{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_112-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"1 StR 112/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 112/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 19. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M. als Verteidiger des\n\nAngeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen\n\nProtokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils\n\nauf Rechtsmittel verzichtet haben.\n\nUmstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen\n\nkönnten, sind nicht ersichtlich. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung\n\nist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302\n\nRdn. 23 m.w.Nachw.). Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der\n\nAngeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfähig\n\nund damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu\n\nerkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche\n\noder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne\n\ndes bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei\n\nKusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht\n\n3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des\n\nFreibeweises zu prüfen; der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt hier nicht (BGH\n\naaO).\n\nAus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-\n\nauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestan-\n\nden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen. Aus der dienstli-\n\nchen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der sich die beiden berufs-\n\nrichterlichen Beisitzer angeschlossen haben, ergibt sich, daß der Angeklagte\n\nam letzten Hauptverhandlungstag vor der Urteilsverkündung in fließender\n\nSprechweise etwa 15- bis 20minütige Ausführungen zu seiner Verteidigung\n\ngemacht hat. Dabei haben sich Anzeichen körperlicher oder psychischer Be-\n\nschwerden, namentlich von Erschöpfung oder Desorientierung, nicht gezeigt.\n\nWenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend\n\ngemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht\n\nohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302\n\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).\n\nDer erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar\n\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen\n\nVerzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_112-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/1-str-112-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_112-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_112-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/1-str-112-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_112-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:51.456407+00:00"}}