{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_137-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"1 StR 137/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 137/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 13. Dezember 2000 aufgehoben; jedoch\n\nbleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-\n\nerhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemein erhobene Sach-\n\nrüge gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist aus den Erwägungen in der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Hingegen hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg;\n\ndiese führt zur Aufhebung des Schuld- und des Strafausspruchs.\n\n I.\n\nNach den getroffenen Feststellungen lag der Angeklagte mit dem Ver-\n\nmieter der von ihm und seiner Familie bewohnten Doppelhaushälfte im Streit.\n\nNachdem ein rechtskräftiger Räumungstitel gegen ihn vorlag, zog er aus dem\n\nHause aus. Aus Verärgerung und um den Vermieter in Verruf zu bringen nahm\n\ner zuvor mehrere Veränderungen u.a. an der Elektroinstallation des Hauses\n\nvor. So öffnete er im Eßzimmer und im Kinderzimmer jeweils eine Doppelsteck-\n\ndose, klemmte an je einer der Steckdosen den Schutzleiter und den stromfüh-\n\nrenden Leiter ab und schloß den stromführenden Leiter an den Schutzleiter-\n\nkontakt an. Dadurch bewirkte er, daß beim späteren Anschluß eines mit einem\n\nSchutzleiter ausgestatteten Elektrogeräts an eine dieser Steckdosen sofort ei-\n\nne Spannung von 230 Volt auf das Gehäuse des angeschlossenen Gerätes\n\nübertragen werden konnte. Er wollte erreichen, daß ein nachfolgender Nutzer\n\ndes Hauses beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der manipulierten Steckdo-\n\nsen einen Stromschlag erhielte. Überdies hatte der Angeklagte zuvor im Haus-\n\nsicherungskasten für die drei Stromkreise des Hauses die vorhandenen 16-\n\nAmpere-Sicherungen und zudem die Sicherungslastschalter überbrückt, die die\n\nstromführenden Phasen zwischen Hausanschlußkasten und dem Haussiche-\n\nrungskasten nochmals mit jeweils 25 Ampere absicherten; sie waren damit\n\nfunktionslos. Die einzige wirksame Sicherung war danach noch die sog. Pan-\n\nzersicherung im Hausanschlußkasten mit einer Absicherung von 50 Ampere.\n\nDie Manipulationen wurden alsbald bei einer Überprüfung der gesamten Elek-\n\ntroinstallation des Hauses entdeckt. Diese fand statt, nachdem der Hausver-\n\nwalter Veränderungen an der Ölheizungsanlage des Hauses festgestellt hatte,\n\ndie zu deren Ausfall geführt hatten.\n\nDas Landgericht geht - insoweit sachverständig beraten - davon aus, der\n\nAngeklagte habe um der Verwirklichung seines Vorhabens willen in Kauf ge-\n\nnommen, daß ein Stromschlag beim Anschluß eines elektrischen Gerätes ohne\n\nweiteres auch tödliche Folgen hätte haben können.\n\n II.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit seinem Han-\n\ndeln bereits das Stadium des Versuchs eines Tötungsdelikts erreicht, ist von\n\nRechts wegen nicht zu beanstanden. Hingegen leiden die Erwägungen zum\n\nbedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten an durchgreifenden Erörterungs-\n\nmängeln. Überdies sind die Feststellungen zur Frage einer erheblich vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit lückenhaft.\n\n1. Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte habe un-\n\nmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt (§ 22 StGB). Er hatte aus seiner\n\nSicht alles für das Gelingen seines Tatplanes Erforderliche getan. Für die Her-\n\nbeiführung eines deliktischen Erfolges war zwar noch die unbewußte Mitwir-\n\nkung des Opfers erforderlich, das eine der manipulierten Steckdosen hätte nut-\n\nzen müssen. Das ändert aber nichts daran, daß bei ungestörtem Fortgang der\n\nDinge alsbald und innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Nutzung\n\neiner der manipulierten Steckdosen durch einen nachfolgenden Mieter oder\n\nHandwerker wahrscheinlich war und nahelag. Hier, bei der Veränderung elek-\n\ntrischer Steckdosen in zentralen Räumen eines Wohnhauses, blieb nicht etwa\n\nungewiß, ob und wann die Manipulationen einmal Wirkung entfalten würden.\n\nEs lag vielmehr auf der Hand, daß die Steckdosen in Kürze genutzt würden.\n\nInsofern verhält es sich anders als etwa beim Aufstellen eines vergifteten Ge-\n\ntränks in der ungewissen Erwartung, Einbrecher würden erneut in ein Haus\n\neindringen und das Getränk zu sich nehmen (dazu Senat, BGHSt 43, 177 =\n\nNStZ 1998, 241 - Giftfalle). Vielmehr liegt die Sache ähnlich wie beim Anbrin-\n\ngen einer Handgranate an einem vor dem Hause geparkten Pkw (dazu Senat,\n\nNStZ 1998, 294, 295 - Sprengfalle).\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz\n\ndes Angeklagten halten der rechtlichen Überprüfung indessen nicht stand. Das\n\nUrteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Grenze zwischen bedingtem\n\nVorsatz und bewußter Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gezogen hat. Die Würdigung ist\n\nlückenhaft.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß vor allem\n\nwegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen die\n\noffen zutage tretende Lebensgefährlichkeit bestimmter Handlungen ein zwar\n\ngewichtiges Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für die Billigung ei-\n\nnes Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsat-\n\nzes). Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann trag-\n\nfähig, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle diejenigen Umstände\n\neinbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen können. Die Ur-\n\nteilsgründe müssen erkennen lassen, daß er eine solche Prüfung vorgenom-\n\nmen hat. Bei der Würdigung sind alle dafür maßgeblichen Umstände zu be-\n\nrücksichtigen, namentlich das Ziel und der Beweggrund für die Tat, die Art der\n\nAusführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, der Kenntnisstand des\n\nTäters, aber auch seine psychische Verfassung. Bei der Abgrenzung ist weiter\n\nzu bedenken, daß der Täter einen Tötungserfolg zwar als möglich vorausgese-\n\nhen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben kann, er werde\n\ndennoch nicht eintreten; dann würde er in bezug auf den Tötungserfolg nur\n\nfahrlässig handeln. Hingegen kann eine billigende Inkaufnahme des Erfolges\n\nund damit bedingter Tötungsvorsatz vorliegen, wenn ihm der Erfolgseintritt an\n\nsich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles\n\ndamit abfindet. Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein;\n\num so mehr bedarf sie in solchen Fällen der Erörterung (vgl. nur BGHR StGB\n\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35,\n\n37, 38, 39, jeweils m.w.N.).\n\nb) Die Urteilsgründe lassen eine solche Abgrenzung des angenomme-\n\nnen bedingten Tötungsvorsatzes zur bewußten Fahrlässigkeit vermissen. Die-\n\nse wäre auch im Blick auf besondere Umstände des Falles geboten gewesen.\n\nZwar lag nach dem festgestellten objektiven Tatgeschehen die Annahme nahe,\n\nder Angeklagte könne sich um der Erreichung seines eigentlichen Zieles willen\n\nauch damit abgefunden haben, daß aufgrund seiner Manipulationen ein\n\nMensch zu Tode kommen könne. Er hat den Beruf eines Elektrikers erlernt, zu\n\ndessen Grundwissen die von solchen Veränderungen ausgehenden Gefahren\n\ngehören. Darauf stellt auch das Landgericht ab. Zudem hat er nicht nur die\n\nSteckdosen manipuliert, sondern durch die Überbrückung der Absicherung der\n\nStromkreise bewirkt, daß eine Stromstärke bis zu 50 Ampere auf dem Leiter\n\nmöglich war. Schon ab 100 Milliampere können beim Durchfließen des\n\nmenschlichen Körpers - abhängig von den weiteren Rahmenbedingungen -\n\nHerzkammerflimmern und Herzstillstand eintreten und zum Tode führen. Dies\n\nhat das Landgericht sachverständig beraten ebenfalls festgestellt.\n\nDas Landgericht hat aber aus subjektiven Gründen das Vorliegen von\n\nMordmerkmalen verneint. Die hierzu angestellten Erwägungen hätte es auch\n\nbei der Prüfung des Tötungsvorsatzes mit einbeziehen und erörtern müssen.\n\nDie Strafkammer vermochte nicht die Gewißheit zu erlangen, daß der Ange-\n\nklagte das Heimtückische seines Vorgehens in sein Bewußtsein aufgenommen\n\nund die entsprechenden Umstände gedanklich beherrscht und \"gewollt gesteu-\n\nert\" hat. Sie hebt darauf ab, daß dem Angeklagten im Herbst 1996 ein im seitli-\n\nchen Schädel entstandener Hirntumor operativ entfernt wurde, der Angeklagte\n\ndadurch bedingt seine Berufstätigkeit einstellte und finanzielle Einbußen erlitt.\n\nZusammen mit seiner familiären Situation böten sich deshalb ausreichende\n\nAnhaltspunkte, daß er sich in einer verzweifelten Lage gesehen habe. Die kon-\n\nkrete Tatausführung stehe nicht der Annahme entgegen, daß er einen \"spontan\n\ngefaßten Entschluß\" umgesetzt habe. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon\n\nauszugehen, er sei in erster Linie von dem Gedanken beherrscht gewesen,\n\nseinem Vermieter zu schaden, indem er ernsthafte Konflikte zwischen diesem\n\nund dem erwarteten Nachmieter auslösen und den Vermieter in Verruf bringen\n\nwollte. Für ihn habe nicht im Vordergrund gestanden, gerade die Arglosigkeit\n\neines Nachmieters auszunutzen. Ebensowenig seien niedrige Beweggründe\n\nein bestimmendes Motiv für eine Tötungshandlung gewesen. Auch hierzu hebt\n\ndas Landgericht darauf ab, der Angeklagte sei in einer affektiv angespannten\n\nSituation in erster Linie auf die mittelbare Schädigung des Vermieters fixiert\n\ngewesen.\n\nDiese zu den subjektiven Elementen der Mordmerkmale angestellten\n\nErwägungen - die für sich gesehen gerade hinsichtlich der Heimtücke wegen\n\ndes objektiven Tatbildes durchaus fragwürdig erscheinen mögen, den Ange-\n\nklagten insoweit jedoch nicht beschweren - hätte die Strafkammer auch bei der\n\nAbgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewußter Fahrlässigkeit\n\nbedenken und berücksichtigen müssen. Das ist nicht geschehen, obgleich die\n\npsychische Verfassung eines Täters für die insoweit zu bewertende Frage mit-\n\nbedeutsam sein kann. Dabei wäre auch zu erörtern gewesen, welches Gewicht\n\nder Befindlichkeit des Angeklagten angesichts der objektiv möglichen Auswir-\n\nkungen und des Ausmaßes seiner Manipulationen zukommen konnte.\n\nc) Darüber hinaus erweist sich die Würdigung zur subjektiven Tatseite\n\nunter einem weiteren Gesichtspunkt als lückenhaft. Das Landgericht hat keine\n\nnäheren Feststellungen dazu getroffen, von welcher Intensität und Wirkung der\n\noperative Eingriff war, bei welchem dem Angeklagten nur wenige Monate vor\n\nder Tat im seitlichen Schädel ein Hirntumor entfernt worden war. Bei Verlet-\n\nzungen mit Gehirnbeteiligung gehört die Beurteilung der Auswirkungen auf die\n\nSteuerungsfähigkeit zu denjenigen Fragen, für die eigene Sachkunde des\n\nTatrichters regelmäßig nicht ausreicht. Die Beiziehung der Krankenunterlagen\n\nund die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen drängen sich dann\n\noft auf (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1, 2, 4, 8). Hier ist aller-\n\ndings eine Aufklärungsrüge von der Revision nicht erhoben. Unbeschadet des-\n\nsen erweist es sich aber auch als sachlich-rechtlicher Mangel, daß das Urteil\n\nkeine Ausführungen zur erforderlichen Sachkunde der Strafkammer für die Be-\n\nurteilung der Auswirkungen des Eingriffs auf den inneren Tatbestand - wie\n\nauch auf die Steuerungsfähigkeit - enthält. Das Landgericht hat lediglich die\n\nEhefrau des Angeklagten und weitere Zeugen befragt und führt aus, diese\n\nhätten Wesensveränderungen beim Angeklagten oder ein sonst auffälliges\n\nVerhalten nach dem Eingriff verneint (UA S. 29 unten). Das genügte hier nicht,\n\num die Frage etwaiger Auswirkungen des Eingriffs zunächst auf die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten, im hier gegebenen Zusammenhang aber auch\n\nauf die subjektive Tatseite (Willenselement des Vorsatzes) tragfähig beant-\n\nworten zu können. Denn die Tat des Angeklagten erscheint eher ungewöhnlich\n\n(vgl. dazu BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; BGH, Beschl. vom 10. Mai\n\n1984 - 2 StR 145/84), und nach den Grundsätzen der fachmedizinischen Erfah-\n\nrung legt ein nachgewiesener Hirnprozeß stets das Vorliegen schuldfähig-\n\nkeitsmindernder Voraussetzungen nahe (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtli-\n\nche Psychiatrie 4. Aufl. S. 170). Das kann hier auch für die Abgrenzung zwi-\n\nschen Vorsatz und Fahrlässigkeit Bedeutung erlangen.\n\n3. Der bezeichnete Darlegungs- und Erörterungsmangel wirkt sich weiter\n\nauf die Würdigung zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus. Das Ausmaß und die Auswirkungen der\n\nTumoroperation hätten auch insoweit näherer Feststellungen und der Bewer-\n\ntung bedurft.\n\n4. Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren die Feststellungen zum äu-\n\nßeren Tatgeschehen nicht. Diese können deshalb aufrechterhalten bleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz\n\nund bewußter Fahrlässigkeit sowie die Frage der Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten im Blick auf die Operation eines Hirntumors zu prüfen haben; die\n\nHinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen dürfte naheliegen. Sollte\n\nwiederum ein bedingter Tötungsvorsatz und etwa auch das Vorliegen von\n\nHeimtücke bejaht werden, stünde das Verschlechterungsverbot einer Verurtei-\n\nlung wegen versuchten Mordes nicht entgegen; lediglich hinsichtlich der Art\n\nund\n\nder Höhe der Rechtsfolgen wäre § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Sollte be-\n\ndingter Tötungsvorsatz nicht anzunehmen sein, wäre auch der Versuch einer\n\ngefährlichen Körperverletzung (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder möglicher-\n\nweise auch - nach Feststellungen insoweit - der schweren Körperverletzung\n\n(vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu prüfen.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/1-str-137-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/1-str-137-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_137-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:54.059421+00:00"}}