{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_534-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"1 StR 534/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 534/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 23. Mai 2000 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n1. Die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen beschränken-\n\nder Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spe-\n\nzialität ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; etwas anderes\n\nergibt sich auch nicht aus der von der Revision genannten Ent-\n\nscheidung (BGH NJW 2000, 370). Die revisionsgerichtliche\n\nÜberprüfung ergibt, daß der Spezialitätsgrundsatz nicht verletzt\n\nist.\n\n2. Die Strafkammer hat den nach erfolgtem Verteidigerwechsel\n\ngestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Sie hat eine\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung für ausreichend gehalten\n\nund \"darauf hingewiesen, daß die Kammer im Einvernehmen\n\nmit der Verteidigung die Beweisaufnahme soweit wiederholen\n\nwird, als dies im Sinne der Fairness geboten sein wird\".\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ent-\n\nspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO und ist daher nicht zulässig erhoben. Der Revision ist\n\nzwar zu entnehmen, daß die Angeklagten zur Wiederholung ih-\n\nrer Einlassung, wenn auch vergeblich, aufgefordert wurden.\n\nDie Revision teilt jedoch nicht mit, was hinsichtlich der übrigen\n\nBeweismittel veranlaßt wurde. Sie teilt auch die Beweislage im\n\nZeitpunkt des Verteidigerwechsels nicht mit. Diese ist aber ent-\n\nscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Teile der erfolgten\n\nBeweisaufnahme wiederholt werden müßten (vgl. BGHR StPO\n\n§ 265 IV Verteidigung, angemessene 4 = NStZ 1998, 311 = StV\n\n1998, 414).\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_534-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/1-str-534-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_534-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_534-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/1-str-534-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_534-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:34.484334+00:00"}}