{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_547-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"1 StR 547/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 547/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKarlsruhe vom 4. Juli 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht\n\nFällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. Außerdem hat es ein Kraftfahrzeug eingezogen und den Verfall von Wer-\n\ntersatz in Höhe von 500.000 DM angeordnet. Die auf die Anordnung des Ver-\n\nfalls beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Landgericht bei\n\nder Abschöpfung nach § 73a StGB auf Grund des sog. Bruttoprinzips von dem\n\ngesamten Verkaufserlös für das Rauschgift - ohne Abzug von Einkaufspreis\n\nund sonstiger Aufwendungen - ausgegangen ist. Der Senat hat sich zur Zuläs-\n\nsigkeit einer solchen Verfahrensweise bereits mit Beschluß vom 22. November\n\n2000 - 1 StR 479/00 - grundsätzlich geäußert und dabei insbesondere darauf\n\nhingewiesen, daß der Verfall des Rauschgifterlöses auch nach der Einführung\n\ndes Bruttoprinzips im Jahre 1992 dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögens-\n\nverschiebung dient. Der Angeklagte hat auf Grund der Nichtigkeit der Kauf-\n\npreisübereignung gemäß § 134 BGB (BGH NJW 1983, 636; Palandt/Heinrichs\n\nBGB 59. Aufl. § 134 Rdn. 13) kein Eigentum an dem für das Kokain erhaltenen\n\nGeld erworben (was nach §§ 73 Abs. 4, 73a StGB dem Verfall des Wertersat-\n\nzes nicht entgegensteht). Die Abschöpfung betrifft mithin Vermögensbestand-\n\nteile, hinsichtlich deren ein rechtlich schützenswertes Vertrauen, sie behalten\n\nzu dürfen, bei dem Angeklagten nie bestanden hat.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß es beim Verfall des Wertersatzes zu\n\nHärten kommen kann. Dies hat der Gesetzgeber bedacht und in § 73c StGB\n\neinen Härteausgleich vorgesehen; in Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1995,\n\n495 und 2000, 481) kann demnach ganz oder teilweise von der Verfallanord-\n\nnung abgesehen werden. Das Landgericht hat sich mit dieser Härtevorschrift\n\nauseinandergesetzt, dabei bedacht, daß es sich um nicht mehr im Vermögen\n\ndes Angeklagten vorhandene Bruttoerlöse handelt, und - bei einem Gesamtbe-\n\ntrag der Erlöse in Höhe von 546.500 DM - einen Abzug für den Lebensunter-\n\nhalt des Angeklagten und seiner Familie in der nachvollziehbaren Höhe von\n\n46.500 DM gemacht.\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/1-str-547-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/1-str-547-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:39.116765+00:00"}}