{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_100-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"1 StR 100/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 100/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2001 in der Sitzung am 27. Juni 2001, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -,\n\nStaatsanwalt\n\n- in der Sitzung am 27. Juni 2001 -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Kempten vom 9. November 2000 wird\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, seinen Bekannten J. A. getötet zu haben. Es konnte sich weder von\n\nder Täterschaft des Angeklagten noch von dessen Beteiligung an dem Tö-\n\ntungsdelikt überzeugen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwalt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-\n\ntreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt an. In der Revisions-\n\nbegründung nimmt sie jedoch hin, daß das Landgericht von einem nicht an-\n\ngreifbaren Alibi des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist, weshalb er “als\n\nunmittelbarer Täter ausscheide”. Sie rügt aber, die Strafkammer habe den An-\n\ngeklagten “wegen Mittäterschaft, zumindest wegen Anstiftung zum Tötungsde-\n\nlikt” verurteilen müssen.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\na) Der Angeklagte, ein indischer Staatsangehöriger, lebt seit 1990 in der\n\nBundesrepublik Deutschland. Er lernte das Tatopfer J. A. und dessen\n\nSchwester S. im Zusammenhang mit Scheinehen kennen. S. A. ging un-\n\nter Vermittlung des Angeklagten im Juni 1997 mit dem indischen Staatsanghö-\n\nrigen R. S. – einem Freund des Angeklagten - eine Scheinehe ein.\n\nS. A. erhielt dafür vom Angeklagten eine Entlohnung von 5.000 DM.\n\nIm Februar 1998 heiratete der Angeklagte in Indien die indische Staats-\n\nangehörige N. K. . Anschließend lebten beide in Deutschland zusammen.\n\nIm Oktober 1998 wurde der Asylantrag der N. K. abgelehnt. Der Ange-\n\nklagte wirkte auf J. A. ein, dieser solle mit N. K. eine Scheinehe ein-\n\ngehen. Der Angeklagte versprach A. , der - wie dessen Freundin G. Ka. \n\n- Alkoholiker war und keiner Arbeit nachging, eine Entlohnung von 8.000 DM\n\nsowie die Überlassung und Finanzierung einer Wohnung, die auch als Schein-\n\nwohnsitz dienen sollte. Im Januar 1999 schloß J. A. im Beisein des Ange-\n\nklagten eine Kapital-Lebensversicherung über 34.434 DM und eine Risikole-\n\nbensversicherung über 155.556 DM ab. Begünstigte aus den Versicherungen\n\nfür den Todesfall waren N. K. und in zweiter Linie deren Schwester Ra. .\n\nDie ersten Prämien zahlte der Angeklagte. Die Eheschließung zwischen\n\nJ. A. und N. K. fand im Februar 1999 in Dänemark statt. Danach mie-\n\ntete der Angeklagte für beide eine Scheinwohnung an und zahlte die Miete bis\n\nMai 1999 im voraus. Die Entlohnung von 8.000 DM für das Eingehen der\n\nScheinehe war im Mai 1999 noch nicht gezahlt.\n\nb) Am Mittag des 8. Juni 1999 traf der Angeklagte mit J. A. und\n\nG. Ka. zusammen. Sie führten ein Gespräch, dessen Inhalt nicht bekannt\n\nist. Jedenfalls verabredeten sie ein Treffen am nächsten Tag zwischen 13.00\n\nUhr und 14.00 Uhr. Möglicherweise wurden die beabsichtigte Übernahme der\n\nScheinwohnung und die Zahlung der Entlohnung besprochen. Noch am Nach-\n\nmittag desselben Tages warteten J. A. und seine Freundin G. auf den\n\nAngeklagten vor dessen Wohnung. Dieser bat beide in seine Wohnung, wo\n\nsich entweder N. K. oder ein unbekannter Inder, den der Angeklagte als\n\nseinen Bruder vorstellte, aufhielt. Der Angeklagte und J. A. führten in ei-\n\nnem Nebenraum ein längeres Gespräch, bei dem G. nicht dabei sein durf-\n\nte.\n\nAm 9. Juni 1999 begaben sich J. A. und G. Ka. gegen 12.45\n\nUhr zu der Scheinwohnung. Kurz vor der Ankunft trennten sich beide, weil der\n\nAngeklagte Frau Ka. bei der Schlüssel- und Geldübergabe nicht dabei haben\n\nwollte. Als J. A. bis gegen 16.00 Uhr nicht zurückkam, machte sich G. \n\nKa. auf den Weg zur Wohnung des Angeklagten. Dieser kam ihr in Beglei-\n\ntung von N. K. in seinem Pkw entgegen. Der Angeklagte berichtete G. ,\n\ner habe bis 15.00 Uhr vergeblich auf J. A. gewartet.\n\nAb 17.30 Uhr war der Angeklagte auf seiner Arbeitsstelle in der Gast-\n\nstätte “Linde”. Zwischen 22.45 Uhr und 23.00 Uhr telefonierte der Angeklagte\n\nvon dort mit einer unbekannten Person. Gegen 23.15 Uhr verließ er nach ei-\n\nnem Gespräch mit einer Kollegin die Gaststätte und fuhr mit seinem Pkw da-\n\nvon. Für eine Fahrt zu dem Tatort hätte der Angeklagte etwa 36 Minuten benö-\n\ntigt.\n\nc) Aufgrund der Spurenlage am Tatort wurde festgestellt, daß das Ta-\n\ntopfer zwischen 22.13 Uhr und 23.15 Uhr von einer unbekannten Person mit\n\neinem Kraftfahrzeug auf einen Wanderparkplatz an der Kreisstraße zwischen\n\nRo. und B. gebracht wurde. Der Geschädigte wurde mit einem vermut-\n\nlich 30 bis 40 Zentimeter langen, einseitig geschärften Krummdolch bedroht\n\nund flüchtete auf einem neben der Kreisstraße verlaufenden Radweg in Rich-\n\ntung B. . Ca. 100 Meter von dem Parkplatz entfernt wurde J. A. mittels\n\ndes beschriebenen Messers getötet. Im Zuge des Kampfes ging J. A. , der\n\ndie Arme zum Schutz vor den Oberkörper hielt, zu Boden. Der Täter oder die\n\nTäterin kniete von hinten auf den auf der Asphaltdecke des Radweges liegen-\n\nden J. A. auf. Anschließend setzte die unbekannte Person das Messer am\n\nhinteren Halsbereich des Tatopfers an und trennte unter viermaligem Ansetzen\n\nmit 35 voneinander abgrenzbaren Schnitten den Kopf nahezu vollständig vom\n\nRumpf ab. Danach verbrachte die unbekannte Person ihr Opfer auf einen ne-\n\nben dem Radweg befindlichen Grünstreifen. Unter Hinterlassen zahlreicher\n\nvom Blut des Tatopfers stammender Schuhspuren ging die unbekannte Person\n\nzum Parkplatz zurück.\n\nGegen 23.20 Uhr kam die Zeugin Ad. Ri. mit ihrem Fahrrad unmit-\n\ntelbar am Tatort vorbei. Sie bemerkte eine Verunreinigung des Radwegs, sah\n\nin kurzer Entfernung einen hellen Sack und hörte es beim Passieren der Stelle\n\nhinter sich rascheln. Am nächsten Morgen wurde die Leiche des Tatopfers zwi-\n\nschen dem Radweg und der Fahrstraße entdeckt.\n\nc) Die Untersuchung des umfangreichen Spurenmaterials ergab im\n\nRahmen der DNA-Begutachtung keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Täter-\n\nschaft des Angeklagten hätten schließen lassen. Weder in dem vom Ange-\n\nklagten benutzten Pkw Opel Vectra, noch in einem von ihm ebenfalls benutzten\n\nPkw VW Golf noch in der Wohnung des Angeklagten fanden sich Blutspuren.\n\nAuch an der von ihm benutzten Wäsche und Bekleidung waren Spuren nicht\n\nfeststellbar. Die Schuhspuren konnten dem Angeklagten ebenfalls nicht zuge-\n\nordnet werden.\n\nII.\n\nDaß das Landgericht bei dieser Beweislage sich von der Täterschaft\n\noder einer sonstigen Beteiligung des Angeklagten nicht überzeugen konnte, ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine eigenhändige Tatbege-\n\nhung des Angeklagten ausgeschlossen, weil dieser nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein konnte.\n\n2. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht ausführlich dargelegt\n\nhat, warum es sich auch nicht von einer Mittäterschaft oder einer Anstiftung\n\ndes Angeklagten hat überzeugen können, halten ebenfalls rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. Ohne Erfolg rügt die Staatsanwaltschaft, die Urteilsgründe seien\n\nnicht nur lückenhaft, sondern sie seien auch widersprüchlich und überspannten\n\ndie Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit. Die\n\ndurch Tatsachen nicht belegte Behauptung, kein anderer als der Angeklagte\n\nhabe ein Motiv für die Tat gehabt, so daß nur er eine andere Person angestiftet\n\nund darüber hinaus als im Hintergrund Handelnder auch einen wichtigen Tat-\n\nbeitrag erbracht habe, vermag den Bestand des freisprechenden Urteils nicht\n\nzu gefährden.\n\na) Das Landgericht hat wegen fehlender objektiver Anknüpfungstatsa-\n\nchen umfassend die Motivationslage im Hinblick auf eine mittäterschaftliche\n\nBegehungsweise oder auf die Anstiftung eines Dritten für die Tötung des Ta-\n\ntopfers J. A. geprüft. Es hat die möglichen Interessen des Angeklagten am\n\nTod des Tatopfers und die sich daraus ergebenden Verdachtsmomente zu-\n\nnächst gesondert auf ihren Beweiswert untersucht und ist zu dem Ergebnis ge-\n\nkommen, daß diese jeweils für sich genommen keine für eine Verurteilung hin-\n\nreichenden Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zuließen.\n\nDas Landgericht hat sich auch nicht auf eine Einzelbewertung unter jeweiliger\n\nAnwendung des Zweifelssatzes beschränkt, sondern hat die Indizien der ge-\n\nbotenen Gesamtwürdigung (BGHSt 35, 308, 316) unterzogen. Es hat aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, aus der\n\nGesamtheit belastender Umstände den Schluß auf die Täterschaft des Ange-\n\nklagten auch dann zu ziehen, wenn keines der festgestellten Beweisanzeichen\n\nallein zur Überführung ausreichen würde (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 4).\n\nDaß es diesen Schluß nicht gezogen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Denn weder deutet die Motivlage allein auf den Angeklagten hin noch\n\nvermag sie die fehlenden Feststellungen zu ersetzen, wen der Angeklagte am\n\nfrühen Nachmittag des 9. Juni 1999 an der Wohnung des Angeklagten antraf\n\nund was danach bis zum Tatzeitpunkt - frühestens kurz nach 22.00 Uhr - ge-\n\nschehen ist. Somit liegt, worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zu-\n\nschrift zutreffend hinweist, eine unaufklärbare Zeitlücke vor, die sich nur durch\n\nspekulative Erwägungen ausfüllen ließe.\n\nb) Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Vorbringen keine Lücken\n\noder Widersprüche in den Urteilsgründen auf, soweit sich die Strafkammer mit\n\nder Motivlage im einzelnen auseinandersetzt:\n\naa) Das Landgericht hat zunächst als Motiv in Betracht gezogen, daß\n\nder Tod von J. A. dem Angeklagten Nutzen brachte, weil N. K. Be-\n\nzugsberechtigte aus zwei Lebensversicherungen war. Dieses Motiv hat die\n\nStrafkammer wegen der beherrschenden Stellung des Angeklagten in der Be-\n\nziehung mit N. K. “noch nicht von vorneherein ausgeschlossen”. Soweit\n\ndie Beschwerdeführerin rügt, dieses Motiv sei “evident” und die Strafkammer\n\nüberspanne mit ihren Erwägungen über den möglichen Grund zum Abschluß\n\nder Versicherungen die Anforderungen an den in dubio Grundsatz, hat sie da-\n\nmit keinen Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen,\n\ndaß die – im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingehen der Schein-\n\nehe erfolgten – Abschlüsse der Lebensversicherungen den Zweck gehabt hät-\n\nten, nach außen eine reguläre Eheschließung zwischen J. A. und\n\nN. K. zu dokumentieren, stellt eine mögliche Schlußfolgerung dar, die re-\n\nvisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nbb) Das Landgericht hat weiter erwogen, ein mögliches Tatmotiv des\n\nAngeklagten habe darin bestehen können, daß dieser sich durch den Tod\n\nJ. A. s die Zahlung der Entlohnung für die Scheineheschließung mit\n\nN. K. - 8.000 DM und Wohnungsüberlassung - habe ersparen wollen. Die\n\nWertung des Landgerichts, für ein solches Motiv - welches um so gewichtiger\n\nwäre, je schlechter die finanzielle Situation des Angeklagten gewesen wäre -\n\nfehle es an hinreichenden Erkenntnissen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte neben seinem regulären\n\nmonatlichen Einkommen von 2.000 DM weitere Einkunftsquellen, da er wieder-\n\nholt Einzahlungen von größeren vierstelligen Beträgen auf sein Konto vor-\n\nnahm. Auch unter Berücksichtigung des Ratenzahlungsverzugs für sein Kraft-\n\nfahrzeug durfte das Landgericht deshalb durchgreifende Zweifel daran haben,\n\ndaß die noch ausstehende Entlohnung A. s (ein) Tatmotiv des Angeklagten\n\ngewesen sei.\n\ncc) Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen des Landgerichts,\n\neine im Raum stehende Anzeige J. A. s wäre dann ein eigenständiges\n\nTatmotiv gewesen, wenn der Angeklagte nicht mehr in der Lage oder bereit\n\ngewesen wäre, die in Aussicht gestellte Entlohnung zu zahlen. Dafür hat das\n\nLandgericht zuvor - wie dargestellt - jedoch keine Feststellungen treffen kön-\n\nnen. Daß A. tatsächlich mit einer Anzeige gedroht habe, hat das Landgericht\n\nnicht festgestellt. Bei der von der Revision angegriffenen weiteren Erwägung,\n\ndaß mit dem Tod von J. A. der Aufenthalt der N. K. in der Bundesre-\n\npublik Deutschland möglicherweise nicht mehr langfristig gesichert war, han-\n\ndelt es sich um eine - nicht tragende - Hilfsbegründung.\n\nc) Schließlich hält auch die Bewertung des Landgerichts dem Be-\n\nschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft stand, allein nach der Motivati-\n\nonslage hätten auch andere Personen aus dem persönlichen Umfeld des Ta-\n\ntopfers ein selbständiges Motiv für die Tötung des J. A. haben können.\n\naa) So ist kein Rechtsfehler erkennbar, daß die Strafkammer ein Ra-\n\nchemotiv des Ehemanns der S. A. , R. S. , für einen Auftragsmord für\n\ndenkbar hält: Die Kammer hat festgestellt, daß J. A. im Februar 1999 als\n\nZeuge in einer gegen R. S. durchgeführten Hauptverhandlung zu dessen\n\nLasten über das Zustandekommen von dessen Scheinehe ausgesagt hat. Dies\n\nläßt den möglichen Schluß zu, daß noch im Juni 1999 das Rachemotiv Aus-\n\ngangspunkt für die Tötungshandlung war. Die Urteilsgründe weisen keine Lük-\n\nke auf, wenn die Strafkammer für ihre Schlußfolgerung allein das verlesene\n\nHauptverhandlungsprotokoll heranzieht und sich darüber hinaus nicht im ein-\n\nzelnen mit der Aussage des J. A. auseinandersetzt.\n\nbb) Es stellt auch keinen Widerspruch dar, daß die Strafkammer selbst\n\nbei N. K. ein eigenständiges Motiv für möglich hält, die beim Ableben des\n\nJ. A. mit einer erheblichen Versicherungssumme rechnen konnte. Dem\n\nwiderspricht nicht, daß die Strafkammer beim Angeklagten ein Tötungsmotiv\n\nnicht von vornherein ausgeschlossen hat, weil dieser sich aufgrund des Zu-\n\nsammenlebens mit N. K. von dem Geld Vorteile hätte erhoffen können.\n\ncc) Soweit die Strafkammer ausführt, es sei nicht einmal mit letzter Si-\n\ncherheit auszuschließen, daß im Zusammenhang mit einem früheren Aufent-\n\nhalt des J. A. in Hamburg noch ein weiterer Täterkreis ein Motiv haben\n\nkönnte, mag dies spekulativ sein. Darauf beruht das Urteil ersichtlich nicht.\n\n3. Da die Beweiswürdigung auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf-\n\nweist, muß es hingenommen werden, daß die Schwurgerichtskammer für diese\n\nschwerste Straftat den Tatvorgang nicht sicher hat feststellen können, um zu\n\neiner Verurteilung zu gelangen (vgl. BGH JR 1981, 304 ff. mit Anm. Peters für\n\neine wahldeutige Tatsachengrundlage). Die von der Staatsanwaltschaft über\n\nden Generalstaatsanwalt vorgelegten Unterlagen über eine nach Urteilserlaß\n\ngemachte Äußerung eines Mitgefangenen des Angeklagten in der Untersu-\n\nchungshaft haben jedenfalls für das Revisionsverfahren keine Bedeutung.\n\nSchäfer\n\nWahl\n\nBoetticher\n\nSchluckebier\n\nHebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/1-str-100-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/1-str-100-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2001/1_StR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:23.006523+00:00"}}