{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__59-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"1 StR 59/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 59/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt ,\nStaatsanwalt\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Rosenthal aus Karlsruhe\n\n als Verteidiger,\n\n - in der Verhandlung vom 4. April 2000 -\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Ellwangen vom 27. Oktober 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch\n\ndiese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen,\n\ndavon in vier Fällen bandenmäßig und in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzli-\n\ncher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem\n\nwurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 242.340,20 DM und der Verfall\n\nvon 28.600.000 spanischen Peseten angeordnet. Desweiteren wurden ein\n\nKraftfahrzeug VW Passat sowie ein Citroen BX eingezogen.\n\nNach den Feststellungen ist der nicht vorbestrafte Angeklagte Organi-\n\nsator einer international operierenden Rauschgifthändlerbande gewesen, die\n\nmit Heroin in nicht geringer Menge Handel trieb, indem sie von in der Türkei\n\nansässigen Verkäufern Heroin in großen Mengen bei unbekannt gebliebenen\n\nHintermännern bezog, welches dann vom Angeklagten in hierzu eigens präpa-\n\nrierten Kraftfahrzeugen unter Einbindung verschiedener Fahrer in die Bundes-\n\nrepublik Deutschland und von dort weiter nach Sevilla oder Amsterdam zu dor-\n\ntigen Abnehmern transportiert wurde bzw. werden sollte.\n\nNach der \"glaubhaften Erklärung des Angeklagten\" handelte es sich im\n\nFall 1 um 12 kg Heroingemisch, im Fall 2 um mindestens 15 kg, im Fall 3 um\n\n20,725 kg sowie im Fall 4 um 25,94 kg Heroingemisch. Das Heroin war jeweils\n\nvon guter bis sehr guter Qualität (in etwa 50 % Heroinbase). Neben diesen vier\n\nFällen bandenmäßigen Handeltreibens stellte das Gericht in den Fällen 5 bis\n\n24 jeweils ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von je-\n\nweils etwa 50 g (Fälle 5 bis 23) bzw. 514,4 g (Fall 24) Heroingemisch fest, wo-\n\nbei in letzterem Fall die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge tateinheitlich hinzutrat.\n\nDas Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 4 jeweils sechs Jahre Frei-\n\nheitsstrafe, in den Fällen 5 bis 23 jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 24\n\ndrei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe sowie im Fall 2 sechs Jahre und\n\nsechs Monate Freiheitsstrafe - zugleich die Einsatzstrafe - festgesetzt und da-\n\nbei insbesondere in den Fällen 1 bis 4 auf den individuellen Tatbeitrag, nicht\n\nallein auf die Betäubungsmittelmenge abgehoben. Für die im Zeitraum zwi-\n\nschen Herbst 1997 und November 1998 begangenen Taten wurde unter\n\n\"straffem Zusammenzug der Einzelstrafen\" auf die Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Jahren und sechs Monaten erkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Strafzumessung beschränkte\n\nund gegen die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gerichtete\n\nRevision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Revisionsführerin ist der Ansicht, die Höhe der Einzelstrafen lasse in\n\nAnbetracht des gehandelten Heroins befürchten, daß die Strafkammer dem\n\nGeständnis zu großes Gewicht beigemessen habe und die Strafe keinen ge-\n\nrechten Schuldausgleich mehr darstelle. Es bestünden ”erhebliche Bedenken,\n\nob die Einzelstrafen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der\n\npersönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlich-\n\nkeit der Tat stehen und sich im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen\n\nhalten oder ob sie nicht vielmehr unter Verkennung des Gewichts des Angriffes\n\nauf die Volksgesundheit und damit der unteren Grenze des Bereichs für eine\n\nschuldangemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens so niedrig bemessen\n\nwurden, daß sie sich nach unten von ihrer Bestimmung gelöst haben gerechter\n\nSchuldausgleich zu sein”. Diese Bedenken sollen namentlich die Gesamtstrafe\n\nerfassen, die in besonderer Weise die Gesamtmenge von 75,12 kg mit einer\n\nWirkstoffmenge von über 35 kg zu berücksichtigen habe. Der Tatrichter habe\n\nnicht dargelegt, aus welchen Gründen er \"zu einem straffen Zusammenzug\"\n\ngekommen sei.\n\nDiesen Angriffen der Revision auf die Strafzumessung kann jedoch nicht\n\ngefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Auch unter\n\nBerücksichtigung der im einzelnen dargelegten außerordentlich hohen Menge\n\nder gehandelten und als solche bezeichneten ”harten Drogen” (bis zum 7.666-\n\nfachen der nicht geringen Menge), kann bei einer Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 8,\n\n205, 210 f.), die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2\n\nStGB zu fast zwei Dritteln erreicht, nicht davon gesprochen werden, daß der\n\nTatrichter den Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes nicht gerecht ge-\n\nworden sei. Er hat sich vielmehr mit der ihm zugewiesenen Entscheidung in\n\ndem Bereich des revisionsrechtlich nicht mehr Überprüfbaren gehalten (vgl.\n\nLackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50).\n\n Insbesondere ist weder zu besorgen, daß der Tatrichter dem durchaus\n\ndistanziert geschilderten Geständnis des Angeklagten zu großen Wert beige-\n\nmessen hat, noch daß er die Gesamtmenge der Betäubungsmittel in den ein-\n\nzelnen Fällen oder in ihrer Gesamtheit aus den Augen verloren hat.\n\n Der Tatrichter brauchte hier im einzelnen nicht näher darzulegen, daß\n\nsich ein straffer Zusammenzug bei einem zudem nicht vorbestraften Beschul-\n\ndigten aufdrängt, wenn sich die Einzelakte bei schon zu Lasten des Angeklag-\n\nten gewerteter ”hoher Tatfrequenz” innerhalb etwa eines Jahres abgespielt ha-\n\nben. Auf den bei der Bemessung eines gerechten Schuldausgleichs zu berück-\n\nsichtigenden Umstand des Entzuges einer erheblichen Geldmenge, der Einzie-\n\nhung zweier Kraftfahrzeuge und auf die Tatsache, daß das Heroin in den Fäl-\n\nlen 3, 4 und 24 nicht auf den Drogenmarkt kam, mußte der Tatrichter zutreffend\n\nzugunsten des Angeklagten eingehen.\n\nAuch im übrigen deckt die Überprüfung der Strafzumessung keinen\n\nRechtsfehler auf. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen,\n\ndaß die Einziehung der beiden Fahrzeuge des Angeklagten nicht nach § 33\n\nAbs. 2 BtMG, sondern nach § 74 Abs. 1 StGB möglich ist, da sich nicht die\n\nStraftat auf die Fahrzeuge bezog, sondern diese zur Tatbegehung gebraucht\n\nwurden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlußfolgerungen für die Revisi-\n\nonsentscheidung.\n\nSchäfer Maul Boetticher\n\n Schomburg Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-59-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-59-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:12.723163+00:00"}}