{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__20-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"1 StR 20/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 20/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nTraunstein vom 12. Oktober 1999 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Strafkammer hat in den unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe\n\nfestgestellten Fällen allerdings nicht ausdrücklich erörtert, wel-\n\nche Menge von den insgesamt 1.280 g Kokain, die der Ange-\n\nklagte erworben hat, zu seinem Eigenverbrauch bestimmt war.\n\nDie Urteilsgründe ergeben jedoch mit hinlänglicher Klarheit,\n\ndaß die Strafkammer bei der Strafzumessung den Eigenkon-\n\nsum des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren hat. Im Hin-\n\nblick auf die - zumal angesichts der zahlreichen sonstigen Ta-\n\nten - insgesamt eher niedrigen Strafen in diesen Fällen kann\n\nder Senat daher ausschließen, daß sich die aufgezeigte Unge-\n\nnauigkeit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\n2. Die Annahme, der beim Angeklagten sichergestellte und für\n\nverfallen erklärte Geldbetrag stamme aus den zahlreichen\n\nRauschgiftverkäufen, die er zwischen Juli und Dezember 1998\n\ngetätigt hat und nicht etwa aus ihm im Januar und Mai 1998\n\nausbezahlten Sparverträgen, bewegt sich im Rahmen revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweis-\n\nwürdigung. Auf die von der Strafkammer angestellte Hilfserwä-\n\ngung kommt es daher nicht an.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/1-str-20-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/1-str-20-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR__20-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:29.708639+00:00"}}