{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__33-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-29","aktenzeichen":"1 StR 33/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 33/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 9. September 1999, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). In die-\n\nsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit\n\ndem früheren Mitangeklagten K. begangenen schweren Raubes zu sieben\n\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. K. wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; die Strafkammer hat\n\neinen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.\n\n1. Im wesentlichen aufgrund der Angaben von K. ist folgendes festge-\n\nstellt:\n\na) K. hat am 24. Februar 1999 ein Ehepaar unter Einsatz einer (unge-\n\nladenen) Gaspistole und eines Messers \"mit einer Gesamtlänge von 28 Zenti-\n\nmeter, Klingenlänge 17 Zentimeter, einseitig geschliffen und spitz zulaufend\" in\n\ndessen Wohnung überfallen. Er erbeutete 3.300 DM, seine Erwartung, aus\n\ndem Tresor einen größeren Geldbetrag erbeuten zu können - er rechnete mit\n\n250.000 DM, tatsächlich befanden sich dort 170.000 DM - erfüllte sich letztlich\n\nnicht, da er sich in einer \"Rangelei\" mit dem Ehemann nicht durchsetzen\n\nkonnte und daher floh.\n\nb) Die Idee zur Tat stammte vom Angeklagten, der den zögerlichen K. \n\nnach wiederholtem Zureden und nachdem K. schon mehrere vergebliche\n\nAnläufe unternommen hatte, erst am Tattag zur endgültigen Tatbegehung ver-\n\nanlaßte. An der unmittelbaren Tatausführung war er nicht beteiligt, da er dem\n\nGeschädigten persönlich bekannt war. Er hat jedoch am Tattag K. das Mes-\n\nser und die Pistole gegeben und ihn mit seinem Pkw vor das Haus der Opfer\n\ngefahren. Es war vereinbart, daß er in einer nahgelegenen Seitenstraße auf\n\nK. warten sollte, um ihn - nach vorheriger Teilung der Beute - zum Flughafen\n\nzu bringen, von wo K. in die Türkei fliegen sollte. Tatsächlich hatte sich der\n\nAngeklagte aber bereits entfernt, als K. zum vereinbarten Treffpunkt kam.\n\n2. Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat bestritten. Sein Be-\n\nmühen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K. zu erschüttern, ist geschei-\n\ntert.\n\nan.\n\na) Eine Reihe von Alibizeugen sieht die Strafkammer als unglaubwürdig\n\nb) Die vom Angeklagten in den Raum gestellte Möglichkeit, daß ein an-\n\nderer Hintermann des K. gewesen sein könnte, hat die Strafkammer verneint.\n\naa) Bei K. wurde ein vom Tattag stammender Busfahrschein mit einem\n\nFahrtziel in der Nähe der Wohnung des Ko. gefunden. Ko. \n\nhatte durch ein Geschäft mit dem Geschädigten im Ergebnis hohe Verluste er-\n\nlitten. Jedoch war Ko. ausweislich seines Passes am Tattag in Polen, K. \n\nwar am Morgen des Tattages zu einer in der Nähe von dessen Wohnung gele-\n\ngenen Firma gefahren, wo er sich vergeblich um einen Arbeitsplatz bewarb.\n\nbb) K. hatte einen Teil der Beute dem D. überlassen. Die-\n\nsen hatte er jedoch - offenbar zufällig - am Tag nach der Tat erstmals nach\n\nacht Jahren wieder getroffen.\n\nc) Die Strafkammer hat auch die Möglichkeit verneint, daß nicht der An-\n\ngeklagte K. die Pistole gegeben hat. In diesem Zusammenhang hat der An-\n\ngeklagte geltend gemacht, daß K. schon früher im Besitz der Pistole war.\n\nHierzu hat der Zeuge L. bekundet, K. habe ihm im Sommer 1998 eine Pi-\n\nstole zum Ausgleich von Schulden angeboten. Soweit er, L. , bei der Polizei\n\nangegeben habe, er habe diese Pistole auch von K. gezeigt bekommen, sei\n\ndiese Angabe allerdings nicht richtig gewesen.\n\nDie Strafkammer hat aus dem Aussageverhalten L. s geschlossen, daß\n\ner insgesamt unglaubwürdig sei.\n\n3. Der Angeklagte hat sich mit einem Beweisantrag auf das Zeugnis der\n\nZeugen Ka. - Türsteher einer Diskothek - und B. berufen, daß diese das\n\nvon K. bei der Tat verwendete Messer schon früher in dessen Besitz gese-\n\nhen hätten. Ergänzend heißt es in dem Antrag, K. habe einen Raub zum\n\nNachteil von B. begangen.\n\na) Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, \"weil auch nach nähe-\n\nrer Erläuterung der Verteidigung die Beweistatsachen aufs geradewohl be-\n\nhauptet werden .... Soweit der Zeuge B. einen gegen ihn gerichteten Raub\n\ndes Angeklagten K. bestätigen soll, wird dieser als wahr unterstellt\".\n\nb) Soweit dieser Beschluß auf nähere Erläuterungen der Verteidigung\n\nBezug nimmt, ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung, daß der Verteidi-\n\nger den Antrag vor dessen Bescheidung zweimal erläutert hat:\n\naa) Der erste Vermerk sagt über den Inhalt der Erläuterungen nichts\n\naus.\n\nbb) Ausweislich des zweiten Vermerks hat der Verteidiger erklärt, daß\n\ndie genannten Zeugen \"beim Angeklagten K. vor dem 24. Februar 1999 ein\n\ngroßes Messer gesehen haben sollen\".\n\n4. Gegen diesen Beschluß (vgl. oben 3a) wendet sich die Revision.\n\na) In tatsächlicher Hinsicht trägt sie vor, im Rahmen der Erläuterung des\n\nBeweisantrags habe sie folgendes geltend gemacht:\n\naa) Der Zeuge Ka. habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher\n\neiner Diskothek bei K. ein \"ca. 30 cm großes, 'Rambo-Messer' ... gesehen\n\nund ihn aufgefordert, dieses Messer abzugeben, sonst werde ihm der Zutritt\n\nzur Diskothek verweigert\".\n\nbb) Bei dem Raub zum Nachteil von B. habe K. ein ca. 30 cm lan-\n\nges \"Rambo-Messer\" bei sich geführt.\n\nb) Wie dargelegt, ergibt sich dies aus der Niederschrift der Hauptver-\n\nhandlung so nicht. Soweit diese - nur im zweiten Vermerk - überhaupt inhaltli-\n\nche Ausführungen enthält (vgl. oben 3b), stehen sie zu dem jetzigen Vorbrin-\n\ngen nicht in Widerspruch, sondern präzisieren es. Die absolute Beweiskraft\n\ndes Protokolls (§ 274 StPO) bezieht sich nicht auf die Begründung von Anträ-\n\ngen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Von der Mög-\n\nlichkeit, eine Revisionsgegenerklärung abzugeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO;\n\nvgl. auch Nr. 162 Abs. 2 RiStBV), hat die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch\n\ngemacht. Auch der Generalbundesanwalt hat seinem Antrag vom 26. Januar\n\n2000 das Revisionsvorbringen zugrundegelegt.\n\nUnter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rich-\n\ntigkeit des Revisionsvorbringens zum Inhalt der Erläuterungen in tatsächlicher\n\nHinsicht zu überprüfen, obwohl sie von der Niederschrift der Hauptverhandlung\n\nnicht belegt wird.\n\n5. Die Rüge hat Erfolg.\n\na) Ein auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteter Beweisantrag ver-\n\nlangt sowohl die Behauptung einer konkreten Tatsache als auch die Behaup-\n\ntung, daß der Zeuge diese Tatsache aus eigener Wahrnehmung bekunden\n\nkann. Darüber hinaus muß erkennbar sein - hierauf hebt der Generalbun-\n\ndesanwalt ab -, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema be-\n\nkunden können soll. In Fällen, in denen sich dieser Zusammenhang nicht von\n\nselbst versteht, ist die \"Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel\"\n\nnäher darzulegen (BGHSt 43, 321, 329 f. m.w.Nachw.).\n\nb) Jedenfalls nach den dargelegten Erläuterungen war klargestellt, wo-\n\nher die Zeugen wissen sollten, daß K. schon bei vor der Tat liegenden meh-\n\nreren Gelegenheiten im Besitz eines ca. 30 cm langen Messers war. Freilich\n\nheißt es in dem Beweisantrag auch, daß die Zeugen bekunden sollten, daß es\n\nsich bei dem von ihnen gesehenen Messer um das bei der Tat verwendete\n\nMesser gehandelt hat. Bei der Tat waren die Zeugen offensichtlich nicht anwe-\n\nsend, woher sie dies sonst wissen sollten, ist nicht erkennbar. Bei sinngerech-\n\ntem Verständnis handelt es sich bei diesem Vorbringen jedoch nicht um die\n\nBeweisbehauptung, sondern um das Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.).\n\nNach dem Willen des Antragstellers sollte die Strafkammer im Falle des Gelin-\n\ngens des angebotenen Beweises aus der Feststellung, daß K. schon früher\n\nim Besitz eines Messers war, den Schluß ziehen, daß er entgegen seinen An-\n\ngaben das bei der Tat verwendete Messer nicht erst am Tattag vom Ange-\n\nklagten erhalten hatte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß\n\ndas bei der Tat verwendete Messer - wie sich schon aus dessen genauer Be-\n\nschreibung in den Urteilsgründen (vgl. oben 1a) ergibt und was im übrigen die\n\nNiederschrift der Hauptverhandlung bestätigt - dem Gericht vorlag. Eine Aus-\n\nsage der Zeugen, daß dieses Messer in seinem Aussehen dem Messer ent-\n\nspricht, das sie früher bei K. gesehen haben, erscheint daher möglich.\n\nc) Letztlich war der Beweisantrag damit auf die Feststellung einer viel-\n\nfach als \"Hilfstatsache\" bezeichneten Tatsache gerichtet, da sie die Bewertung\n\neines anderen Beweisergebnisses (hier: Glaubwürdigkeit der Aussage K. s,\n\ner habe das Messer erst am Tattag vom Angeklagten erhalten) ermöglichen\n\nsollte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 219 m.w.\n\nNachw.), ohne daß sich selbst im Falle des Gelingens des Beweises hieraus\n\nzwingend eine für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerung ergeben\n\nmüßte. Selbst wenn sich ergeben sollte, daß schon früher ein ähnliches Mes-\n\nser im Besitz von K. war, wäre die Strafkammer nicht gehindert gewesen,\n\ngleichwohl die Überzeugung zu gewinnen, daß er das bei der Tat verwendete\n\nMesser erst am Tattag vom Angeklagten erhalten hat.\n\nd) Die Strafkammer hätte den Beweisantrag daher als bedeutungslos\n\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO) ablehnen können. Da die Bedeu-\n\ntungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache aber nicht offenkundig ist,\n\nhätte sie in einem Ablehnungsbeschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) konkret begrün-\n\nden müssen, warum sie selbst im Fall des Gelingens des Beweises die erhoffte\n\nSchlußfolgerung nicht ziehen würde (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs.\n\n3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.Nachw.). All dies ist nicht geschehen.\n\ne) Grundsätzlich kann das Revisionsgericht eine fehlerhafte Ablehnung\n\neines Beweisantrages nicht durch eine andere Begründung ersetzen (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 86; Gollwitzer aaO\n\nRdn. 364 jew. m.w.Nachw.). Es kann je nach den Umständen des Einzelfalles\n\nallenfalls ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Begründung des\n\nAblehnungsbeschlusses beruht (vgl. Gollwitzer aaO). Angesichts der gesamten\n\nBeweislage (vgl. oben 2) kann der Senat, dem eine eigene Beweiswürdigung\n\nversagt ist, hier aber nicht ausschließen, daß die Strafkammer insgesamt die\n\nAussagen K. s in einer für den Angeklagten günstigeren Weise bewertet hät-\n\nte, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß dessen Aussage hinsicht-\n\nlich des Messers falsch ist.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/1-str-33-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-29/1-str-33-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:44.399503+00:00"}}