{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__80-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"1 StR 80/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 80/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen exhibitionistischer Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kosten-\n\nausspruch des Urteils des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz\n\nvom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Weiden in der Oberpfalz hat den Angeklagten wegen\n\nexhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem\n\nwar zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendrichter - voraus-\n\ngegangen, die die kleine Jugendkammer des Landgerichts auf Berufung des\n\nAngeklagten hin im Schuldspruch wegen anderer Beurteilung des Konkurrenz-\n\nverhältnisses abgeändert hatte; weitergehend hatte sie die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die dage-\n\ngen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hatte das Bayerische\n\nOberste Landesgericht die beiden Urteile aufgehoben, weil die kleine Jugend-\n\nkammer mit der Anordnung der Unterbringung ihre Rechtsfolgenkompetenz\n\nüberschritten und rechtsfehlerhaft ihre sachliche Zuständigkeit angenommen\n\nhabe. Die nach Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung berufene große\n\nJugendkammer des Landgerichts hat in ihrem wiederum mit der Revision er-\n\nfolglos angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kosten\n\nsämtlicher Verfahren zu tragen hat, nicht jedoch die Gebühr für das Revisions-\n\nverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, von deren Erhebung\n\nabgesehen werde. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten in\n\njenem ersten Revisionsverfahren hat sie der Staatskasse auferlegt.\n\nGegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nsofortigen Beschwerde, die indessen erfolglos bleibt. Der Kostenausspruch\n\nentspricht dem Gesetz. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tra-\n\ngen, weil er wegen der angeklagten Taten verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1\n\nStPO). Seine Berufung war ohne Erfolg geblieben (§ 473 Abs. 1 StPO). Die\n\ndagegen eingelegte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hatte\n\nim Ergebnis einen Teilerfolg hinsichtlich des Maßregelausspruchs; dement-\n\nsprechend hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung der Staats-\n\nkasse die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der Erhebung der\n\nRevisionsgebühr hat es abgesehen, ersichtlich wegen unrichtiger Sachbe-\n\nhandlung durch das Berufungsgericht, das seine Rechtsfolgenkompetenz\n\nüberschritten hatte (vgl. die angewendeten kostenrechtlichen Vorschriften, dar-\n\nunter § 8 Abs. 1 GKG, UA S. 14; vgl. auch BGHZ 27, 163, 170). Diese Ent-\n\nscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift über die Nichterhebung von\n\nGebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8\n\nAbs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ 1989, 191; Franke in\n\nKK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a). Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit\n\nder Hälfte seiner ihm durch die erste Revision erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); denn dieses Rechtsmittel gegen das\n\nBerufungsurteil des Landgerichts war nicht allein auf das Überschreiten der\n\nRechtsfolgenkompetenz der kleinen Jugendkammer gestützt, sondern hatte\n\njenes Urteil mit der Sachrüge vollumfänglich angefochten (vgl. Hilger in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 6).\n\nDie vom Beschwerdeführer begehrte Kostenquotelung (§ 464d StPO)\n\nmußte das Landgericht nicht vornehmen. Eine solche Entscheidung steht im\n\nErmessen des Gerichts. Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubare\n\nFälle gedacht ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 464d\n\nRdn. 1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung.\n\nDie Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren folgt aus §\n\n473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nMaul Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/1-str-80-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464d","ref_norm":"464d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/1-str-80-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:41.424362+00:00"}}