{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_528-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"1 StR 528/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 528/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Tübingen vom 11. Mai 2000 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, zwei Fällen der gefährli-\n\nchen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung sowie zwei\n\nFällen der vorsätzlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Nöti-\n\ngung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sämtliche Taten waren zum\n\nNachteil der jeweiligen Ehefrau des Angeklagten begangen.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349\n\nAbs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht\n\naus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen nicht.\n\n2. Auch hinsichtlich der Verfahrensrügen und der Sachrüge, soweit sie\n\nden Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat im wesentlichen auf die Ausführun-\n\ngen des Generalbundesanwalts Bezug. Allerdings weist die Revision zutreffend\n\ndarauf hin, daß Frau Dr. L. nicht als Zeugin gehört worden ist. Ausweislich\n\nder Urteilsgründe hat aber die Zeugin D. Y. auf Vorhalt die Richtigkeit\n\ndes Inhalts des von Frau Dr. L. ausgestellten Attestes bestätigt.\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte wurde am 22. Februar 1995 wegen vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und am 10. April 1995 wegen fahr-\n\nlässiger Körperverletzung jeweils zu Geldstrafe verurteilt. Aus beiden Verurtei-\n\nlungen wurde am 11. September 1995 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 65\n\nTagessätzen gebildet. Darüber hinaus ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die\n\nStrafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen außer im Fall der Ver-\n\ngewaltigung jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Ange-\n\nklagte einschlägig vorbestraft ist. Dies war gemäß § 51 BZRG unzulässig, da\n\nTilgungsreife eingetreten war. Auch wenn später eine nachträgliche Gesamts-\n\ntrafe gebildet wird, ist gemäß § 47 BZRG in Verbindung mit § 36 Satz 2 Nr. 1\n\nBZRG für den Beginn der Tilgungsfrist der Zeitpunkt der ersten Entscheidung\n\nmaßgeblich. Es soll sich nicht zum Nachteil des Verurteilten auswirken, wenn\n\ndie letztlich getroffene Entscheidung nicht schon bei der ersten möglichen Ge-\n\nlegenheit hierzu getroffen wurde (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 36 Rdn. 3). Die-\n\nser Zeitpunkt war hier der 22. Februar 1995. Damit war zum Urteilszeitpunkt\n\ngemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG Tilgungsreife eingetreten.\n\n4. Hinsichtlich der Vergewaltigung hat die Strafkammer allerdings straf-\n\nmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte \"zumindest nicht einschlägig vor-\n\nbestraft ist\". Wegen des engen inneren Zusammenhangs aller Taten hebt der\n\nSenat den Strafausspruch auch insoweit auf.\n\n5. Der aufgezeigte Wertungsfehler berührt die zum Strafausspruch ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen\n\nsind, können sie bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzende, zu den\n\nbisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen blei-\n\nben jedoch zulässig.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/1-str-528-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/1-str-528-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:58.680621+00:00"}}