{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_111-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"1 StR 111/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 111/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 28. September 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Zum Fall B II. 6. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung\n\nder Strafkammer durch einen Fassungsmangel gekennzeich-\n\nnet, der sich indessen nicht als Rechtsfehler erweist.\n\nDie Strafkammer führt diesen Fall in ihrer zusammenfassenden\n\nrechtlichen Bewertung auch als solchen der unerlaubten Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln auf (UA S. 26 unter Ziffer II. 1.).\n\nNach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen (UA S.\n\n12/13) ist nicht hinreichend klar, ob der Angeklagte die in Rede\n\nstehende Menge Kokain in den Niederlanden erworben und\n\nnach Deutschland eingeführt hat. Die Gesamtschau des ange-\n\nfochtenen Urteils, namentlich die Zählung der einzelnen Fälle\n\nergibt allerdings, daß das Landgericht dem Angeklagten inso-\n\nweit lediglich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angelastet\n\nhat. Das wird bestätigt durch die Strafzumessungsgründe: Die\n\nim Fall B II. 6. in Ansatz gebrachte Einzelfreiheitsstrafe hat die\n\nStrafkammer dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ent-\n\nnommen (UA S. 28), nicht demjenigen des § 30 Abs. 1 BtMG.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den\n\nAngeklagten im Falle B III. zu Recht wegen tateinheitlichen\n\nvollendeten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge verurteilt. Er erwarb in den Niederlan-\n\nden vermeintlich Kokain und transportierte dieses zum Zwecke\n\ndes Weiterverkaufs nach Deutschland. Tatsächlich hatte ihm\n\nsein Lieferant aber Lidocain, ein üblicherweise zum Strecken\n\nvon Kokain und Heroin benutztes Mittel, untergeschoben und\n\nihn \"betrogen\".\n\nHandeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG ist jede eigennützige, den Umsatz des Betäu-\n\nbungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es bereits zur An-\n\nbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß. Die För-\n\nderung, von der hier die Rede ist, bezieht sich nicht auf eine\n\nbestimmte, \n\ntatsächlich vorhandene Rauschgiftmenge. Es\n\nkommt auch nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel, das der\n\nTäter anbietet oder erwerben will, überhaupt zur Verfügung\n\nsteht. Vielmehr genügt es, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die\n\nÜbertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine\n\nandere abzielt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten\n\nUmsatzes kommt es nicht an; Handeltreiben ist kein Erfolgsde-\n\nlikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278; BGH NJW 1992, 380, 381).\n\nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergibt sich aus den\n\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen ohne weiteres,\n\ndaß das unerlaubte Handeltreiben des Angeklagten vollendet\n\nwurde, obgleich es sich bei dem von ihm erworbenen Stoff tat-\n\nsächlich nicht um Kokain handelte.\n\n3. Die Anordnung des Verfalls des Guthabens auf dem Konto bei\n\neiner luxemburgischen Bank begegnet auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Souveränität Luxemburgs keinen rechtlichen\n\nBedenken (vgl. auch Senat, NStZ 2000, 483). Die Anordnung\n\nführt nach innerstaatlichem Recht kraft Gesetzes zu einem\n\nÜbergang der Auszahlungsforderung gegen die Bank auf den\n\nJustizfiskus (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Strafurteile wirken im\n\nGrundsatz unmittelbar indes nur innerstaatlich (Oehler, Inter-\n\nnationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 980, 981). Damit verlagert\n\nsich die Frage der Wirksamkeit hier - im transnationalen Ver-\n\nhältnis - auf die Stufe der Vollstreckung der Anordnung (vgl.\n\nWilhelm Schmidt in LK 11. Aufl. § 73e Rdn. 4). Es bedarf des-\n\nhalb zunächst nach den einschlägigen Regeln der Rechtshilfe\n\neines Ersuchens an die luxemburgische Justiz, falls die luxem-\n\nburgische Bank nicht das Urteil anerkennt und meint, aufgrund\n\ndes zwischen ihr und den Kontoinhabern geltenden Rechts an\n\nden Justizfiskus auch mit befreiender Wirkung gegenüber den\n\nKontoinhabern zahlen zu können. Daraus erhellt, daß die Sou-\n\nveränität des ausländischen Staates durch die Anordnung des\n\nVerfalls im Erkenntnisverfahren nicht berührt ist. Die Anord-\n\nnung des Verfalls ist im übrigen auch dann nicht sinnentleert,\n\nwenn die erforderliche Vollstreckungshilfe durch den ausländi-\n\nschen Staat nicht geleistet werden sollte. Denn sie kann zur\n\nStrafbarkeit nach dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs.\n\n1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b StGB) führen, wenn ein Dritter den\n\nVerfall vereitelt oder gefährdet.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-11/1-str-111-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-11/1-str-111-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:27.489737+00:00"}}