{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__46-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-29","aktenzeichen":"1 StR 46/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 46/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowie\n\nder Mitangeklagte K. \n\n- im Fall B I 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG,\n\n§ 27 StGB) und\n\n- im Fall B II der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\n\nmit Nötigung (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 240 Abs. 1, § 52\n\nStGB)\n\nschuldig sind;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B I 1 und\n\nB II sowie über die Gesamtstrafe, soweit er den Angeklagten\n\nO. betrifft, aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten K. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen,\n\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Raub, schuldig gesprochen; es hat den\n\nAngeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-\n\nnaten sowie den Mitangeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten O. , die die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs, die auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken ist. Die Schuld-\n\nspruchänderung bedingt eine teilweise Aufhebung des Strafausspruches ge-\n\ngen den Angeklagten. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat. Der Erörterung bedarf folgendes:\n\n1. Im Fall B I 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten sowie des früheren Mitangeklagten K. wegen täter-\n\nschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Beide\n\nverkauften gemäß Weisung des Drogenhändlers W. wenigstens 15 g Heroin-\n\nzubereitung an heroinabhängige Personen. Den dabei erzielten Verkaufserlös\n\nreichten sie vollständig an W. weiter, \"ohne für ihre Tätigkeit irgendeine Ge-\n\ngenleistung zu erhalten\" (UA S. 8).\n\nTäterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG\n\nerfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu\n\nermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn\n\ndas Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich\n\nirgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell\n\noder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der\n\ngebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv\n\nmeßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich bes-\n\nser stellt (vgl. BGHSt 34, 124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34\n\nund 41).\n\nEinen solchen auch nur immateriellen Vorteil haben der Angeklagte und\n\nK. hier ersichtlich nicht gezogen. Das etwaige Unterbleiben der von W. \n\nangedrohten Repressalien erweist sich nicht als \"Vorteil\" im Sinne eines Ei-\n\ngennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung (siehe zur Frage der\n\nSicherung der Gunst eines Dritten: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-\n\nben 34). Mithin haben der Angeklagte und der vormalige Mitangeklagte K. \n\nlediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch\n\nW. geleistet (§ 27 StGB).\n\n2. Im Fall B II der Urteilsgründe beanstandet die Revision mit Recht die\n\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes. Bei dem Kaufgeld, das\n\nder Angeklagte und seine Mittäter dem unbekannten Betäubungsmittelhändler\n\nnach Übergabe und Aushändigung der Heroinzubereitung durch diesen ge-\n\nwaltsam wieder abgenommen haben, handelte es sich nicht um eine fremde\n\nSache im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aus dem Verbot des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der Übereignung\n\ndes als Kaufpreis gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). Das\n\nHandeln der Täter erweist sich lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Diese Ände-\n\nrung ist auf den vormaligen Mitangeklagten K. , der seine Revision zu-\n\nrückgenommen hat, zu erstrecken (§ 357 StPO). Der Angeklagte und K. \n\nhätten sich ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\n4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Schuldspruchände-\n\nrung in den Fällen B I 1 und B II Einfluß auf die Bemessung der gegen den An-\n\ngeklagten in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe\n\nhaben kann. Im Fall B II hat das Landgericht die höchste der Einzelstrafen in\n\nAnsatz gebracht (Einsatzstrafe, vgl. § 54 Abs. 1 StGB) und dabei den tatein-\n\nheitlich begangenen Raub straferschwerend berücksichtigt; der Unwertgehalt\n\nder bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit anzunehmenden Nötigung\n\nist indessen deutlich geringer. Auch im Fall B I 1 kann die nach § 27 Abs. 2,\n\n§ 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Strafrahmenmilderung möglicherweise die\n\nHöhe der Einzelstrafe berühren.\n\nDie insoweit getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil\n\nder Rechtsfehler sich hierauf nicht auswirkt; ergänzende Feststellungen, die\n\nden getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.\n\n5. Auch die weiteren Einzelstrafen haben Bestand. Zur Überzeugung\n\ndes Senats ist es ausgeschlossen, daß diese von der Schuldspruchänderung\n\nund der in zwei Einzelfällen erforderlichen Neubemessung der Strafe beein-\n\nflußt werden können.\n\nGleiches gilt hinsichtlich der Höhe der gegen den Mitangeklagten\n\nK. ausgesprochenen Jugendstrafe. Diese folgt als sogenannte Einheits-\n\nstrafe in ihrer Bemessung anderen Maßgaben (§ 17 Abs. 2, §§ 18, 31 Abs. 1\n\nJGG). Es erscheint ausgeschlossen, daß die ohnehin milde Strafe gegen den\n\nvorgeahndeten Mitangeklagten aufgrund der auf ihn zu erstreckenden Schuld-\n\nspruchänderung in den Fällen B I 1 und B II noch weiter herabgesetzt werden\n\nkönnte.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__46-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/1-str-46-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__46-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__46-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/1-str-46-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__46-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:35.529985+00:00"}}