{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_122-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"1 StR 122/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 122/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKempten vom 30. November 2000 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nSoweit das Landgericht bei der Strafzumessung erwähnt, daß\n\nobjektiv der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt war, be-\n\ngegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar\n\nhat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht (UA S. 10),\n\ndaß der Angeklagte aufgrund seines Festhaltens an den Wertvor-\n\nstellungen in seiner anatolischen Heimat und wegen eines Affekt-\n\nstaus nicht in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines\n\nTuns zu erkennen. Maßstab für die Bewertung eines Beweggrun-\n\ndes als niedrig sind indessen die Vorstellungen der Rechtsge-\n\nmeinschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH NJW\n\n1995, \n\n602;\n\nJähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Dem Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe entnimmt der Senat, daß der seit 1992 überwiegend\n\nin Deutschland lebende Angeklagte jedenfalls noch erfaßt hatte,\n\ndaß seine eigenen Wertvorstellungen, die ihm die Wiederher-\n\nstellung der Familienehre aufgaben, in dieser Form in der\n\nRechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung\n\nfinden. Er war hier etwa vier Jahre mit Christine H. verheiratet\n\nund arbeitete in einer Schreinerei sowie in einem Molkereibetrieb.\n\nVor der Tat beabsichtigte er zunächst, den vermeintlichen Lieb-\n\nhaber des Opfers zu töten, der deshalb untertauchte. Sein Tat-\n\nhandeln wird als zielgerichtet, sein Nachtatverhalten als kontrol-\n\nliert bewertet (UA S. 18). Seine Einsichtsfähigkeit war voll erhal-\n\nten. Daß ihm seine Tat dennoch nicht als versuchter Mord, son-\n\ndern lediglich als versuchter Totschlag angelastet worden ist, be-\n\nschwert ihn nicht. Da dem Angeklagten bewußt war, daß seine\n\nTat den hier geltenden Wertvorstellungen widerspricht, konnte die\n\nStrafkammer im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls das ob-\n\njektive Vorliegen des Mordmerkmals verwerten.\n\nSchäfer Nack Boetti-\n\ncher\n\n Herr RiBGH Schaal ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n\n Schluckebier Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/1-str-122-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/1-str-122-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_122-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:57.900105+00:00"}}