{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__60-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"1 StR 60/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 60/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 30. Juli 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall B V der Ur-\n\nteilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen\n\nVerbrechens der versuchten Vergewaltigung entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe\n\nund die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Raub, mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch, wegen\n\nDiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit\n\nDiebstahl, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem\n\nDiebstahl sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Ta-\n\nteinheit mit Hausfriedensbruch und mit Verletzung des Waffengesetzes zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nIm Fall B V der Urteilsgründe muß der Vorwurf eines tateinheitlich be-\n\ngangenen Verbrechens der versuchten Vergewaltigung entfallen:\n\nNach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen wollte der Ange-\n\nklagte am 8. Oktober 1998 zwischen 1 und 2 Uhr erneut in das Anwesen der\n\nGeschädigten eindringen, um - wie bereits am 10. Mai 1998 nachts geschehen\n\n(Fall B I der Urteilsgründe) - diese sowohl zum Geschlechtsverkehr zu zwingen\n\nals auch ihr zu seiner eigenen Verwendung Geld wegzunehmen. Hierzu ver-\n\nsuchte er, verschiedene Kellerfenster aufzustemmen, was ihm jedoch infolge\n\ninzwischen angebrachter Absicherung durch Metallstäbe nicht gelang. Die Ge-\n\nschädigte wurde von dem von ihm verursachten Lärm wach und verständigte\n\nsofort die Polizei, die kurz darauf anrückte und den Angeklagten dazu veran-\n\nlaßte, das Grundstück zu verlassen.\n\nDiese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchten\n\nDiebstahls (in einem besonders schweren Fall), rechtfertigen aber nicht die -\n\nnicht näher begründete - Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zu-\n\ngleich einen Vergewaltigungsversuch begangen. Was die in § 177 Abs. 1 StGB\n\naufgeführten Nötigungsmittel angeht, ergibt das angefochtene Urteil nicht, daß\n\ner, wie es § 22 StGB erfordert, nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ver-\n\nwirklichung dieses Tatbestandes unmittelbar ansetzte (vgl. BGH, Urt. vom 19.\n\nJuli 1972 - 2 StR 128/72 - bei Dallinger MDR 1972, 924 f. sowie Urt. vom 10.\n\nJuni 1980 - 1 StR 237/80 - bei Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16; Horn in\n\nSK StGB II 42. Lfg. 6. Aufl. § 177 Rdn. 19; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177\n\nRdn. 9). In seinem fehlgeschlagenen Versuch, in das Anwesen einzudringen,\n\nliegt hier noch nicht ein unmittelbares Ansetzen zu einem sexuell geprägten\n\nZwangsverhalten des Angeklagten.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das führt zur Aufhe-\n\nbung des Ausspruchs über die im erörterten Fall verhängte Einzelstrafe und die\n\nGesamtstrafe. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen wei-\n\nsen keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall B VI der Urteilsgründe hätte es sich\n\nempfohlen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung klarzustellen, daß sich die\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Verge-\n\nhens des Hausfriedensbruchs auf das Eindringen in den Schuppen auf dem\n\nAnwesen der Geschädigten bezieht, aus dem er Gegenstände entnahm.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Schomburg Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/1-str-60-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/1-str-60-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__60-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:43.613969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/1-str-60-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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