{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_617-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"1 StR 617/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 617/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4, § 33a StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Senats vom 12. Januar 2000, mit dem die\n\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBaden-Baden vom 25. Juni 1999 als unzulässig verworfen\n\nwurde, wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im\n\nFalle II. 2. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil \n\nG. ) des Totschlags schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die im Fall II. 2. in\n\nAnsatz gebrachte Einzelstrafe aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit versuchtem Mord und wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer\n\nSchußwaffe und von Munition in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Aus-\n\nübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe sowie mit vorsätzlichem\n\nunerlaubten Überlassen einer Schußwaffe und von Munition an einen Nichtbe-\n\nrechtigten zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Darüber hinaus hat es ein Gewehr sowie Patronen eingezogen. Die hier-\n\ngegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom\n\n12. Januar 2000 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet\n\nworden sei. Dieser Beschluß ist im Verfahren zur Nachholung des rechtlichen\n\nGehörs (§ 33a StPO) aufzuheben. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs\n\nsowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Einzel-\n\nstrafe im Falle II. 2. der Urteilsgründe; im übrigen deckt sie einen den Ange-\n\nklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht auf.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig; sie ist insbesondere frist-\n\ngerecht begründet worden.\n\na) Die vom Angeklagten selbst am 1. Oktober 1999 zu Protokoll der Ge-\n\nschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe - als für den Haftort des Angeklagten\n\nzuständig - erklärte Revisionsbegründung war rechtzeitig (§ 341 Abs. 2, § 345\n\nAbs. 1, § 299 Abs. 2 StPO); denn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels\n\nwurde nicht schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils in der Haupt-\n\nverhandlung, sondern erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am\n\n26. August 1999 in Gang gesetzt. Die Revisionsbegründungsfrist begann des-\n\nhalb erst am 2. September 1999 zu laufen; sie endete am 4. Oktober 1999, ei-\n\nnem Montag.\n\nDer Senat ist indessen bei der Verwerfung der Revision als unzulässig\n\nin seinem Beschluß vom 12. Januar 2000 von einer nicht fristgerechten Be-\n\ngründung des Rechtsmittels ausgegangen. Das beruhte auf einer Berechnung\n\nder Begründungsfrist, die sich darauf stützte, daß der Angeklagte bei der Ver-\n\nkündung des angefochtenen Urteils anwesend war (vgl. zum Fristbeginn § 341\n\nStPO). Tatsächlich war - wie die nochmalige Durchsicht des Protokolls der\n\ntatrichterlichen Hauptverhandlung ergeben hat - der Angeklagte zwar bei Ver-\n\nlesung der Urteilsformel zugegen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Mittei-\n\nlung der wesentlichen Urteilsgründe war er indessen aus dem Sitzungssaal\n\nentfernt worden, weil er diese gestört hatte.\n\nDer Senat folgt der Rechtsansicht, daß ein Angeklagter, der sich vor\n\ndem Ende der Urteilsverkündung aus dem Saal entfernt oder der entfernt wird,\n\nals bei der Verkündung nicht anwesend zu gelten hat. Infolgedessen beginnt\n\ndie Revisionseinlegungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen (§ 341\n\nAbs. 2 StPO). Zwar wird in der Literatur zum Teil mit beachtlichen Erwägungen\n\ndie Auffassung vertreten, die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verkün-\n\ndung der Urteilsformel genüge im Blick auf den Zweck der Vorschrift über das\n\nIngangsetzen der Rechtsmitteleinlegungsfrist; denn der Angeklagte erhalte so\n\nKenntnis davon, weswegen er zu welcher Strafe verurteilt werde. Wenn er sich\n\nvorzeitig entferne oder seinen Ausschluß herbeiführe, dürfe er nicht deswegen\n\nhinsichtlich des Fristablaufs im Ergebnis günstiger gestellt werden (vgl. KMR-\n\nPaulus § 314 Rdn. 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 314\n\nRdn. 27, 28; Paulus NStZ 1986, 521). Dem steht jedoch der Wortlaut der ein-\n\nschlägigen strafprozeßrechtlichen Bestimmungen entgegen: Nach § 341 Abs. 2\n\nStPO kommt es für den Beginn der Frist zur Einlegung der Revision darauf an,\n\nob die Verkündung des Urteils in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden\n\nhat. Der Begriff der Verkündung des Urteils ist in der Vorschrift des § 268\n\nAbs. 2 StPO definiert. Danach zählt zur Verkündung neben dem Verlesen der\n\nUrteilsformel die Eröffnung der Urteilsgründe. Entsprechend dieser Systematik\n\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verkündung eine Einheit bildet;\n\nsie vermittelt den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit die Kenntnis, wie\n\ndas Gericht entschieden und aus welchen Gründen es so erkannt hat; erst mit\n\nder abschließenden Mitteilung der Urteilsgründe ist die Verkündung beendet\n\n(vgl. BGHSt 5, 5, 9; 15, 263, 265; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1986, 520;\n\nKG JR 1992, 304; BayObLG MDR 1993, 892 f.).\n\nb) Das angefochtene Urteil ist danach unter Aufhebung des Verwer-\n\nfungsbeschlusses vom 12. Januar 2000 im Wege der Nachholung des rechtli-\n\nchen Gehörs auf Grund der Revisionsrechtfertigung gemäß § 33a StPO zu\n\nüberprüfen. Diese Vorschrift gewährleistet den verfassungsrechtlichen An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und verbürgt damit auch das\n\nRecht des Angeklagten und die Pflicht des Gerichts, das Sachvorbringen - auf\n\nder Grundlage der jeweiligen Verfahrensordnung - zur Kenntnis zu nehmen\n\nund in Erwägung zu ziehen (vgl. nur BVerfGE 11, 218, 220; 59, 330, 333).\n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu einem Teilerfolg\n\nder Revision.\n\na) Die nach Ablauf der Begründungsfrist erhobenen Verfahrensrügen\n\n(Schriftsatz des Verteidigers vom 1. März 2000) sind allerdings nicht zulässig\n\n(§ 345 StPO). Die innerhalb dieser Frist angebrachte Beanstandung des Ver-\n\nfahrens (Revisionsbegründung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäfts-\n\nstelle) bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n8. Februar 2000 angeführten Gründen ohne Erfolg.\n\nb) Der Schuldspruch kann indessen keinen Bestand haben, soweit das\n\nLandgericht den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem\n\nMord zum Nachteil des G. verurteilt hat. Auf der Grundlage\n\nder getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte insoweit allein des Tot-\n\nschlags schuldig.\n\naa) Der Angeklagte, der in einer Hütte in der Gemarkung M. \n\nlebte, lag mit dem späteren Tatopfer im Streit. Er wollte G. , der ihn\n\naufgesucht und zur Rede gestellt hatte, vertreiben. Mit einem Kleinkaliberge-\n\nwehr schoß er deshalb zweimal in den Boden und schließlich aus einer Entfer-\n\nnung von höchstens 150 cm auf das Opfer. Der Schuß traf dieses unterhalb\n\ndes linken Schlüsselbeins in die Brust und führte im weiteren Verlauf zum To-\n\nde. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe nun befürchtet, sein\n\nOpfer könne die Tat überleben und er wegen des Vorfalls bestraft werden. Um\n\ndies zu verhindern, habe er dem Opfer mit einem stumpfen, nicht ermittelbaren\n\nWerkzeug vier wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, die zu einer Impressi-\n\nonsfraktur des Schädeldaches führten.\n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe bei dem dritten Schuß\n\nauf das Opfer \"jedenfalls\" mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Schlä-\n\nge gegen den Kopf habe er sodann mit unbedingtem Tötungsvorsatz und in\n\nVerdeckungsabsicht geführt (UA S. 49). Die zugrundeliegende Würdigung des\n\nLandgerichts ist auf mehrere Beweiserwägungen gestützt; unmittelbare Tat-\n\nzeugen waren nicht vorhanden.\n\nbb) Die Würdigung zur subjektiven Tatseite vernachlässigt den Zwei-\n\nfelssatz.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß es\n\nder Annahme eines Verdeckungsmordes nicht entgegensteht, wenn sich be-\n\nreits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet und\n\nunmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorausgegangenen Geschehens\n\nübergeht. Um eine andere - zu verdeckende - Straftat im Sinne des § 211\n\nAbs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur diejenige\n\nTat verdecken will, die er gerade begeht. Das ist dann der Fall, wenn während\n\neiner einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als\n\nweiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Handelt der Angeklagte von vornherein\n\nmit direktem Tötungsvorsatz, so will er keine andere Straftat verdecken, son-\n\ndern nur die begonnene Tötung vollenden. Auch ein zäsurloser Übergang vom\n\nbedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz würde dann die zeitlich davorlie-\n\ngenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht als eine andere Straf-\n\ntat erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; siehe auch\n\nBGHSt 35, 116).\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird die Würdigung des\n\nLandgerichts dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht gerecht. Hätte nämlich der\n\nAngeklagte den dritten Schuß auf das Opfer nicht nur (\"jedenfalls\") mit be-\n\ndingtem, sondern bereits mit direktem Tötungsvorsatz abgefeuert, könnten sich\n\ndie anschließenden, mit - auch nach der Überzeugung des Landgerichts - di-\n\nrektem Tötungsvorsatz geführten Schläge auf den Kopf des Opfers als Fortfüh-\n\nrung einer einheitlichen Tötungshandlung erweisen. Das Landgericht geht in-\n\ndessen von der Vorstellung des Angeklagten aus, er habe das Opfer mit den\n\nSchüssen aus der Nähe seiner Hütte vertreiben wollen; der direkte Tötungs-\n\nvorsatz setze erst nach dem dritten, tödlichen Schuß ein. Soweit der Ablauf des\n\nengeren Tatgeschehens feststellbar war, mußte jedoch letztlich offenbleiben,\n\nob nicht schon dem dritten, auf den Oberkörper des Opfers aus 150 cm Entfer-\n\nnung abgegebenen Schuß direkter Tötungsvorsatz zugrundelag und der Ange-\n\nklagte sodann diesen Vorsatz mittels eines Schlagwerkzeuges weiter umsetzte.\n\nDer Wechsel des Tatmittels (Kleinkaliberwaffe/Schlaginstrument) kann zwar\n\nauf eine Zäsur hindeuten. Er kann jedoch auch andere Gründe haben. Da die\n\nTatmittel nicht aufgefunden wurden und kriminaltechnisch nicht untersucht\n\nwerden konnten, ließ sich dazu weiteres nicht feststellen. Ersichtlich schließt\n\ndeshalb auch das Landgericht nicht mit hinreichender Sicherheit aus, daß be-\n\nreits der dritte, aus kurzer Distanz abgegebene Schuß auf den Oberkörper des\n\nOpfers von direktem Tötungsvorsatz bestimmt war. Es gibt das dadurch zu er-\n\nkennen, daß es in seiner Beweiswürdigung hervorhebt, der Angeklagte habe\n\ndiesen Schuß \"jedenfalls\" mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben (UA S.\n\n49). Damit hält es für möglich, daß der Angeklagte auch mit direktem Tötungs-\n\nvorsatz geschossen haben kann. Wäre das aber der Fall gewesen, könnte\n\nmangels weiterer Erkenntnis zum engeren Tatablauf nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß der Angeklagte mit den folgenden Schlägen gegen den Kopf des\n\nOpfers in unmittelbarem Fortgang des Geschehens die begonnene Tötung\n\nvollenden wollte und sich sein Vorgehen als einheitliche Tötungshandlung dar-\n\nstellt. Eine etwa hinzutretende Verdeckungsabsicht hätte dann nicht die Ver-\n\ndeckung einer anderen Straftat bezweckt.\n\nDer Zweifelssatz gilt auch für die tatsächlichen Voraussetzungen des in-\n\nneren Tatbestandes (Pfeiffer in KK 4. Aufl. Einl. Rdn. 19). Läßt sich ein - hier\n\nsubjektives - Tatgeschehen nicht klären, muß der Tatrichter die von ihm für\n\nmöglich gehaltenen, nicht fernliegenden Alternativen in seine Würdigung ein-\n\nbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige zugrundelegen, die dem\n\nAngeklagten am günstigsten ist (vgl. Engelhardt in KK aaO § 261 Rdn. 56 m.w.\n\nNachw.). Diese Würdigung hat die Strafkammer zu dem in Rede stehenden\n\nsubjektiven Tatumstand nicht vorgenommen. Es ist zu besorgen, daß sie der\n\nAuffassung war, die Annahme nur bedingten Vorsatzes bei Abgabe des tödli-\n\nchen Schusses sei dem Angeklagten günstiger, obgleich dieser selbst nach der\n\nTat gegenüber Zeugen erklärt hatte, er habe beim dritten Mal \"gezielt\" auf\n\nG. geschossen (UA S. 22, 23). Die Folgen eines möglichen direkten\n\nTötungsvorsatzes schon zu diesem Zeitpunkt für die Annahme eines einheitli-\n\nchen Tötungsgeschehens sind ihr so aus dem Blick geraten.\n\ncc) Der Senat kann den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte\n\nlediglich des Totschlags schuldig ist (§ 212 StGB). Er schließt aus, daß sich\n\nein neuer Tatrichter angesichts des aus kurzer Distanz auf den Oberkörper des\n\nOpfers abgegebenen tödlichen Schusses und der Erklärung des Angeklagten,\n\ngezielt geschossen zu haben, die tragfähige Überzeugung bilden könnte, der\n\nAngeklagte habe dabei mit lediglich bedingtem, keinesfalls aber mit direktem\n\nTötungsvorsatz gehandelt. Der Angeklagte hätte sich überdies nicht anders als\n\ngeschehen verteidigen können, weil die Tat unter Zugrundelegung eines ein-\n\nheitlichen Geschehens bereits als Totschlag angeklagt war.\n\nc) Die Schuldspruchänderung im Falle II. 2. der Urteilsgründe führt zur\n\nAufhebung der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe; es ist nicht auszuschließen,\n\ndaß der Tatrichter eine andere Einzelstrafe in Ansatz gebracht hätte, wenn er\n\nnicht von einem tateinheitlich begangenen versuchten Verdeckungsmord aus-\n\ngegangen wäre. Die Einzelstrafe wegen des Waffendelikts kann bestehen blei-\n\nben. Auswirkungen sind auszuschließen, weil der insoweit zugrundeliegende\n\nSachverhalt gegen das Tötungsdelikt abgrenzbar ist und der Unrechtsgehalt\n\nder Tat zum Nachteil des G. durch die Schuldspruchände-\n\nrung ersichtlich nicht wesentlich geringer erscheint.\n\nDie getroffenen Feststellungen können in vollem Umfang bestehen blei-\n\nben, weil allein ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht.\n\nErgänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zu-\n\nlässig.\n\nStGB.\n\nd) Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nSchäfer Maul Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_617-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/1-str-617-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_617-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_617-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/1-str-617-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_617-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:14:11.453702+00:00"}}