdn. 136; Oehler, Internationales\n\nStrafrecht, 2. Aufl., Rdn. 143, 823). Demgegenüber neigt der Senat dazu, daß\n\nder maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Auslieferungsfähigkeit im\n\nSinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der\n\nletzten Tatsacheninstanz ist, daß also das Revisionsgericht nicht überprüfen\n\nmuß, ob nach der rechtsfehlerfreien Prüfung durch den Tatrichter noch Ände-\n\nrungen eingetreten sind. Das Gesetz kennt auch befristete Prozeßvorausset-\n\nzungen (vgl. § 16 StPO). Bei zunehmender Internationalisierung könnte es die\n\nFunktionsfähigkeit der stellvertretenden Strafrechtspflege, die u.a. der Solida-\n\nrität der Staaten bei der Verbrechensverfolgung im Interesse eines weltweiten\n\nSchutzes der Rechtsgüter dient (Pappas, Stellvertretende Strafrechtspflege,\n\n1996, Seite 11 f.; Oehler aaO Rdn. 811, 840; vgl. auch BGH NStZ 1985, 545),\n\ngefährden, wenn bei umfangreichen Verfahren auch noch in der Revisionsin-\n\nstanz unter Einbeziehung der betroffenen Bundesministerien immer wieder alle\n\ndenkbaren Auslieferungsmöglichkeiten im Hinblick auf gegebenenfalls mehrere\n\nHeimat- und Tatortstaaten überprüft werden müßten. Die Möglichkeit einer\n\nspäteren Strafvollstreckung im Heimatland des Angeklagten bleibt hiervon un-\n\nberührt.\n\nb) Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben. Das Bundesministerium\n\nder Justiz hat auf vorsorgliche Anfrage des Senats mit Schreiben vom 22. Juni\n\n2001 mitgeteilt: \"Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt teile ich mit, daß\n\ndas Justizsystem im Kosovo weiterhin im Aufbau begriffen ist. Auch unter Be-\n\nrücksichtigung der aktuellen Bedingungen der Rechtspflege im Kosovo käme\n\ndie Bewilligung einer Auslieferung in diesem Fall nicht in Betracht. Mit einem\n\nAuslieferungsersuchen der United Nations Interim Administration ist auf ab-\n\nsehbare Zeit nicht zu rechnen\".\n\nDamit ist mit einer positiven Auslieferungsentscheidung der nach dem\n\nAuslieferungsrecht zuständigen Stelle (vgl. § 74 IRG sowie Gribbohm aaO § 7\n\nRdn. 75; Schönke/Schröder/Eser, StGB 26. Aufl. § 7 Rdn. 26) nicht zu rechnen.\n\nDa eine Auslieferung auch auf der Grundlage außenpolitischer Ermessenser-\n\nwägungen abgelehnt werden kann (Pappas aaO Seite 31 Fn. 121), obliegt es\n\nden Gerichten nicht - wie von der Revision angeregt - auf eine nähere Begrün-\n\ndung der Nichtauslieferungsentscheidung hinzuwirken.\n\nIII.\n\nDie Sachrüge und die Verfahrensrügen haben aus den in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergän-\n\nzend bemerkt der Senat:\n\nDer auf die Vernehmung einer Sachverständigen für Islamistik gerichtete\n\nBeweisantrag vom 19. Oktober 2000 ist vollständig beschieden worden.\n\nDazu trägt die Revision vor, das beantragte Sachverständigengutachten\n\nzu Aussagen des Korans hinsichtlich des Verhaltens vor Gericht sei für die Be-\n\nurteilung der Glaubhaftigkeit bei den vernommenen moslemischen Zeugen be-\n\ndeutsam. Der mit einer Wahrunterstellung begründete Ablehnungsbeschluß\n\nder Strafkammer erfasse nur einen Teil der Beweisbehauptung; der übrige -\n\n\"optisch in die Begründung (des Beweisantrages) gerutschte\" - Teil der Be-\n\nweisbehauptung sei dagegen unter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht\n\nbeschieden worden.\n\nDie Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die Wahrunter-\n\nstellung den Beweisantrag erschöpfen muß; andernfalls ist er durch die\n\nWahrunterstellung nicht erledigt. Dabei ist zu beachten, daß sich das Be-\n\nweisthema auch aus der Antragsbegründung ergeben kann (BGH StV 1995,\n\n230), jedoch ist nicht alles, was der Antragsteller in der Umschreibung der Be-\n\nweisthematik aussagt, in jedem Fall auch Bestandteil der Beweisbehauptung\n\n(Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 47). Wird in Beweisanträgen - wie hier -\n\nnicht klar zwischen Tatsachenbehauptung und Schlußfolgerungen getrennt,\n\nkann es Sache des Antragstellers sein, im Falle einer Antragszurückweisung\n\nmit einem erneuten Antrag auf eine (nun im Revisionsverfahren geltend ge-\n\nmachte) Verkürzung des Beweisthemas hinzuweisen (BGH, Beschlüsse vom\n\n24. August 1999 - 1 StR 672/98 - und 1. September 1998 - 1 StR 457/98; BGH\n\nStV 1989, 465). Durch den prägnanten Ablehnungsbeschluß, der unter wörtli-\n\ncher Wiedergabe der im \"Antragstenor\" genannten Beweistatsache diese als\n\nwahr unterstellt, hat die Strafkammer klargestellt, wie sie den Beweisantrag\n\nauslegt. Diese Auslegung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es wäre\n\ndaher Sache des damaligen Verteidigers gewesen, dieses angebliche Mißver-\n\nständnis, gegebenenfalls durch Stellung eines neuen Beweisantrags, zu besei-\n\ntigen.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/1-str-171-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/1-str-171-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:56.696475+00:00"}}