{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_519-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"1 StR 519/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 519/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n13. Februar 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nSchaal,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hechingen vom 11. August 2000 aufgehoben, soweit dem\n\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht Tübingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 15. November 1999 wegen\n\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver-\n\nurteilt. Auf seine Revision hin hat der Senat jenes Urteil im Strafausspruch auf-\n\ngehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat gegen\n\nden Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-\n\nnaten verhängt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht dem An-\n\ngeklagten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat; im übrigen ist\n\nes unbegründet.\n\n I.\n\n1. Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrich-\n\nterlichen Urteils ist der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 64jährige asthmakranke\n\nAngeklagte, der unter einer beginnenden organischen Persönlichkeitsstörung\n\nleidet, mit dem Tatopfer seit 1987 in zweiter Ehe verheiratet. Zwischen den\n\nEheleuten war es immer wieder zu Streitigkeiten und massiven Auseinander-\n\nsetzungen gekommen. Anlaß hierfür war der sehr häufige Wunsch des Ange-\n\nklagten gewesen, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Dafür hatte\n\ndiese ihm nach seiner Einstellung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Infolge-\n\ndessen hatte sich seine Frau bereits wiederholt zu einer Nachbarin geflüchtet\n\nund vorübergehend auch in einem Frauenhaus Unterkunft gefunden.\n\nDie Situation verschärfte sich schließlich aufgrund einer Blasenerkran-\n\nkung der Ehefrau, die die Ausübung des ehelichen Verkehrs erschwerte und\n\nschließlich schmerzhaft machte. Sie litt zudem zur Tatzeit an einer Scheiden-\n\nentzündung, nachdem ihr kurz zuvor ein Blasenkatheter entfernt worden war.\n\nAm Tattag bedrängte der Angeklagte seine Frau, die sich schließlich mit sei-\n\nnem Vorschlag einverstanden erklärte, sich unbekleidet auf das Bett zu legen\n\nund sich vom Angeklagten streicheln zu lassen. Dieser wollte sich dabei selbst\n\nbefriedigen. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs wollte seine Frau - wie\n\nder Angeklagte wußte - auf keinen Fall. Während des weiteren Verlaufs faßte\n\nder sexuell erregte Angeklagte indessen den Entschluß, entgegen der getrof-\n\nfenen Absprache nun doch den Verkehr auszuüben. Er ignorierte die Aufforde-\n\nrung seiner Frau, dies zu unterlassen. Die Geschädigte begann sich zur Wehr\n\nzu setzen, indem sie versuchte, den Angeklagten wegzudrücken und ihm mit\n\nder rechten Hand gegen die Brust schlug. Es gelang ihr jedoch nicht, den auf\n\nihr liegenden, körperlich überlegenen Angeklagten abzuwehren. Um ihren Wi-\n\nderstand zu überwinden, hielt dieser sie an den Oberarmen fest und führte et-\n\nwa 20 bis 30 Minuten den Geschlechtsverkehr durch. Dies war für das Opfer\n\nmit erheblichen Schmerzen verbunden.\n\n2. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat ergänzend u.a. festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte sich in dieser Sache etwa neun Monate in Untersuchungs-\n\nhaft befand und ihn seine Ehefrau nach der Haftentlassung wieder in die eheli-\n\nche Wohnung aufgenommen hat. Die Eheleute haben auch wieder Intimkon-\n\ntakte. Der Angeklagte wünscht nach wie vor täglichen Geschlechtsverkehr mit\n\nder Geschädigten, obwohl er weiß, daß dies nicht deren Wunsch entspricht. Er\n\nist jedoch unverändert der Auffassung, daß seine Ehefrau ihm täglich dazu be-\n\nreitzustehen habe. Diese äußert zwar ihre Unlust hierüber, widersetzt sich je-\n\ndoch dem Angeklagten nicht, sondern läßt den Geschlechtsverkehr über sich\n\nergehen. Der Angeklagte hat sich deshalb bislang nicht wieder zur Anwendung\n\nvon Gewalt gezwungen gesehen, um den von ihm gewünschten Geschlechts-\n\nverkehr durchzusetzen.\n\nDer Angeklagte leidet an beginnender Altersdemenz; infolgedessen\n\nvermag er nur ein geringes Maß an Selbstkontrolle aufzubringen, wenn er eine\n\nDiskrepanz zwischen seinen eigenen und den entgegenstehenden Wünschen\n\nanderer Personen aufkommen sieht. Das hat eine erhebliche Verminderung\n\nseiner Steuerungsfähigkeit zur Folge.\n\n3. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht trotz Vorliegens des Re-\n\ngelbeispiels für den besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nwegen zahlreicher Milderungsgründe vom Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1\n\nStGB ausgegangen, den es wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten zur Tatzeit nochmals nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemil-\n\ndert hat. Die verhängte Freiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt,\n\nweil die Prognose für den Angeklagte nicht günstig sei. Dieser zeige auch jetzt\n\nkeinerlei Verständnis für seine Frau, verlange vielmehr von ihr täglichen Ge-\n\nschlechtsverkehr, obwohl er genau wisse, daß dies nicht deren Wünschen ent-\n\nspreche, wenngleich sie sich hiergegen nicht zur Wehr setze. Deshalb sei die\n\nKammer überzeugt, daß es zu einer neuerlichen Vergewaltigung käme, würde\n\ndie Geschädigte sich dem Angeklagten verweigern; denn dieser verharre in der\n\nalthergebrachten Anschauung, daß die Ehefrau dem Manne nach dessen\n\nWunsch zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stehen habe. Aufgrund der\n\nschlüssigen Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, daß die beim An-\n\ngeklagten vorliegende Altersdemenz weder medikamentös noch \"psychoanaly-\n\ntisch\" behandelt werden könne. Bei einem solchen Krankheitsbild kämen al-\n\nlenfalls noch \"Lernprozesse\" in Betracht. Mit seinem Nachtatverhalten habe der\n\nAngeklagte aber gerade gezeigt, daß ein solcher Lernprozeß bei ihm trotz\n\nneunmonatiger Untersuchungshaft nicht stattgefunden habe.\n\n II.\n\nDer allein noch zur Nachprüfung stehende Rechtsfolgenausspruch be-\n\ngegnet hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe keinen rechtlichen Beden-\n\nken. Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-\n\nrung kann hingegen von Rechts wegen nicht bestehen bleiben.\n\n1. Die Revision meint, die Begründung des Landgerichts lasse eine Ge-\n\nsamtwürdigung zu der Frage vermissen, ob anstelle des Normalstrafrahmens\n\n(§ 177 Abs. 1 StGB) nicht ausnahmsweise sogar der Strafrahmen für den min-\n\nder schweren Fall der sexuellen Nötigung zugrundezulegen sei (§ 177 Abs. 5\n\nStGB). Damit zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf.\n\nDie Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall trotz\n\nVorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der sexuel-\n\nlen Nötigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schuldmindernde\n\nUmstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß gegeben sind (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 615; StV 2000, 306, 307; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177\n\nRdn. 40). Dies hat das Landgericht nicht übersehen (vgl. UA S. 9), allerdings\n\nunter Hinweis auf eine vorgenommene Gesamtabwägung \"aller genannten\"\n\nUmstände hier verneint. Das genügte.\n\n2. Die Begründung des Landgerichts zur Nichtaussetzung der Freiheits-\n\nstrafe zur Bewährung leidet indessen an einem rechtlich erheblichen Erörte-\n\nrungsmangel. Zwar kommt dem Tatrichter für die Entscheidung über die Straf-\n\naussetzung ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisi-\n\nonsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat\n\n(vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9 i mit Rechtsprechungsnach-\n\nweisen). Hier aber ist die Würdigung des Landgerichts unvollständig und des-\n\nhalb ermessensfehlerhaft; sie bezieht wesentliche, im Gesetz ausdrücklich ab-\n\nstrakt aufgeführte Gesichtspunkte nicht ein (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das gilt\n\nnamentlich für die Frage, welche Wirkung für den Angeklagten von einer et-\n\nwaigen Strafaussetzung ausginge; aber auch die Umstände der Tat und das\n\nNachtatverhalten gegenüber der Ehefrau werden nicht umfassend in die Wür-\n\ndigung einbezogen.\n\nDie Strafkammer stellt darauf ab, daß der Angeklagte nach ihrer Über-\n\nzeugung im Falle einer Gegenwehr der Ehefrau aufgrund seiner Einstellung\n\nund seiner verminderten Selbstbeherrschung wieder Gewalt zur Erzwingung\n\ndes Geschlechtsverkehrs anwenden würde. Damit greift sie indessen zu kurz.\n\nFestgestellt ist, daß der Angeklagte jedenfalls nach seiner Entlassung aus der\n\nUntersuchungshaft keine Gewalt mehr angewendet hat. Ob dies allein auf die\n\nduldende Haltung der Ehefrau zurückgeht oder möglicherweise die Hemm-\n\nschwelle des Angeklagten vor dem Einsatz von Gewalt gegenüber seiner Frau\n\ndurch das Erleben des Verfahrens und der Untersuchungshaft angehoben ist,\n\nhätte der Erörterung bedurft. Entscheidend ist insoweit nicht, daß der Ange-\n\nklagte in seiner \"althergebrachten Anschauung\" verharrt, sondern ob er sich\n\ninsoweit gleichwohl zu beherrschen und von gewaltsamer Durchsetzung seiner\n\nsexuellen Wünsche abzusehen vermag. Daß das nicht der Fall sein würde,\n\nversteht sich nicht von selbst.\n\nIn diesem Zusammenhang wäre auch die Wirkung zu erwägen gewesen,\n\ndie von einer Strafaussetzung auf den Angeklagten ausgeht, insbesondere ob\n\ner sich gerade durch den Druck eines gegebenenfalls zu gewärtigenden Wider-\n\nrufs der Strafaussetzung in seinem Verhalten beeinflussen läßt. Dies ist im Zu-\n\nsammenhang mit den Umständen der begangenen Tat zu bewerten, bei der die\n\nGewaltanwendung durch den Angeklagten erst nach einem zunächst einver-\n\nnehmlichen sexuellen Kontakt und bei entsprechender Erregung des Ange-\n\nklagten erfolgte. Diese Gesichtspunkte sind mit in Betracht zu ziehen bei der\n\nPrognose, welches Verhalten des Angeklagten zu erwarten wäre, wenn seine\n\nEhefrau tatsächlich von vornherein den Geschlechtsverkehr ablehnen und sich\n\nentsprechend verhalten würde. Daß diese sich aus Furcht vor Gewalt auf den\n\nGeschlechtsverkehr einläßt, obgleich er nicht ihrem Wunsch entspricht, ist für\n\ndie Bewertung ersichtlich wenig aussagekräftig. Es kommt darauf an, ob bei\n\neiner Ablehnung des sexuellen Kontakts durch die Ehefrau schon von vornher-\n\nein der Angeklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grenze zur straf-\n\nbaren Nötigung nicht überschreiten würde.\n\nDer Tatrichter wird deshalb über die Frage der Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung erneut zu befinden haben und dabei namentlich auch die Wirkungen\n\neiner etwaigen Strafaussetzung auf das Verhalten des Angeklagten sowie den\n\nUmstand mitzuerwägen haben, daß die abgeurteilte Tat des Angeklagten im\n\nZustand - zunächst einvernehmlich bewirkter - sexueller Erregung begangen\n\nwurde. Die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen blei-\n\nben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht; ergänzende Feststellun-\n\ngen sind statthaft.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein\n\nanderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/1-str-519-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/1-str-519-00","retrieved":"2026-07-10 11:50:39.832447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-13/1-str-519-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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