{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_161-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"1 StR 161/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 161/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Hakim A. gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bayreuth vom 7. November 2000 wird mit der\n\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 a\n\nbis 1 e der Urteilsgründe jeweils der sexuellen Nötigung in Ta-\n\nteinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern schul-\n\ndig ist.\n\n2. Dem Angeklagten Safer A. wird auf seinen Antrag gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt; er trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.\n\nDie Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe (zu 1.):\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO), jedoch ist die Urteilsformel zu Gunsten des Angeklagten dahin zu än-\n\ndern (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte in den Fällen II 1 a bis 1 e der\n\nUrteilsgründe nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuel-\n\nlen Mißbrauch von Kindern, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit\n\nmit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern verurteilt ist.\n\nIn diesen Fällen waren beide Angeklagte in jeweils im einzelnen festge-\n\nstellter, unterschiedlicher Weise an Gewalthandlungen gegen die damals drei-\n\nzehn Jahre alte Nebenklägerin beteiligt, die es dem Angeklagten Safer A. er-\n\nmöglichten, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben.\n\nDie Jugendkammer geht davon aus, der Angeklagte Hakim A. habe da-\n\ndurch das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Obwohl er nicht\n\nselbst den Beischlaf vollzogen habe, sei er wegen (mittäterschaftlicher) Verge-\n\nwaltigung zu verurteilen. Tateinheitlich liege schwerer sexueller Mißbrauch von\n\nKindern vor; insoweit habe der Angeklagte sowohl die Voraussetzungen von\n\n§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch die Voraussetzungen von § 176a Abs. 1\n\nNr. 2 StGB erfüllt.\n\n1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 32/01 -\n\n(m.w.Nachw., auch aus den Gesetzesmaterialien), im einzelnen ausgeführt hat,\n\nsind bei derartigen Fallgestaltungen zwar nicht die tatbestandlichen Vorausset-\n\nzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls der sexuellen Nö-\n\ntigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wohl aber die eines Regelbeispiels\n\ngemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Da eine Tat jedoch nur dann in der Ur-\n\nteilsformel als Vergewaltigung zu kennzeichnen ist, wenn ein Regelbeispiel\n\ngemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, war die Urteilsformel entsprechend\n\nzu ändern.\n\n2. Die genannten Erwägungen zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB\n\ngelten hier entgegen der nicht ausgeführten Annahme der Jugendkammer hin-\n\nsichtlich § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB entsprechend.\n\nDie danach unzutreffende Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte\n\nhabe in den in Rede stehenden Fällen auch § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt,\n\nschlägt sich im Schuldspruch jedoch nicht nieder.\n\n3. Der Strafausspruch bleibt von alledem unberührt.\n\na) Daß sich die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe zwar\n\n(nur) die Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB\n\nerfüllt, die Taten seien aber gleichwohl als Vergewaltigung in der Urteilsformel\n\nzu kennzeichnen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben könnte, ist hier\n\nauszuschließen.\n\nb) Der Senat kann auch ausschließen, daß sich der aufgezeigte Mangel\n\nhinsichtlich § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.\n\nDie Jugendkammer weist lediglich im Rahmen der Erwägungen, mit denen sie\n\nhinsichtlich beider Angeklagter in sämtlichen Fällen, in denen die Nebenkläge-\n\nrin vergewaltigt wurde, minder schwere Fälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB ab-\n\nlehnt, darauf hin, daß ein Kind Opfer der Taten war. Darüber hinaus ist § 176a\n\nStGB im Rahmen der Zumessung der (gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zutref-\n\nfend dem Strafrahmen von § 177 Abs. 2 StGB entnommen) Strafen für die in\n\nRede stehenden Fälle weder ausdrücklich noch sinngemäß erwähnt.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/1-str-161-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/1-str-161-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:27.122152+00:00"}}