{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__35-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"1 StR 35/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 35/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 27. September 1999 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge\n\nund die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der\n\nVerfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\n I.\n\n1. Die Strafkammer hat angenommen, beim Angeklagten habe zur Tat-\n\nzeit um 2.40 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von ca. 1,7 o/oo vor-\n\ngelegen. Diesen Wert hat sie auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung\n\nverlesenen Blutalkoholgutachtens über die in der Tatnacht um 4.02 Uhr ent-\n\nnommenen ersten Blutprobe errechnet. Eine zweite, um 4.32 Uhr entnommene\n\nBlutprobe des Angeklagten wurde auf Betäubungsmittelrückstände untersucht.\n\nDazu hat die Kammer einen als ”Vortest” bezeichneten immunologischen Un-\n\ntersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der\n\nUniversität Heidelberg vom 24. Februar 1999 verlesen. Der Vortest war in be-\n\nzug auf Drogen negativ. Er enthielt jedoch den Hinweis, Ergebnisse immunolo-\n\ngischer Tests seien nicht beweisend, weil falschpositive oder falschnegative\n\nBefunde nicht ausschließbar seien. Der Vortest müsse durch beweissichere\n\nUntersuchungsverfahren - insbesondere Gaschromatographie und Massen-\n\nspektroskopie - zur differenzierenden Untersuchung oder Konzentrationsbe-\n\nstimmung von Einzelsubstanzen bestätigt werden. Die Anklageschrift vom\n\n11. Mai 1999 enthält im Ergebnis der Ermittlungen den Hinweis an das Landge-\n\nricht, es seien keine Rückstände von Betäubungsmitteln festgestellt worden.\n\nDie nicht sachverständig beratene Strafkammer hat auf der Grundlage\n\nder ärztlichen Untersuchung im Blutentnahmeprotokoll gleichwohl angenom-\n\nmen, der Angeklagte habe deutlich unter Alkohol- und Drogeneinfluß gestan-\n\nden.\n\n2. Die Revision trägt zutreffend vor, die Staatsanwaltschaft habe am\n\n11. Mai 1999 ein ausführliches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin in\n\nAuftrag gegeben. Dieses am 19. Juli 1999 erstellte Gutachten sei jedoch erst\n\nnach der Urteilsverkündung an das Landgericht weitergeleitet worden. Nach\n\ndiesem Gutachten, das mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden ist,\n\nenthielt das Serum des Angeklagten Kokain in einer Konzentration von\n\n0,145 mg/L bzw. 0,042 mg/L. Dazu heißt es, Kokain sei in Serumproben nicht\n\nstabil. Es sei davon auszugehen, die Kokainkonzentration zum Zeitpunkt der\n\nBlutentnahme sei höher gewesen. Der Nachweis von Kokain im Serum sei ein\n\nBeleg für eine erhebliche akute Beeinflussung durch Kokain zum Zeitpunkt der\n\nBlutentnahme; Alkohol könne die Wirkung des Kokains verstärken. Der Ange-\n\nklagte habe ”zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter dem akuten, kombinierten\n\nEinfluß von Kokain und Alkohol” gestanden.\n\n II.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung\n\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-\n\ndeckt. Die vollständige Aufhebung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von § 20\n\nStGB ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Revision\n\nbeanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft (§ 244 Abs. 2 StPO), das Land-\n\ngericht habe die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auf einer unvoll-\n\nständigen Beweisgrundlage ausgeschlossen.\n\na) Soweit allerdings die Strafkammer eine bereits länger andauernde\n\nBetäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten aufgrund eigener Sachkunde\n\nausgeschlossen hat, ist diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Seiner als Zeugin gehörten Freundin ist längerer Drogenmißbrauch\n\nnicht aufgefallen. Der Angeklagte - er hat zu seiner Person und zum Tatge-\n\nschehen keine Angaben gemacht – hat in der Hauptverhandlung einen psy-\n\nchisch und körperlich gesunden Eindruck vermittelt.\n\nb) Zur Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit durch einen akuten\n\nRausch hätte sich die Strafkammer aufgrund der sich aus dem ärztlichen Un-\n\ntersuchungsbericht des Blutentnahmeprotokolls ergebenden Hinweise ge-\n\ndrängt sehen müssen, die Einflüsse der Kombination aus Alkohol- und\n\nKokainintoxikation auf das Leistungsverhalten des Angeklagten durch die Ein-\n\nholung eines rechtsmedizinischen, notfalls eines fachpsychiatrischen Gutach-\n\ntens aufzuklären. Ohne nähere Erkenntnisse über die Konzentration der Ein-\n\nzelsubstanzen reicht die Begründung, mit der die Strafkammer sowohl eine\n\nerhebliche krankhafte seelische Störung als auch eine tiefgreifende Bewußt-\n\nseinsstörung im Sinne von § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht aus.\n\nFür die Beurteilung des Leistungsverhaltens standen der Strafkammer\n\nnur wenige psychopathologische Befundtatsachen zur Verfügung (vgl. zu deren\n\nBedeutung für die alkoholische Intoxikation BGHSt 43, 66, 68 f.). Sie hat sich\n\nfür deren Bewertung auf Aussagen des Geschädigten und weiterer Zeugen\n\nzum Handlungsablauf und zu etwaigen Ausfallerscheinungen gestützt. Danach\n\nsei der Angeklagte in der Tatanlaufzeit affektiv stark erregt gewesen, habe\n\naber die Situation beherrscht und zielgerichtet gesteuert. Das Folgeverhalten\n\nsei rational gesteuert gewesen, denn er habe das Messer von keinem wahr-\n\nnehmbar eingesteckt und auf raffinierte Art verschwinden lassen. Dazu habe er\n\ndas Umfeld mit einer Erschöpfung signalisierenden Haltung getäuscht. Keiner\n\nder Zeugen habe relevante Ausfallerscheinungen festgestellt, auch wenn der\n\nAngeklagte vielfach als angetrunken bezeichnet worden sei.\n\nDiese Zeugenaussagen zum äußeren Geschehen tragen ohne den voll-\n\nständigen objektiven Befund über das Ausmaß der Intoxikation den auf eigener\n\nSachkunde beruhenden Schluß der Strafkammer nicht, das Erscheinungsbild\n\ndes Angeklagten passe nicht zu einem akuten Rausch im Sinne einer krankhaft\n\nseelischen Störung, sondern spreche eher für eine leichte alkoholische Stimu-\n\nlierung. Auch die Wertung, die Verhaltensweisen des Angeklagten sprächen\n\n- trotz der festgestellten starken Erregung – für einen rational gesteuerten\n\nAffekt – einen sogenannten Zorneffekt mit leichter Bewußtseinseinengung –\n\nund gegen eine krankhafte Störung des Seelenlebens, ist nicht ausreichend\n\nbelegt.\n\nDie Strafkammer hätte konkret feststellen müssen, in welchem Umfang\n\nder Kokaingenuß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten beeinflußt hat. Sie\n\nhätte dann in einer Gesamtbetrachtung dessen Leistungsverhalten unter be-\n\nsonderer Berücksichtigung der Kombinationswirkung beider Faktoren würdigen\n\nmüssen. Eine solche Gesamtbetrachtung war geboten, weil der Kokaingenuß\n\ndas Hemmungsvermögen zusätzlich mindern kann (BGH, Beschl. v. 14. Juni\n\n1991 – 2 StR 179/91; vgl. BGH StV 1992, 569 für die Kombination Heroin und\n\nAlkohol; vgl. zu allem Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 824).\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/1-str-35-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/1-str-35-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__35-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:34.955592+00:00"}}