{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-09-04","aktenzeichen":"1 StR 167/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 167/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2000, soweit es den Ange-\n\nklagten K. betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\n\na) der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe des Betrugs in\n\nTateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und ge-\n\nfährlicher Körperverletzung und\n\nb) in den Fällen II. 22, 23 der Urteilsgründe der schweren räu-\n\nberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Sich-\n\nverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist, und\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünfzehn Straftaten zu\n\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten\n\ndes Angeklagten eingelegten Revision ersichtlich nur den Schuldspruch in den\n\nFällen II. 5, 22 und 23 der Urteilsgründe an. Zudem beanstandet sie die Straf-\n\nzumessung. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\n2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der An-\n\ngeklagte mit zum Teil gesondert verfolgten Mittätern die Taten, um in der Stutt-\n\ngarter Drogenszene Geld oder Betäubungsmittel zu erbeuten.\n\na) An zwei Tagen im Herbst 1999 beschlossen der Angeklagte und ein\n\nMittäter, Drogendealer mit Gewalt dazu zu bringen, ihnen Drogen ohne Be-\n\nzahlung auszuhändigen. In den Fällen II. 22 und 23 der Urteilsgründe erklärten\n\nsie diesen jeweils, von ihnen für 100,-- DM Kokain kaufen zu wollen. Als diese\n\nihnen das Rauschgift zeigten, versuchten sie danach zu greifen und ohne Be-\n\nzahlung zu flüchten. Die Drogendealer hielten sie jedoch jeweils davon ab.\n\nDaraufhin bedrohte sie der Mittäter jeweils absprachegemäß mit einem Messer.\n\nUnter dieser Bedrohung übergaben sie ihnen das Kokain.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen insoweit wegen\n\nNötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln\n\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt anstelle der Verurteilung wegen Nö-\n\ntigung eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung.\n\nb) Am 26. November 1999 hatten der Angeklagte und seine Mittäter be-\n\nschlossen, sich als Betäubungsmittelhändler auszugeben und Kunden “abzu-\n\nzocken”, die Drogen erwerben wollten. Hierunter verstanden sie, daß sie sich\n\nvon ihren Opfern das Kaufgeld ohne eine Gegenleistung geben lassen wollten,\n\nentweder durch Täuschung oder zusätzlich mit Gewalt oder Drohungen. Dem-\n\ngemäß täuschten der Angeklagte und seine Mittäter im Fall II. 5 dem Zeugen\n\nM. - einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - vor, diesem Heroin\n\nverkaufen zu wollen. Nachdem der Zeuge dem Angeklagten 100,-- DM überge-\n\nben hatte, liefen der Angeklagte und seine Mittäter mit dem Geld sofort davon.\n\nAls sie sich bereits 200 m entfernt hatten, holte der Zeuge sie ein und forderte\n\nsein Geld zurück. Nunmehr wurde der Zeuge von dem Angeklagten und seinen\n\nMittätern in gemeinschaftlichem Zusammenwirken geschubst und getreten, um\n\nihm klarzumachen, daß er weitere Schläge zu befürchten habe, falls er nicht\n\nvon seinem Rückforderungsverlangen absehe. Kurz darauf griffen Polizeibe-\n\namte ein und nahmen die Täter fest. Der Angeklagte gab daraufhin dem Zeu-\n\ngen das Geld zurück.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen vollendeten Be-\n\ntrugs in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie tateinheitlich hier-\n\nzu begangener Nötigung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt anstelle der\n\nVerurteilung wegen Nötigung eine Verurteilung wegen versuchter schwerer\n\nräuberischer Erpressung.\n\n3. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\na) Nach den Feststellungen ist in den Fällen II. 22 und 23 der Urteils-\n\ngründe schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255 i. V. m. § 250 Abs. 2 Nr.\n\n1 StGB) gegeben. Wer einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Dro-\n\nhung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich\n\nzu Unrecht zu bereichern, macht sich nicht der Nötigung, sondern der räuberi-\n\nschen Erpressung schuldig. Das Landgericht hat sich an einer entsprechenden\n\nVerurteilung gehindert gesehen, weil der unerlaubte Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln nicht durch § 253 StGB als Vermögen strafrechtlich unter Schutz stehe.\n\nHierbei hat es verkannt, daß die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensde-\n\nlikte ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin\n\nschutzunwürdiges Vermögen nicht kennt (vgl. BGHSt 8, 254, 256; BGH NStZ-\n\nRR 1999, 184, 185 f.; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29 m.w.N.).\n\nAuch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Hand-\n\nlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt,\n\nkann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und\n\nBetrug begangen werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch bereits\n\nentschieden, daß das Nötigen zur Herausgabe von Betäubungsmitteln mittels\n\nAndrohung von Gewalt den Straftatbestand der schweren räuberischen Erpres-\n\nsung erfüllen kann (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Sichverschaffen 2; vgl. auch\n\nBGHR StGB § 263 I Versuch 1).\n\nb) Nach den Feststellungen liegt im Fall II. 5 der Urteilsgründe ein voll-\n\nendeter Betrug nach § 263 StGB vor. Der Zeuge M. hatte durch die Hin-\n\ngabe des Geldes eine Vermögensverfügung getroffen und dadurch einen Ver-\n\nmögensschaden erlitten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjeni-\n\nge einen Vermögensschaden erleidet, der eine Geldleistung im Rahmen eines\n\nverbotenen oder sittenwidrigen Geschäftes erbringt, ohne die vereinbarte Ge-\n\ngenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch möglich beim unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1979, 806; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). Der Vermögensschaden hatte sich\n\nschon dadurch realisiert, daß der Angeklagte das Geld erhalten hatte und\n\n200 m weit flüchten konnte.\n\nDer Angeklagte ist weiterhin neben gefährlicher Körperverletzung\n\n(§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auch der versuchten räuberischen Erpressung\n\ngemäß §§ 249, 253 Abs. 1 und 3, 255 StGB schuldig; Anhaltspunkte für das\n\nVorliegen der Voraussetzungen von § 250 StGB sind dagegen nicht ersichtlich.\n\nDer Angeklagte und seine Mittäter wollten einen Drogenkäufer betrügen und\n\ngegebenenfalls zusätzlich Gewalt oder Drohungen anwenden, um das Kauf-\n\ngeld ohne Gegenleistung zu erlangen. Tatsächlich wurde der Zeuge M. \n\nauch geschubst und getreten, um ihn davon abzuhalten, sein Rückgabeverlan-\n\ngen durchzusetzen, nachdem er die Täuschung bemerkt hatte. In solchen Fäl-\n\nlen findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn\n\nunmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer\n\nzu einem solchen Verhalten zu nötigen (vgl. auch BGHSt 25, 224, 226; BGH\n\nNJW 1984, 501; BGHR StGB § 263 I Versuch 1 m.w.N.; zum umgekehrten Fall,\n\ndaß der Käufer sein Geld mit Nötigungsmitteln zurückverlangt, vgl. BGH NStZ-\n\nRR 2000, 234). Da es dem Angeklagten und seinen Mittätern nicht gelungen\n\nist, den Zeugen M. von seinem Herausgabeverlangen abzuhalten, ist nur\n\nein Versuch gegeben. Versuchte räuberische Erpressung und gefährliche Kör-\n\nperverletzung stehen zum Betrug in Tateinheit (§ 52 StGB). Tatmehrheit ist\n\nnicht gegeben, weil der Betrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet war.\n\n4. Infolge der Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten\n\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Um-\n\nstand, daß der Angeklagte - nach seiner Rechtsauffassung - in sechs Fällen\n\nVerbrechenstatbestände verwirklicht hat, als straferschwerend hervorgehoben.\n\nAngesichts der Verwirklichung weiterer Verbrechenstatbestände vermag der\n\nSenat nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\n\nWürdigung eine höhere Strafe verhängt hätte.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht dem nicht\n\nentgegen. Schon die Anklage war davon ausgegangen, daß der Tatbestand\n\nder (schweren) räuberischen Erpressung gegeben ist. Im übrigen ist auch nicht\n\nersichtlich, daß sich der Angeklagte gegebenenfalls erfolgversprechender als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nNack\n\nWahl\n\nSchluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-04/1-str-167-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-04/1-str-167-01","retrieved":"2026-07-10 12:27:58.394847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-04/1-str-167-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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