{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR___5-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"1 StR 5/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 5/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 19. Juli 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Bestellung des\n\nbisherigen Wahlverteidigers Rechtsanwalt F. zum Pflichtverteidiger des\n\nAngeklagten verletzte dessen Recht auf eine wirksame Verteidigung (Art. 6\n\nAbs. 3 Buchst. c MRK).\n\nDer Angeklagte hatte am dritten Verhandlungstag seinem Wahlverteidi-\n\nger in einem schriftlich vorbereiteten Antrag das Mandat entzogen. Als Grund\n\nhatte er u.a. vorgebracht, sein Verteidiger habe ihm nahegelegt ein Geständnis\n\nabzulegen, das nicht der Wahrheit entspreche; dadurch sei ein Vertrauensver-\n\nhältnis nicht mehr gegeben. Der Verteidiger hat zu dem Antrag Stellung ge-\n\nnommen und erklärt, daß er seinerseits das Mandat wegen eines gestörten\n\nVertrauensverhältnisses niederlege. Darauf hat das Landgericht Rechtsanwalt\n\nF. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt und zur Begründung\n\nangeführt, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Ange-\n\nklagten sei auch unter Berücksichtigung der Behauptungen des Angeklagten\n\nvom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten nicht ge-\n\nstört.\n\nDiese Entscheidung beanstandet die Revision zu Recht. Zwar steht die\n\nBerufung des Angeklagten auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis der Bestel-\n\nlung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger jedenfalls dann\n\nnicht entgegen, wenn die vom Angeklagten vorgetragenen Behauptungen zwar\n\nerheblich, aber ersichtlich unzutreffend sind (BGHR StPO § 142 Abs. 1 Ent-\n\npflichtung 1). So war es hier aber nicht. Der Verteidiger hatte sich zu den erho-\n\nbenen Vorwürfen im einzelnen nicht geäußert; das Landgericht ist in seinem\n\nBeschluß ersichtlich von den Behauptungen des Angeklagten ausgegangen,\n\ndie nach Wortlaut und Intention nur so verstanden werden konnten, daß der\n\nVerteidiger ihm wider besseres Wissen zu einem Geständnis geraten hatte.\n\nWar es aber so gewesen, lag darin ein Umstand, der aus der Sicht eines ver-\n\nständigen Angeklagten geeignet erscheint, das Vertrauensverhältnis zu beein-\n\nträchtigen. Daß der vom Verteidiger erteilte Rat wirklich so war, steht freilich\n\nnicht fest. Das Landgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären können und\n\nauch müssen, indem es den Verteidiger zu einer detaillierten Stellungnahme\n\naufforderte; dazu wäre der Verteidiger auch berechtigt gewesen, wenn ihn der\n\nAngeklagte nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, denn er durfte\n\nsich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr setzen. Der Fehler liegt darin,\n\ndaß das Landgericht eine Behauptung des Angeklagten ungeprüft seiner Ent-\n\nscheidung zugrundegelegt hat, die so wie aufgestellt geeignet war, eine Stö-\n\nrung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Eine nachträgliche Klärung der\n\nFrage durch den Senat wäre nicht mehr geeignet, das Verhältnis zwischen An-\n\ngeklagtem und Verteidiger zu bereinigen und dadurch eine sachgerechte Ver-\n\nteidigung zu ermöglichen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle\n\nII 2 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen dirigierender Zuhälterei von den\n\nbisher festgestellten Tatsachen nicht getragen wird. Im Falle der Verurteilung\n\nwegen Urkundenfälschung (II 6) ist die Strafzumessungserwägung, das Motiv\n\ndes Angeklagten sei in hohem Maße mißbilligenswert, rechtlich angreifbar.\n\nÜber den Antrag der Staatsanwaltschaft München I, den jetzigen Wahl-\n\nverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. W. gemäß § 146, § 146a\n\nAbs. 1 StPO zurückzuweisen, wird die neu erkennende Strafkammer zu ent-\n\nscheiden haben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Wahl Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/1-str-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146a","ref_norm":"146a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/1-str-5-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:35.667712+00:00"}}