{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__56-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"1 StR 56/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 56/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Mai 2000\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 2. November 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Be-\n\nschuldigten nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die\n\ndas Urteil - ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen - mit der\n\nSachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Gefährlichkeitsprognose setzt zwar grundsätzlich eine Gesamtwür-\n\ndigung der Person und des Vorlebens des Beschuldigten, insbesondere seiner\n\nbisherigen Straftaten voraus (BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefähr-\n\nlichkeit 12). Insoweit weist das angefochtene Urteil Mängel auf, worauf der Ge-\n\nneralbundesanwalt zutreffend hinweist; allerdings betrafen die wegen Schul-\n\ndunfähigkeit eingestellten Vorverfahren, soweit das dem landgerichtlichen Ur-\n\nteil überhaupt zu entnehmen ist, nur geringfügige Gesetzesverletzungen, die\n\nfür die Frage einer Unterbringung ohne Bedeutung gewesen wären.\n\nFolgerichtig hat das Landgericht daher nur die Anlaßtat des vorliegen-\n\nden Verfahrens zur Grundlage seiner Prognoseentscheidung in bezug auf die\n\nzukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten gemacht; dagegen sind grund-\n\nsätzlich rechtliche Einwände nicht zu erheben (vgl. BGHR StGB § 63 Gefähr-\n\nlichkeit 12). Insoweit hat das Landgericht in dem fortbestehenden Wahn des\n\nBeschuldigten ein eindeutiges Indiz dafür gesehen, daß ohne eine weitere ef-\n\nfektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen Straftaten des Beschul-\n\ndigten zu rechnen ist. Damit ist das Landgericht zunächst von einem zutreffen-\n\nden rechtlichen Maßstab ausgegangen; die bloße Möglichkeit, daß von dem\n\nBeschuldigten in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien,\n\nworauf die psychiatrische Sachverständige abgehoben hat, wäre nicht ausrei-\n\nchend gewesen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26).\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher Strafta-\n\nten ausreichend belegt.\n\nNach dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen liegt beim\n\nBeschuldigten eine sich zunehmend chronifizierende paranoid-halluzina-\n\ntorische Schizophrenie vor, die zu einem derart ausgeprägten Wahnsystem\n\ngeführt hat, daß der Beschuldigte den Wahn als Realität erlebt und demgemäß\n\nauch Erlebnisse in diesem Wahnsystem interpretiert. Kern dieses Wahnsy-\n\nstems ist, daß in dem Haus A. straße in L. , wo der Beschul-\n\ndigte wohnt, Raub, Raubmord und Kindsmord durch Mitbewohner an der Ta-\n\ngesordnung seien und dort auch seine leibliche Tochter festgehalten werde.\n\nDemgemäß hat der Beschuldigte auch der Sachverständigen berichtet, er sei\n\nmit seinem Angriff lediglich einem jungen Mädchen zu Hilfe gekommen, das\n\ngefangen gehalten, vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei; er\n\nhabe den Hilferuf des Mädchens gehört, und es sei auch geschossen worden,\n\nso daß er den später Geschädigten aufgefordert habe, seine Waffe abzuge-\n\nben.\n\nBei einem derart konkret ausgeprägten, mit anhaltenden akustischen\n\nHalluzinationen verbundenen Wahnsystem, das den Beschuldigten unter einen\n\nständigen Handlungsdruck setzt, ist daher die Gefahr sich daraus ent-\n\nwickelnder Straftaten zutreffend bejaht worden; es kann nicht entscheidend\n\ndarauf ankommen, daß es in der Vergangenheit zu wesentlichen Straftaten\n\ntrotz der bereits seit 1974 bestehenden Erkrankung noch nicht gekommen ist.\n\nDie infolge des bestehenden Wahnsystems zu erwartenden vergleichba-\n\nren Taten wären auch erheblich. Das Tatopfer erlitt durch den Angriff des Be-\n\nschuldigten eine Schulterprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Schädel-\n\nprellung sowie Kontusionen des linken Jochbeins und der linken Orbita. Auf\n\nGrund der Verletzungen war eine ambulante Behandlung in einem Kranken-\n\nhaus erforderlich; der Verletzte mußte eine Schanzsche-Krawatte tragen und\n\nsich schließlich zur weiteren Behandlung für zweieinhalb Monate in eine Reha-\n\nbilitationsklinik begeben. Sowohl diese Tat wie zu erwartende vergleichbare\n\nTaten sind vom Landgericht daher zu Recht als erheblich eingestuft worden.\n\n2. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1\n\nStGB hat das Landgericht wegen fehlender Therapiemotivation abgelehnt. Der\n\nBeschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen Medikamente\n\nverabreichen zu lassen; soweit er in der Hauptverhandlung eingelenkt habe,\n\nbestünden an der Ernsthaftigkeit des Anerbietens erhebliche Zweifel. Diese\n\nErwägungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Nach den Feststel-\n\nlungen war der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als das landgerichtliche Urteil er-\n\nging, aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts - Vormund-\n\nschaftsgericht - Landshut gemäß dem Bayerischen Unterbringungsgesetz seit\n\n7. Mai 1999 stationär im Bezirkskrankenhaus Landshut untergebracht. Das\n\nUrteil macht keine Ausführungen dazu, welchen Erfolg die dortige Therapie\n\nhatte, für welchen Zeitraum sie vorgesehen war und welche Folgerungen hier-\n\naus für die Beantwortung der Frage zu ziehen sind, ob die Vollstreckung der\n\nMaßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b\n\nAbs. 1 besondere Umstände 5). Eine anderweitige Unterbringung kann ein be-\n\nsonderer Umstand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein (BGHSt 34, 313,\n\n316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3). Daneben wäre auch\n\ndie Möglichkeit einer Betreuung außerhalb einer stationären Unterbringung zu\n\nerörtern gewesen. So könnte die Möglichkeit bestehen, daß sein Betreuer den\n\nBeschuldigten mit gerichtlicher Genehmigung in einem Heim oder einer Ein-\n\nrichtung betreuten Wohnens unterbringt, wo auch die regelmäßige Einnahme\n\nder erforderlichen Medikamente gewährleistet wird.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__56-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/1-str-56-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__56-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__56-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/1-str-56-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__56-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:49.402941+00:00"}}