{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__78-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-11","aktenzeichen":"1 StR 78/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 78/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2000 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hechingen vom 15. November 1999 im Strafausspruch auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des An-\n\ngeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs, ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der zur Tatzeit 64jährige asthmakranke Angeklagte, der unter einer\n\nbeginnenden organischen Persönlichkeitsstörung leidet, ist mit dem Tatopfer\n\nseit 1987 in zweiter Ehe verheiratet. Zwischen den Eheleuten war es immer\n\nwieder zu Streitigkeiten und massiven Auseinandersetzungen gekommen. An-\n\nlaß hierfür war der sehr häufige Wunsch des Angeklagten gewesen, mit seiner\n\nEhefrau geschlechtlich zu verkehren. Dafür hatte diese ihm nach seiner Ein-\n\nstellung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Infolgedessen hatte sich seine Frau\n\nbereits wiederholt zu einer Nachbarin geflüchtet und vorübergehend auch in\n\neinem Frauenhaus Unterkunft gefunden.\n\nDie Situation verschärfte sich schließlich aufgrund einer Blasenerkran-\n\nkung der Ehefrau, die die Ausübung des ehelichen Verkehrs erschwerte und\n\nfür sie schmerzhaft machte. Sie litt zudem zum Tatzeitpunkt an einer Schei-\n\ndenentzündung, nachdem ihr kurz zuvor ein Blasenkatheter entfernt worden\n\nwar. Am Tattag bedrängte der Angeklagte seine Frau, die sich schließlich mit\n\nseinem Vorschlag einverstanden erklärte, sich nackt auf das Bett zu legen und\n\nsich vom Angeklagten streicheln zu lassen. Dieser wollte sich dabei selbst be-\n\nfriedigen. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs wollte seine Frau – wie der\n\nAngeklagte wußte – auf keinen Fall. Während des weiteren Verlaufs faßte der\n\nsexuell erregte Angeklagte indessen den Entschluß, entgegen der getroffenen\n\nAbsprache nun doch den Verkehr auszuüben. Er ignorierte die Aufforderung\n\nseiner Frau, dies zu unterlassen. Die Geschädigte begann sich zur Wehr zu\n\nsetzen, indem sie versuchte den Angeklagten wegzudrücken und ihm mit der\n\nrechten Hand gegen die Brust schlug. Es gelang ihr jedoch nicht, den auf ihr\n\nliegenden, körperlich überlegenen Angeklagten abzuwehren. Um ihren Wider-\n\nstand zu überwinden, hielt dieser sie an den Oberarmen fest und führte etwa\n\n20 bis 30 Minuten den Geschlechtsverkehr durch. Dies war für das Opfer mit\n\nerheblichen Schmerzen verbunden.\n\n2. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten zu Recht der Vergewaltigung schuldig ge-\n\nsprochen. Die Begründung, mit der das Landgericht von der Regelwirkung der\n\nVergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falles der sexu-\n\nellen Nötigung ausgeht und den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrun-\n\ndelegt, hält rechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand. Die angestellten Er-\n\nwägungen werden den Besonderheiten des Falles, die sich aus der Beziehung\n\nzwischen dem persönlichkeitsgestörten Angeklagten und der Geschädigten\n\nsowie aus dem Tatverlauf ergeben, nicht in jeder Hinsicht gerecht; insoweit\n\nerweist sich die gebotene Gesamtwürdigung als lückenhaft.\n\na) Trifft ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 177\n\nAbs. 2 StGB mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen, so kann die Re-\n\ngelwirkung entfallen. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normal-\n\nstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Aus-\n\nnahmefällen kann sogar eine weitergehende Milderung des Normalstrafrah-\n\nmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für\n\nden minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl.\n\nBGH NStZ 1999, 615; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 35). Für die\n\nEntscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders\n\nschweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt,\n\nist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren\n\nFalles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\n\nder Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich\n\nüberwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwe-\n\nrer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).\n\nb) Das Landgericht hat vorliegend zu Recht erwogen, ob eine Ausnahme\n\nvon der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Die\n\nkonkrete Würdigung hierzu begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\nDas Landgericht hat gemeint, die Regelwirkung für die Annahme eines\n\nbesonders schweren Falles entfalle hier nicht. Das Schwergewicht der Milde-\n\nrungsgründe liege in der organischen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten\n\nund nicht in einer \"Abschwächung von Tatbestandselementen\", die den beson-\n\nders schweren Fall prägten. Daher hat es den Strafrahmen des § 177 Abs. 2\n\nStGB zugrundegelegt und diesen wegen nicht ausschließbarer erheblicher\n\nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach den\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafbemessung hat es\n\nweiter mildernd in Rechnung gestellt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist,\n\nbislang in geordneten Verhältnissen gelebt hat, daß sein Gesundheitszustand\n\nangegriffen und er wegen seines vorgerückten Alters besonders strafempfind-\n\nlich ist; überdies hat es berücksichtigt, daß die Geschädigte ihm verziehen hat\n\nund wieder bereit ist, mit ihm zusammenzuleben. Straferschwerend hat es auf\n\ndie Dauer der Tatausführung, die \"rohe Gesinnung\" des Angeklagten und die\n\nfür ihn erkennbaren Schmerzen seiner Ehefrau sowie das mißbrauchte Ver-\n\ntrauen abgehoben, nachdem er ihr zuvor versprochen hatte, er werde sie \"nur\n\nstreicheln\".\n\nDie Prüfung des Landgerichts, ob die von der Verwirklichung eines Re-\n\ngelbeispiels ausgehende Regelwirkung für die Annahme eines besonders\n\nschweren Falles der sexuellen Nötigung hier wegen Vorliegens gewichtiger\n\nMilderungsgründe entfällt, vernachläßigt wesentliche Besonderheiten des\n\nSachverhalts. Schon das Abheben auf die von der Strafkammer vermißte \"Ab-\n\nschwächung von Tatbestandselementen\" läßt besorgen, daß die Kammer die\n\nim Zuge der konkreten Strafzumessung angesprochenen täterbezogenen Mil-\n\nderungsgründe in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht hinrei-\n\nchend bedacht hat. Das gilt namentlich im Blick auf Alter und Gesundheitszu-\n\nstand des bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten. Das Landgericht hätte\n\nsich überdies damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung für die Be-\n\nurteilung der Schwere des Falles und den anzuwendenden Strafrahmen die\n\nlangjährige Ehe zwischen Täter und Opfer sowie der Umstand hatte, daß das\n\nOpfer dem Angeklagten verziehen hat und wieder bereit ist, mit ihm zusam-\n\nmenzuleben. Darüber hinaus wäre ausdrücklich zu erwägen gewesen, daß der\n\nsexuelle Kontakt zwischen den Eheleuten zunächst einverständlich stattfand.\n\nAuch das Maß der Gewaltanwendung durch den Angeklagten, mit dem er letzt-\n\nlich absprachewidrig den Geschlechtsverkehr erzwang, wäre zu gewichten ge-\n\nwesen. Bei allem durfte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht nur\n\nbei der Frage einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\n\nberücksichtigt werden. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen ist das emotionale Verhalten des Angeklagten raschen Wechseln unter-\n\nworfen. Zu seinem Krankheitsbild gehört, daß Bedürfnisse und Impulse meist\n\nohne Berücksichtigung von Konsequenzen geäußert werden. In diesem Zu-\n\nsammenhang hätte auch bei der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwir-\n\nkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedacht werden müssen, daß es sich um\n\neine im Zustand - insoweit einvernehmlich bewirkter - sexueller Erregung be-\n\ngangene Spontantat handelte, bei der sich ersichtlich die Persönlichkeitsstö-\n\nrung des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nIn der Gesamtschau drängte sich angesichts der Fülle gewichtiger Mil-\n\nderungsgründe auf, das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu vernei-\n\nnen und den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen. Es\n\nliegt nicht fern, daß auch dieser aus den vom Landgericht angeführten Grün-\n\nden nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre. Das hätte zur Folge, daß\n\nvon einer dem Angeklagten günstigeren Untergrenze des Strafrahmens auszu-\n\ngehen wäre. Nicht völlig ausgeschlossen erscheint zudem, daß einer der Aus-\n\nnahmefälle angenommen werden könnte, in denen trotz Verwirklichung eines\n\nRegelbeispiels im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB bei entfallender Regelwirkung\n\nder Strafrahmen für den minder schweren Fall angewendet werden kann (§ 177\n\nAbs. 5 StGB); der neue Tatrichter wird dies jedenfalls prüfen müssen.\n\nc) Der dargestellte Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da\n\nsie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind\n\nzulässig.\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__78-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/1-str-78-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__78-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__78-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/1-str-78-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__78-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:49.690364+00:00"}}