{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_582-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"1 StR 582/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 582/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Subventionsbetruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 21. Juni 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in\n\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\n\nverurteilt. Vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hat es den Angeklagten frei-\n\ngesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer\n\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie greift den Freispruch\n\nan und erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, soweit der Angeklagte verurteilt\n\nworden ist. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesan-\n\nwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n I.\n\nDer Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen\n\nhält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt (Abschnitt E I. der Ur-\n\nteilsgründe) zur Last: Als Geschäftsführer des Landeskuratoriums der Katholi-\n\nschen Dorfhelferinnen und Betriebshelfer Bayerns e.V. (im folgenden: Landes-\n\nkuratorium) schloß er für das Landeskuratorium betriebliche Versicherungen\n\nund Lebensversicherungen zur betrieblichen Alterssicherung seiner Mitarbeiter\n\nbei der damaligen Württembergischen Feuerversicherung AG ab. Dabei trat er\n\nzugleich als Versicherungsvermittler dieses Versicherungsunternehmens auf,\n\nmit dem er bereits im Jahr 1967 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. Auf-\n\ngrund der Versicherungsvertragsabschlüsse des Landeskuratoriums bei der\n\nWürttembergischen Feuerversicherung AG flossen dem Angeklagten im Zeit-\n\nraum von Juni 1993 bis Dezember 1997 Provisionen in Höhe von insgesamt\n\n201.435 DM zu, die er in 55 monatlichen Einzelzahlungen erhielt. Er führte die-\n\nse Gelder nicht an das Landeskuratorium ab.\n\n2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Handeln\n\ndes Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Provisionen\n\nkeine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB verletzte.\n\na) Der Angeklagte verstieß nicht gegen die aus seiner Organstellung als\n\nGeschäftsführer folgende Pflicht, Forderungen seines Geschäftsherrn nicht für\n\nsich einzuziehen (vgl. BGH wistra 1998, 61), indem er die Provisionen verein-\n\nnahmte. Eigene Ansprüche des Landeskuratoriums gegen die Württembergi-\n\nsche Feuerversicherung AG auf Zahlung der Provisionen bestanden nicht. Die\n\nProvisionsansprüche ergaben sich aus dem Agenturvertrag zwischen dem An-\n\ngeklagten und dem Versicherungsunternehmen; Anspruchsinhaber war der\n\nAngeklagte.\n\nb) Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung der Kammer, es liege\n\nkeine Untreue darin, daß der Angeklagte die ihm zugeflossenen Provisionen\n\nnicht an das Landeskuratorium abführte.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR\n\n614/93 - (wistra 1995, 61, 62) hervorgehoben, daß die Nichtherausgabe er-\n\nlangter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn,\n\nderen Gewährung diesen nicht schlechterstellt, grundsätzlich keine Strafbarkeit\n\nnach § 266 StGB begründet. Das gilt auch hier:\n\nDas Landgericht hat zurecht angenommen, daß kein entsprechender\n\nAbführungsanspruch des Landeskuratoriums bestand. Nach den getroffenen\n\nFeststellungen fehlte eine ausdrückliche vertragliche Regelung, die den Ange-\n\nklagten zur Herausgabe verpflichtet hätte. Ob dem Geschäftsführervertrag, wie\n\ndie Beschwerdeführerin meint, durch Auslegung eine Verpflichtung zu entneh-\n\nmen ist, Verdienste aus Nebentätigkeiten an das Landeskuratorium abzufüh-\n\nren, kann dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Provi-\n\nsionen stand einem Abführungsanspruch ein gesetzliches Verbot entgegen\n\n(§ 134 BGB). Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern war die\n\nGewährung sogenannter Sondervergütungen an Versicherungsnehmer durch\n\nVerordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 81\n\nAbs. 2 Satz 3 VAG untersagt (sog. Provisionsabgabeverbot; Anordnung des\n\nReichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934,\n\n99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung und zur Auslegung\n\nsiehe Kollhosser in Prölls VAG 11. Aufl. § 81 Rdn. 93, 98; Verordnung des\n\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen über das Verbot von Son-\n\ndervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung\n\nvom 17. August 1982, BGBl. I 1234; vgl. auch BGHZ 93, 177). Zwar gab es\n\nBestrebungen, das umstrittene und - worauf die Revision hinweist - \"in der Pra-\n\nxis wenig ernst genommene\" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist diesen\n\njedoch bislang nicht gefolgt (vgl. Kollhosser aaO Rdn. 71 ff.). Sondervergütun-\n\ngen, zu denen Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwel-\n\ncher Art zählen, durften danach dem Versicherungsnehmer (hier: dem Landes-\n\nkuratorium) nicht zukommen. Eine Herausgabe der Provisionen an das Lan-\n\ndeskuratorium als Versicherungsnehmer wäre mit diesen Bestimmungen nicht\n\nvereinbar gewesen und hätte eine Ordnungswidrigkeit nach § 144a Abs. 1 Nr.\n\n3 VAG dargestellt (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebenge-\n\nsetze 137. ErgLfg. § 144a VAG Rdn. 12 f.).\n\nDas Landgericht war schließlich nicht gehalten, auf die allgemeine Her-\n\nausgabepflicht des Geschäftsführers aus § 667 BGB ausdrücklich einzugehen.\n\nDanach hat dieser im Anschluß an die Beendigung des Auftragsverhältnisses\n\nVorteile an seinen Geschäftsherren herauszugeben, die ihm im inneren Zu-\n\nsammenhang mit der Geschäftsbesorgung zugeflossen sind (BGHZ 39, 1, 2 f.).\n\nSelbst wenn eine solche allgemeine Herausgabepflicht sich auf die Provisionen\n\nerstrecken sollte, wäre sie nicht als vom Schutz des § 266 StGB erfaßte\n\nTreuepflicht zu bewerten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\nanerkannt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treuever-\n\nhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, durchaus Verpflichtungen enthalten\n\nkann, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand nicht geschützt ist. Die Her-\n\nausgabepflicht nach § 667 BGB ist unter den hier gegebenen Umständen keine\n\nspezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Her-\n\nausgabe- und Rückerstattungsansprüchen anderer Schuldverhältnisse, die\n\nregelmäßig keine Treueabrede enthalten und sich als sog. schlichte Schuld-\n\nnerpflichten erweisen (BGH wistra 1991, 137, 138). Offen bleiben kann danach\n\nim vorliegenden Verfahren, ob aus dem Geschäftsführervertrag des Angeklag-\n\nten im Wege der Auslegung eine vertragliche Nebenpflicht hergeleitet werden\n\nkann, die ihn bei Versicherungsvermittlungen des in Rede stehenden Umfangs\n\nim Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für das Landeskuratori-\n\num anhielt, dessen Aufsichtsgremien über diese Tätigkeit wenigstens zu unter-\n\nrichten.\n\n3. Das Landgericht hat ferner rechtlich zutreffend eine Pflicht des Ange-\n\nklagten verneint, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auf den Abschluß\n\neines Agenturvertrages unmittelbar zwischen dem Landeskuratorium und der\n\nWürttembergischen Feuerversicherung AG hinzuwirken, so daß Provisionsan-\n\nsprüche des Landeskuratoriums hätten entstehen können. Von einem pflicht-\n\nwidrigen Unterlassen kann dann nicht die Rede sein, wenn die Realisierung\n\neines für das Kuratorium wirtschaftlich günstigen Geschäfts wie hier im Wider-\n\nspruch zur Rechtsordnung gestanden hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979,\n\n456; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 35a). Auch\n\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt stand das Sondervergütungsverbot\n\neinem solchen Vertragsschluß entgegen. Danach sind Provisionszahlungen\n\naus Vermittlerverträgen untersagt, mit denen die Vertragsparteien nur den\n\nZweck verfolgen, Provisionsansprüche beim Abschluß eigener Versicherungs-\n\nverträge des Vermittlers zu begründen.\n\n4. Der Angeklagte hat seine Vermögensbetreuungspflicht als Ge-\n\nschäftsführer des Landeskuratoriums auch nicht dadurch verletzt und dem Ku-\n\nratorium so einen Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes zugefügt, daß er\n\nfür dieses gerade Versicherungsverträge bei der Württembergischen Feuer-\n\nversicherung AG schloß. Als Geschäftsführer hatte er zwar die Pflicht, für das\n\nLandeskuratorium möglichst günstige Geschäfte abzuschließen. Das galt auch\n\nfür die Versicherungsverträge. Er hat sich aber darauf berufen, daß nieman-\n\ndem ein Schaden entstanden sei, weder dem Kuratorium noch den durch die\n\nLebensversicherungsverträge begünstigten Mitarbeitern (UA S. 51). Das Land-\n\ngericht vermochte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerle-\n\ngen. Dementsprechend war es überzeugt, daß dieser auch in subjektiver Hin-\n\nsicht durch seine Vermittlertätigkeit dem Landeskuratorium keinen Nachteil\n\nzufügen wollte (UA S. 60). Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß für das\n\nLandeskuratorium schon bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Ange-\n\nklagten ein sog. Sammelvertrag bestand, der Prämienvergünstigungen bein-\n\nhaltete. Es hat zudem die Geschäftsbeziehung zur Württembergischen Feuer-\n\nversicherung AG auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten als Ge-\n\nschäftsführer fortgesetzt (UA S. 55). Daraus erhellt ohne weiteres, daß der Ab-\n\nschluß der Versicherungsverträge gerade bei der Württembergischen Feuer-\n\nversicherung AG für das Landeskuratorium nicht nachteilig war.\n\n5. Die Strafkammer hat schließlich nicht gegen den Grundsatz der er-\n\nschöpfenden Erledigung der zugelassenen Anklage verstoßen. Zwar hat sie\n\neine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 12 Abs. 2 UWG a.F. und aus dem\n\naufgrund des Korruptionsbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 20. August\n\n1997 an seine Stelle getretenen Tatbestand der Bestechlichkeit im öffentlichen\n\nVerkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) nicht erörtert. Dessen bedurfte es jedoch nicht,\n\nweil es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlte und auch ein besonderes\n\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung insoweit für den Zeitpunkt ab dem\n\nInkrafttreten des § 299 StGB nicht bejaht worden ist (§ 22 Abs. 1 UWG a.F.,\n\n§ 301 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände wären im übrigen auch nicht erfüllt gewe-\n\nsen.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch wegen Subventionsbetruges in drei Fällen läßt kei-\n\nnen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen.\n\n1. Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Das\n\nLandeskuratorium stellte landwirtschaftlichen Familienbetrieben in Notfällen\n\nbeim Ausfall einer Arbeitskraft Dorfhelferinnen und Betriebshelfer als Aushilfen\n\nzur Verfügung. Personal- und Geschäftskosten erstattete das Bayerische\n\nStaatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach den Artikeln\n\n12, 13 des Gesetzes zur Förderung der Landwirtschaft (LwFöG) dem Landes-\n\nkuratorium zu einem bestimmten Prozentsatz, soweit der notwendige Aufwand\n\nnicht durch Zahlungen Dritter gedeckt war. Diese zunächst abschlagsweise\n\ngezahlten Fördergelder wurden nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgrund der\n\nvom Landeskuratorium vorgelegten Verwendungsnachweise endgültig festge-\n\nsetzt. Für die Jahre 1993 bis 1995 bezifferte der Angeklagte als Geschäftsfüh-\n\nrer des Landeskuratoriums in den erforderlichen Anträgen an das Ministerium\n\nEinnahmen und Ausgaben des Kuratoriums bewußt so, daß sich aus seinen\n\nAngaben höhere als die tatsächlich gerechtfertigten Erstattungsbeträge erga-\n\nben. Einerseits setzte er Ausgaben des Landeskuratoriums zu hoch an; ande-\n\nrerseits teilte er die Leistungen der Sozialversicherungsträger, die nach Artikel\n\n13 Abs. 1 LwFöG vorweg vom förderungsfähigen Aufwand abzuziehen waren,\n\nnicht in voller Höhe mit. Aufgrund seiner Angaben wurden für die Haushaltsjah-\n\nre 1993 bis 1995 Fördergelder in Höhe von 246.633 DM, 1.752.447 DM und\n\n2.039.841 DM ungerechtfertigt ausbezahlt, die der Angeklagte verwendete, um\n\nDeckungslücken im Haushalt des Landeskuratoriums zu schließen.\n\nDas Landgericht hat die zu verhängenden Strafen dem Normalstrafrah-\n\nmen des § 264 Abs. 1 StGB entnommen. Einen besonders schweren Fall (im\n\nSinne des § 264 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil der Angeklagte nicht eigen-\n\nnützig gehandelt und die Mittel vollständig für die Arbeit des Landeskuratori-\n\nums verwendet habe. Es hat Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (Förderung\n\n1993), einem Jahr und sechs Monaten (Förderung 1994) sowie einem Jahr und\n\nzehn Monaten (Förderung 1995) angesetzt und daraus die ausgesprochene\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ganz allgemein, die Strafkammer\n\nhabe generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung unberücksich-\n\ntigt gelassen und in nicht mehr vertretbarer Weise zu Gunsten des Angeklag-\n\nten gewertet, daß er uneigennützig gehandelt habe. Die Beanstandung ist nicht\n\nbegründet.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf\n\nder Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung\n\nvon Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden\n\nund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander\n\nabzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\n\nvorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter\n\nfehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen\n\noder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen\n\nkann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldange-\n\nmessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausge-\n\nschlossen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich\n\nam sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen For-\n\nmulierungen zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist schließlich\n\nzu bedenken, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen lediglich die für die Zu-\n\nmessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen muß (§ 267 Abs. 3\n\nSatz 1 StPO).\n\nDanach begegnen die Straffindungserwägungen des Landgerichts kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer mußte den Gesichtspunkt der Ge-\n\nneralprävention nicht ausdrücklich aufführen. Die Höhe sowohl der Einzelstra-\n\nfen als auch der Gesamtstrafe läßt nicht besorgen, daß er ihr bei der Strafzu-\n\nmessung aus dem Blick geraten sein könnte. Auch gegen die Erwägung, zu\n\nGunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er uneigennützig ge-\n\nhandelt habe, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern; uneigennütziges Vor-\n\ngehen des Täters mindert den Handlungsunwert (vgl. Lenckner/Perron in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 71).\n\nSchäfer \n\nBoetticher \n\nSchluckebier\n\nHebenstreit \n\nSchaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_582-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/1-str-582-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_582-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_582-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/1-str-582-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_582-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:32.253804+00:00"}}