{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__93-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-07-11","aktenzeichen":"1 StR 93/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 93/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Würzburg vom 29. September 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch\n\ndiese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 6. März 1997 hat das Landgericht den Angeklagten,\n\neinen als Konkursverwalter tätigen Rechtsanwalt, wegen Untreue zum Nachteil\n\nder Gemeinschuldnerin durch Verkauf eines Teils des Auftragsbestandes zu\n\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des\n\nAngeklagten mit Urteil vom 14. Januar 1998 (1 StR 504/97, veröffentlicht in\n\nNStZ 1998, 246) aufgehoben, weil die Annahme des Landgerichts, der Verkauf\n\nsei ein ”Scheingeschäft” zur Verschleierung der späteren Geldentnahmen ge-\n\nwesen, nicht ausreichend belegt war.\n\nNach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nden Angeklagten freigesprochen. Der Vertrag sei kein Scheingeschäft gewesen\n\nund sollte auch nicht nur für den Fall eines Geschäfts mit Gewinn zur Anwen-\n\ndung kommen (Treubruchstatbestand). Auch ein unwirtschaftliches Geschäft\n\nhabe nicht vorgelegen (Mißbrauchstatbestand). Die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft hat keinen Erfolg.\n\n I.\n\n1. Der Angeklagte wurde am 14. November 1991 zum Konkursverwalter\n\ndes Bekleidungswerks A. GmbH bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte\n\nnoch einen Auftragsbestand mit 167.000 Vorbestellungen im Gesamtwert von\n\nca. 10 Mio DM für die Frühjahr- / Sommersaison 1992, für die bereits Stoffe\n\nund Zutaten im Wert von ca. 3,5 Mio DM geliefert, aber noch nicht bezahlt wa-\n\nren. Materialien für 65.000 Teile waren schon zugeschnitten und in ausländi-\n\nsche Produktionsstätten verbracht worden. Mehrere Großkunden drängten auf\n\ntermingerechte Erfüllung der Lieferung, teilweise traten sie von den Verträgen\n\nzurück.\n\nDer Angeklagte bot darauf seinem Bekannten H. , dem Inhaber ei-\n\nner Kleiderfabrik, an, die Aufträge deutscher Großkunden von der Gemein-\n\nschuldnerin zu kaufen. H. wollte das Risiko nicht allein tragen, worauf der\n\nAngeklagte ihm anbot, sich selbst zur Hälfte zu beteiligen. Der Angeklagte\n\nschlug vor, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die H. GbR (im folgen-\n\nden: GbR), zu gründen, welche die Großkundenaufträge von der Gemein-\n\nschuldnerin übernehmen sollte. Der Angeklagte entwarf einen Gesellschafts-\n\nvertrag und einen Kaufvertrag. Beide Vertragsentwürfe legte er H. am\n\n28. November 1991 zur Unterschrift vor. Im Gesellschaftsvertrag der GbR, de-\n\nren Zweck in der Abwicklung der Großkundenaufträge bestehen sollte, war\n\nvorgesehen, daß H. zur Hälfte, die Lebensgefährtin des Angeklagten zu\n\neinem Viertel und die beiden Kinder des Angeklagten aus erster Ehe je zu ei-\n\nnem Achtel an Gewinn und Verlust beteiligt sein sollten. Im Kaufvertrag war ein\n\nKaufpreis von 65.000 DM für die benötigten Rohwaren einschließlich aller Zu-\n\ntaten – ausgenommen die noch entstehenden Lohnkosten – vorgesehen.\n\nAm 29. November 1991 erreichte der Geschäftsführer der Gemein-\n\nschuldnerin, daß die Großkunden sich im wesentlichen zur Abnahme der vor-\n\nbestellten Artikel bereit fanden. Am 3. Dezember 1991 erklärten sich der Gläu-\n\nbigerausschuß und der Kreditversicherer der Lieferanten mit einem Verkauf\n\ndes Auftragsbestandes einverstanden; dabei wies der Angeklagte darauf hin,\n\ndaß er die mit der Fortführung der Produktion anfallenden Kosten nicht aus der\n\nKonkursmasse finanzieren könne.\n\nNoch am selben Tag schloß der Angeklagte – als Konkursverwalter für\n\ndie Gemeinschuldnerin – einen Kaufvertrag mit der GbR, für die H. han-\n\ndelte, über den Verkauf des Großkunden-Auftragsbestandes und aller ”Stoffe\n\nund Zutaten, soweit diese in den Lagern und Fertigungsstätten” der Gemein-\n\nschuldnerin vorhanden waren. Der Vertragsinhalt entsprach weitgehend dem\n\ndes Vertragsentwurfes vom 28. November 1991. Die Gemeinschuldnerin ver-\n\npflichtete sich, die GbR bei der Durchführung des Auftragsbestandes zu unter-\n\nstützen und dafür ihre eigenen sachlichen und personellen Mittel gegen vollen\n\nErsatz aller Auslagen zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschuldnerin ver-\n\npflichtete sich ferner, auf Verlangen die Lieferungen unter ihrem Namen (mit\n\ndem Zusatz ”i. K.”) in Rechnung zu stellen. Eingehende Gelder sollten auf ei-\n\nnem gesonderten, nicht zum Konkursverfahren gehörenden Konto verwahrt\n\nund gegen gleichlautende Rechnung der GbR an diese ausbezahlt werden. Als\n\nKaufpreis wurden 300.000 DM vereinbart; dieser umfaßte die Materialkosten\n\nund – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – die zu erwartenden Lohnko-\n\nsten. Der Kaufpreis war zwei Wochen nach Vorlage der Endabrechnung fällig.\n\nIn der Gläubigerversammlung vom 16. Dezember 1991 ”trug der Ange-\n\nklagte die bisher getroffenen Maßnahmen kurz vor und übergab seinen schrift-\n\nlichen Bericht”.\n\nZumindest ein Großteil der Halbfertigprodukte wurde in der Zeit von En-\n\nde Dezember 1991 bis Januar 1992 von den ausländischen Produktionsstätten\n\nzur Gemeinschuldnerin verbracht, dort endbehandelt und an die Kunden aus-\n\ngeliefert. Zeitgleich mit der Auslieferung stellte die Gemeinschuldnerin – also\n\nnicht die GbR – den Kunden die Bekleidungsstücke in Rechnung. Anfangs war\n\nauf den Rechnungen mit Stempelaufdruck vermerkt ”Zahlung mit schuldbefrei-\n\nender Wirkung auf das Konto des Konkursverwalters”. Ab Januar 1992 trugen\n\ndie Rechnungen den Stempelaufdruck ”Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung\n\nnur auf das Konkurssonderkonto”. Dieses Sonderkonto hatte der Angeklagte\n\nam 17. Dezember 1991 eröffnet. Auf das Sonderkonto wurden die anfangs\n\nnoch auf das Konto des Konkursverwalters eingegangenen Zahlungen in Höhe\n\nvon 49.045 DM am 19. März 1992 umgebucht.\n\nAb März 1992 schickte H. – für die GbR handelnd – der Gemein-\n\nschuldnerin für ”ausgeführte Lieferungen” drei Rechnungen. Am 16. März 1992\n\nverlangte er incl. Mehrwertsteuer mit der ersten Rechnung 880.159 DM, am\n\n6. April 1992 mit der zweiten Rechnung 76.179 DM und am 30. April 1992 mit\n\nder dritten Rechnung 64.101 DM; insgesamt somit 1.020.440 DM. Der Ange-\n\nklagte überwies an die GbR vom Konkurssonderkonto am 23. März 1992\n\n721.526 DM und am 26. Mai 1992 weitere 210.250 DM, insgesamt somit\n\n931.776 DM.\n\nH. fertigte für die Gesellschafter der GbR am 30. April 1992 eine\n\nErgebnisrechnung, die einen vorläufigen Überschuß von 552.601 DM auswies.\n\nAm 4. Mai 1992 übermittelte H. dem Angeklagten – persönlich – drei\n\nSchecks über insgesamt 261.300 DM (die Hälfte des Überschußbetrages), der\n\nden Betrag auf Konten seiner Kinder gutschreiben ließ.\n\nAm 20. Mai 1992 – zwei Monate nach der Abführung der Verkaufserlöse\n\nan die GbR – stellte der Angeklagte seinerseits der GbR für die ”Abwicklung\n\nder Großkundenaufträge” einen Betrag von 320.713 DM in Rechnung. H. \n\nüberwies der Gemeinschuldnerin, nachdem er von dem Rechnungsbetrag ei-\n\nnen Teilbetrag abgezogen hatte, am 10. Juni 1992 einen Betrag von\n\n316.179 DM.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten im wesentlichen aus tatsächli-\n\nchen Gründen freigesprochen.\n\na) Es konnte keine hinreichend konkreten Tatsachen feststellen, daß der\n\nKaufvertrag vom 3. Dezember 1991 unter Verletzung der Vermögensbetreu-\n\nungspflicht nur zum Schein geschlossen wurde. Auch lägen keine hinreichend\n\nkonkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kaufvertrag nur für den Fall ange-\n\nwendet werden sollte, daß die Ausführung der Lieferverträge tatsächlich Ge-\n\nwinn abwarf. Zwar hätten mehrere Tatsachen für eine derartige Vertragsge-\n\nstaltung gesprochen. Das Landgericht konnte sich jedoch aufgrund einer Ge-\n\nsamtwürdigung nicht die Überzeugung verschaffen, es habe kein ernstge-\n\nmeinter bzw. bedingter Kaufvertrag vorgelegen. In diesem Zusammenhang hat\n\nes sich auch nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte den Gläubi-\n\ngerinnen der Gemeinschuldnerin den Kaufvertrag verheimlichen wollte.\n\nb) Auch läge in dem Vertragsschluß kein Mißbrauch der Verfügungsbe-\n\nfugnis, weil bei dem Verkauf des Auftragsbestandes – bezogen auf den Zeit-\n\npunkt des Kaufvertrages vom 3. Dezember 1991 – zumindest subjektiv kauf-\n\nmännische Maßstäbe beachtet worden seien. Es habe sich also nicht um ein\n\nunwirtschaftliches Geschäft gehandelt – sei es durch Verkauf des Auftragsbe-\n\nstandes an die GbR unter Wert, sei es durch Gewinnentzug, dadurch daß die\n\nGemeinschuldnerin die Aufträge nicht selbst durchgeführt habe.\n\nDas Landgericht hat den Marktwert des Auftragsbestandes per\n\n3. Dezember 1991 sachverständig beraten geschätzt. Dabei hat es auch be-\n\nrücksichtigt, daß zwar die Bonität der Großkunden außer Frage stand, daß die-\n\nse aber andererseits auf mangelfreie und pünktliche Lieferungen Wert legten.\n\nInsoweit war die gefährdete Leistungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu be-\n\ndenken, ferner, daß die Produktion zwischenzeitlich stillstand und daß Halbfer-\n\ntigprodukte in Jugoslawien lagerten. Zudem waren die Gläubiger, die der An-\n\ngeklagte zunächst aufgefordert hatte, die Produktion durch die Gemeinschuld-\n\nnerin fortzuführen, nicht bereit, ”noch gutes Geld dem schlechten hinterherzu-\n\nwerfen”. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht – aufgrund einer\n\nGesamtwürdigung – den Marktwert des verkauften Auftragsbestandes nicht mit\n\nausreichender Sicherheit ermitteln; jedenfalls hätte kein nur geringes wirt-\n\nschaftliches Risiko vorgelegen.\n\nGleichwohl hat das Landgericht im Wege der Schätzung versucht, den\n\nMarktwert des Auftragsbestandes annähernd zu bestimmen. Entscheidende\n\nGröße war dabei der ”wirkliche” Wert des ”Materials”, den der Angeklagte der\n\nGbR mit Rechnung vom 20. Mai 1992 (über eine Gesamtsumme einschließlich\n\nPersonalkosten und Zölle von 320.713 DM) mit 64.000 DM in Rechnung ge-\n\nstellt hatte. Ersichtlich handelte es sich hierbei um die ”Stoffe und Zutaten” so-\n\nwie die Halbfertigprodukte, also diejenigen Gegenstände, die der bestimmende\n\nFaktor für den Kaufpreis im Vertrag vom 3. Dezember 1991 waren. Diesen\n\n”Materialwert” hat das Landgericht auf 33 % dieses Verkaufspreises geschätzt\n\nund danach – unter Berichtigung einzelner Rechnungen – einen Warenwert in\n\nHöhe von 347.338 DM errechnet. Von diesem Warenwert hat es, da sich die\n\nHalbfertigprodukte im Ausland befanden, einen Abschlag von 62,5 % vorge-\n\nnommen, so daß sich ein Marktwert des Auftragsbestandes von 130.251 DM\n\nerrechnete.\n\n II.\n\n1. Die Verfahrensrüge, die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3\n\nStPO sei nicht eingehalten worden, ist unbegründet. Bei der Unterbrechung der\n\nHauptverhandlung am 19. August 1999 handelte es sich – wie das Protokoll\n\nbeweist – um eine Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Die Urteilsgründe genügen den Sachdarstellungsanforderungen an\n\nein freisprechendes Urteil. Sie verstoßen auch sonst nicht gegen § 267 Abs. 5\n\nSatz 1 StPO.\n\n3. Das Urteil hält auch sonst sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat – entsprechend den Vorgaben des Urteils des Senats vom\n\n14. Januar 1998 – sowohl den Treubruchs- als auch den Mißbrauchstatbestand\n\ngeprüft und eine Untreue zu Recht im wesentlichen aus tatsächlichen Gründen\n\nverneint. Jedenfalls ein Vermögensschaden liegt nach den rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht vor.\n\na) Ein Treubruch hätte allerdings – wie der Senat schon im Urteil vom\n\n14. Januar 1998 ausgeführt hat – dann vorgelegen, wenn sich der Angeklagte\n\nund der Zeuge H. (heimlich) vorbehalten hätten, den Vertrag nur zu erfül-\n\nlen, namentlich den Kaufpreis von ca. 300.000 DM nur zu bezahlen, falls die\n\nLieferungen an die Großkunden einen höheren Erlös erbringen würden. Mit\n\neiner derartigen Vereinbarung, bei der allein die Gemeinschuldnerin das Risiko\n\nzu tragen hätte, während die GbR nur im Falle eines Gewinns – und damit oh-\n\nne eigenes unternehmerisches Risiko – den niedrigeren Kaufpreis zahlen soll-\n\nte, hätte der Angeklagte die ihm obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen\n\nder Gemeinschuldnerin wahrzunehmen, verletzt. Damit hätte er zugleich der\n\nGemeinschuldnerin auch schon dann einen Vermögensnachteil im Sinne einer\n\nschadensgleichen Vermögensgefährdung zugefügt, wenn der Marktwert des\n\nAuftragsbestandes unter 300.000 DM gelegen hätte. Die Vermögensgefähr-\n\ndung hätte darin bestanden, daß die Gemeinschuldnerin allein das Verlustrisi-\n\nko trug, während die Gewinnchance nur bei der GbR realisiert wurde.\n\nDas Landgericht konnte sich indes von einer solchen Vereinbarung nicht\n\nüberzeugen. Es hat die durchaus gewichtigen hierfür sprechenden Indizien\n\ngesehen und im Rahmen einer – wenn auch knappen – Gesamtwürdigung ge-\n\ngeneinander abgewogen. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\nb) Lag kein bedingter Kaufvertrag vor, ist bei dem geschlossenen Kauf-\n\nvertrag auch ein Mißbrauch der Befugnis, über das Vermögen der Gemein-\n\nschuldnerin zu verfügen, und ein dadurch zugefügter Vermögensnachteil nicht\n\nfestgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht zu Recht geprüft,\n\nob der Verkauf des Auftragsbestandes für ca. 300.000 DM ein unwirtschaftli-\n\nches Geschäft war, das kaufmännischen Maßstäben widersprach. Ein unwirt-\n\nschaftliches Geschäft wäre treuwidrig gewesen und hätte zugleich auch zu ei-\n\nnem Vermögensnachteil (entweder Verkauf unter Wert oder Unterlassen eines\n\nwirtschaftlich lohnenden Eigengeschäfts) geführt.\n\naa) Die Vertragsgestaltung zwischen Gemeinschuldnerin und GbR hätte\n\ndanach im wesentlichen folgenden Inhalt gehabt: Die Gemeinschuldnerin sollte\n\n– gleichsam als Subunternehmerin der GbR – aufgrund eines Werkvertrages\n\ndie Bekleidungsartikel herstellen. Entsprechend § 3 des Vertrages vom\n\n3. Dezember 1991 sollte sie die fertigen Produkte – im Außenverhältnis – im\n\neigenen Namen an die Großkunden verkaufen und fakturieren sowie den Kauf-\n\npreis auf das nicht zur Konkursmasse gehörende Sonderkonto einziehen. Die –\n\ntreuhänderisch – vereinnahmten Verkaufserlöse sollte die Gemeinschuldnerin\n\nsodann, nach Rechnungstellung durch die GbR, an diese abführen. Im Gegen-\n\nzug konnte schließlich die Gemeinschuldnerin der GbR Fertigungslöhne, Per-\n\nsonalkosten und Zölle in Rechnung stellen. Die Kosten für das Material –\n\nStoffe und Zutaten – sollten ebenfalls in diese Rechnung aufgenommen wer-\n\nden. Der Gewinn der GbR – und ”spiegelbildlich” der Nachteil bei der Gemein-\n\nschuldnerin – hätte somit in der Differenz zwischen erzielten Verkaufserlösen\n\n(ex post rund 900.000 DM) und dem endgültig fixierten ”Kaufpreis” (richtiger:\n\nKaufpreis und Werklohn) aus dem Vertrag vom 3. Dezember 1991 in Höhe von\n\nrund 300.000 DM bestanden.\n\nbb) Die danach relevante Frage war somit zum einen die Frage des Ver-\n\nkaufs unter Wert: Ob der marktübliche Wert der versprochenen Gegenleistung\n\nder Gemeinschuldnerin – ex ante berechnet, nämlich bezogen auf den Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses – deutlich mehr als 300.000 DM betrug. Zum an-\n\ndern kam es darauf an, ob ein in dem Auftragsbestand sicher zu erwartender\n\nGewinn entzogen wurde (vgl. BGH StV 1995, 73; StV 1999, 25). Nur in diesen\n\nbeiden Fällen wäre das Geschäft unwirtschaftlich gewesen.\n\nEs liegt in der Natur der Sache, daß die so vorzunehmende Bewertung\n\nvon Wert und Chancen des Auftragsbestandes mit erheblichen Risiken behaf-\n\ntet ist. Zwar hat die ex-post-Betrachtung gezeigt, daß die Realisierung des\n\nAuftragsbestandes zu einem Gewinn führte, der rund 600.000 DM über dem\n\nKaufpreis lag. Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995,\n\n233; NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) war jedoch ex ante vorzunehmen. Dabei\n\nhat das sachverständig beratene Landgericht alle maßgeblichen Schätzgrößen\n\nrechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Es war nicht gehalten, alle Parameter, wie\n\netwa den genauen Lagerort und das Verhalten der Großkunden, noch näher\n\nabzuhandeln. Bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kam das\n\nLandgericht zu einem Marktwert, der um rund ein Fünftel über dem Kaufpreis\n\nlag. Eine solche für eine Prognose bei einer Konkursverwaltung eher marginale\n\nDifferenz belegt kein unwirtschaftliches Geschäft. Noch viel weniger kann hier-\n\naus ein (bedingter) Schädigungsvorsatz hergeleitet werden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Nack Boetticher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__93-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/1-str-93-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__93-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__93-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-11/1-str-93-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__93-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:23.958036+00:00"}}