{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_120-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"1 StR 120/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 120/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 20. November 2000 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt U. als Verteidiger des\n\nAngeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen\n\nProtokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils\n\nauf Rechtsmittel verzichtet haben.\n\nUmstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen\n\nkönnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß\n\nder Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfä-\n\nhig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung\n\nzu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche\n\noder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne\n\ndes bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei\n\nKusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht\n\n3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des\n\nFreibeweises zu prüfen; der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt hier nicht (BGH\n\naaO).\n\nAus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-\n\nauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestan-\n\nden haben. Er hat aktiv an der Hauptverhandlung teilgenommen, sich nament-\n\nlich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert und\n\nsich zur Sache eingelassen. Dabei hat er eine Handskizze verfertigt und diese\n\nerläutert. Auch im weiteren Verlauf der eintägigen Verhandlung hat er sich\n\nweiter geäußert. Den Rechtsmittelverzicht hat er nach Erteilung einer Rechts-\n\nmittelbelehrung und nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt. Diese\n\nErklärung ist nochmals vorgelesen und ausdrücklich genehmigt worden. Das\n\nalles ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll.\n\nWenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht gel-\n\ntend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisions-\n\ngericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO\n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).\n\nDer erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar\n\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die\n\ntrotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verwor-\n\nfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-120-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/1-str-120-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:34.448142+00:00"}}