{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_512-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"1 StR 512/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 263a, 242, 53 Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unbe- rechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 512/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Computerbetruges u.a.\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_______________________\n\nStGB §§ 263a, 242, 53\n\nDer Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unbe-\n\nrechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in\n\nTatmehrheit stehen.\n\nBGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00 - LG Mannheim\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 4. Juli 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,\n\nwegen versuchten Diebstahls sowie wegen Computerbetruges in 20 Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die\n\nFahrerlaubnis entzogen und mehrere Gegenstände eingezogen. Die dagegen\n\ngerichtete Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbe-\n\nschwerde erhebt, hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts bedarf lediglich das vom Landgericht angenommene Konkur-\n\nrenzverhältnis zwischen den vollendeten Diebstählen von Scheckkarten und\n\nden mit diesen begangenen Taten des Computerbetruges der Erörterung:\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der mehrfach\n\neinschlägig vorbestrafte Angeklagte vier Spindschlüssel des Thermariums in\n\nBad S. . Er bearbeitete diese, so daß sie zu einer Vielzahl von Spind-\n\nschlössern paßten. Mit den Schlüsseln öffnete er sodann im Thermarium Spin-\n\nde und entnahm diesen in mehreren Fällen, von denen zwei als Diebstahl ab-\n\ngeurteilt sind (Fälle 8 und 13 der Urteilsgründe), die Scheckkarte des Badega-\n\nstes; zugleich verschaffte er sich Kenntnis von der zugehörigen persönlichen\n\nGeheimzahl (PIN), die der Karteninhaber auf einem Zettel oder auf einer Visi-\n\ntenkarte vermerkt hatte. Die in einem Falle (Fall 13) als Telefonnummer \"ge-\n\ntarnt\" notierte Geheimzahl entschlüsselte er. Mit diesen Scheckkarten tätigte er\n\nin der Folge an Geldautomaten in Süddeutschland und in Frankreich mehrere\n\nAbhebungen (Fälle 9 bis 12 sowie 14 bis 22 der Urteilsgründe). Ebenso verfuhr\n\ner in den Fällen 1 bis 7 mit einer Scheckkarte, die er in ähnlicher Weise ge-\n\nstohlen und deren vom Karteninhaber codiert notierte Geheimzahl er gleichfalls\n\nentschlüsselt hatte; jener Diebstahl ist indes nicht Gegenstand des Urteils. Um\n\nsein Vorhaben leichter durchführen zu können, hatte der Angeklagte sich u.a.\n\nzwei Magnetkartenlesegeräte und einen Laptop beschafft. Da er die Anzahl der\n\nFehlversuche bei seinen unberechtigten Abhebungen an Geldautomaten ge-\n\nring halten wollte, lag ihm daran, die auf den Magnetstreifen der Scheckkarten\n\ngespeicherten Daten auszulesen, namentlich das Datum der letzten Verfügung\n\nsowie das sogenannte Kartenlimit in Erfahrung zu bringen.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Diebstählen (Fälle 8\n\nund 13) und den sodann mit den dabei entwendeten Scheckkarten begange-\n\nnen Taten des Computerbetruges (Fälle 9 bis 12, 14 bis 22) bestehe Tatmehr-\n\nheit, hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) steht zu dem-\n\njenigen des voraufgegangenen Diebstahls (§ 242 StGB) der jeweils unberech-\n\ntigt eingesetzten Scheckkarte nicht etwa in Gesetzeskonkurrenz. Zwar soll\n\nnach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung der Diebstahl der Scheck-\n\nkarte als \"mitbestrafte Vortat\" hinter dem anschließend damit begangenen\n\nComputerbetrug zurücktreten (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n\n§ 263a Rdn. 16, 41; Günther in SK-StGB § 263a Rdn. 32; Kühl Strafrecht AT\n\n3. Aufl. § 21 Rdn. 67; ebenso für den Fall, daß der Kontoinhaber berechtigter\n\nKarteneigentümer ist: Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263a Rdn. 84). Der Senat\n\ntritt dieser Ansicht indessen nicht bei. Der Unwertgehalt der Taten des Ange-\n\nklagten würde allein durch eine Verurteilung wegen Computerbetruges nur un-\n\nvollkommen erfaßt. Durch beide Taten verwirklicht der Täter vielmehr eigen-\n\nwertiges, selbständiges Unrecht. Der Diebstahl dient zwar nach seinem Tatplan\n\ndem Ziel, die Voraussetzungen für die Begehung eines Computerbetruges zu\n\nschaffen. Gleichwohl erweist sich der Diebstahl der Scheckkarte aber nicht nur\n\nals Durchgangsstufe zur Begehung des Computerbetruges. Richtig ist, daß mit\n\ndem Diebstahl der Scheckkarte und der Erlangung der Kenntnis von der per-\n\nsönlichen Geheimzahl im Blick auf die Möglichkeit der unbefugten Nutzung\n\nbereits eine Vermögensgefährdung eintreten kann, die durch den Gebrauch\n\nder gestohlenen Scheckkarte am Geldautomaten weiter konkretisiert und zum\n\nSchadenseintritt vertieft wird (vgl. BGH NStZ 1993, 283 zum Kreditkartenmiß-\n\nbrauch). Das ändert jedoch nichts daran, daß beide Delikte sich zunächst ge-\n\ngen verschiedene Rechtsgüter und Rechtsgutsträger richten:\n\nMit dem Diebstahl der Scheckkarte verletzt der Täter das Eigentum ihres\n\nInhabers, wenn es diesem im Einzelfall übertragen ist. Er bricht zugleich des-\n\nsen Gewahrsam, hier zumal unter den Voraussetzungen des besonders schwe-\n\nren Falles des Diebstahls wegen des Überwindens von Schutzvorrichtungen.\n\nAuch der bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter im Sinne des Dieb-\n\nstahlstatbestandes (BGHSt 10, 400, 401). Mit dem Gewahrsamsbruch und der\n\nZueignung der Scheckkarte durch den Täter tritt indes noch kein Vermögens-\n\nschaden ein, weil die Scheckkarte den wirtschaftlichen Wert, auf den mit ihrer\n\nNutzung zugegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert; sie \"verbrieft\" keine\n\nForderung. Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch\n\n(vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit\n\nanschließender Abhebung als \"mitbestrafter Nachtat\": BGH StV 1992, 272).\n\nBegeht der Täter mit der entwendeten Scheckkarte einen Computerbe-\n\ntrug, greift er hingegen unmittelbar das Vermögen des betroffenen Geldinstituts\n\nan. Das durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Vermö-\n\ngen des Geldinstituts ausgefolgt (vgl. BGHSt 38, 120, 122 f.). Geschieht die\n\nAuszahlung durch den Geldautomaten eines sog. fremden Geldinstituts, wird\n\nsie dem kartenausgebenden \n\nInstitut zugerechnet \n\n(vgl. Gößmann \n\nin\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I § 54 Rdn. 15). Grund-\n\nsätzlich hat die Bank gegenüber dem Kontoinhaber, auf dessen Konto ohne\n\nseinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenom-\n\nmen werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 675 Abs. 1\n\nBGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund wirksamer Weisung des Berech-\n\ntigten (im Sinne des § 665 BGB), sondern durch das Handeln eines Unbefug-\n\nten erfolgt (vgl. dazu BGH, XI. Zivilsenat, NJW 2001, 286; BGHZ 121, 98, 106).\n\nDer Kontoinhaber hat Anspruch auf Rückbuchung. Dieser Rückbuchung kommt\n\nindes lediglich rechtsbestätigende (deklaratorische) Bedeutung zu (BGHZ 121,\n\n98, 106). Ob die Bank ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen den Kontoinha-\n\nber wegen einer etwaigen Pflichtverletzung bei der Aufbewahrung von Scheck-\n\nkarte und schriftlich niedergelegter persönlicher Geheimzahl hat, ist eine Frage\n\ndes Einzelfalles, namentlich auch der regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen vorgenommenen Risikoverteilung zwischen Kunde und Bank. Das\n\nhat aber keinen Einfluß darauf, daß der Vermögensschaden zunächst unmittel-\n\nbar bei der kontoführenden Bank eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die den\n\nGeldautomaten betreibende Bank nicht das kartenausgebende Institut ist.\n\nDenn die automatenbetreibende (sog. fremde) Bank tritt nur als Erfüllungsge-\n\nhilfe des kartenausgebenden Instituts auf; die Auszahlung ist - wie erwähnt -\n\nder kartenausgebenden Bank zuzurechnen (vgl. Gößmann aaO Rdn. 15 f.). Die\n\nim Rahmen eines Oneline-Verbundes autorisierten institutsübergreifenden\n\nVerfügungen am Geldautomaten werden unverzüglich und beleglos beim kar-\n\ntenausgebenden Institut per Lastschrift eingezogen. Eine Rückgabe der Last-\n\nschrift etwa wegen Widerspruchs, fehlender Deckung oder aus anderen Grün-\n\nden ist nicht möglich und unter den beteiligten Instituten abbedungen (Verein-\n\nbarung über das deutsche ec-Geldautomatensystem vom 1. Januar 1995, An-\n\nlage 2, Richtlinien, Ziffer 8, zit. nach Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch Bd. I, Anhang 7, 8 zu §§ 52-55).\n\nDer unmittelbar bei der Bank eingetretene Vermögensschaden wird\n\ndurch einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Karten-\n\nund Kontoinhaber nicht in rechtserheblicher Weise kompensiert und so\n\n- gleichsam mit seiner Entstehung - auf den Kontoinhaber verlagert. Für den\n\nTatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ist anerkannt, daß in eine solche\n\nsaldierende Betrachtung nur Vermögensbewegungen einzubeziehen sind, wel-\n\nche unmittelbar durch die in Rede stehende Vermögensverfügung herbeige-\n\nführt werden. Das gilt entsprechend auch für den Fall der unbefugten Einwir-\n\nkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang (§ 263a StGB). Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch ist unter den hier gegebenen Umständen regelmäßig eine unsi-\n\nchere Rechtsposition, die den Vermögensverlust durch die Auszahlung nicht\n\nsogleich vollends auszugleichen geeignet wäre (vgl. zum Maßstab für eine\n\nSchadenskompensation BGH StV 1995, 254). Deshalb kommt es für den vor-\n\nliegenden Fall nicht darauf an, ob solche Ansprüche der Banken entstanden\n\nsind oder nicht.\n\nDa die Taten sich nach allem gegen verschiedene Rechtsgüter unter-\n\nschiedlicher Rechtsgutsträger richten, würde eine Verurteilung nur unter dem\n\neinen rechtlichen Gesichtspunkt des Computerbetruges den Unwert des Ge-\n\nsamtgeschehens nicht abgelten (so im Ergebnis auch Weber JZ 1987, 215,\n\n217; vgl. weiter Ranft JuS 1997, 19, 23). Schließlich kann auch keine Rede\n\ndavon sein, daß der Computerbetrug regelmäßig und typischerweise im Zu-\n\nsammenhang mit dem Scheckkartendiebstahl geschähe. Das verdeutlicht\n\nschon der Blick auf die bei solchen Delikten ebenfalls nicht seltene Vorge-\n\nhensweise der Fälschung einer Scheckkarte (vgl. den BGHSt 38, 120 zugrun-\n\ndeliegenden Fall). Eine das Unrecht des Diebstahls konsumierende Wirkung\n\nder Verurteilung wegen Computerbetruges kommt also auch unter diesem\n\nAspekt nicht in Betracht (vgl. zu den Anforderungen bei sogenannter mitabge-\n\ngoltener Begleittat auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 116\n\nbis 131). Daraus erhellt, daß in beiden Taten eigengeartetes Unrecht gründet.\n\nGerade das ausgeklügelte Vorgehen des Angeklagten verdeutlicht, daß beiden\n\nSchritten seines Handelns in besonderer Weise unrechtsprägender Charakter\n\nzukommt. Um der erschöpfenden Bestimmung seiner Schuld willen muß das\n\nauch im Schuldspruch Ausdruck finden.\n\nFür dieses Ergebnis spricht weiter, daß dem Unrecht der strafbaren Er-\n\nlangung der Scheckkarte - vor der unbefugten Abhebung am Geldautomaten -\n\nsehr unterschiedliches Gewicht zukommen kann. Vom einfachen Diebstahl bis\n\nzu demjenigen unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 StGB oder des\n\n§ 244 StGB sind Fallgestaltungen denkbar, die sich in der bei der Tatausfüh-\n\nrung aufzuwendenden kriminellen Energie erheblich unterscheiden. Im Einzel-\n\nfall kann das kriminelle Schwergewicht des Gesamtgeschehens sogar auf der\n\nErlangung der Scheckkarte liegen. Die Verneinung von Gesetzeseinheit - auch\n\nbeim einfachen Diebstahl - führt dazu, daß schwierige Abgrenzungen, ob das\n\nUnrecht der \"Begleittat\" durch die Verurteilung nach § 263a StGB als abgegol-\n\nten erscheint oder nicht, vermieden werden. Der richtige Ort, das begangene\n\nUnrecht zueinander ins Verhältnis zu setzen und zu gewichten ist die Strafzu-\n\nmessung. In geeigneten Fällen mag auch nach den §§ 154, 154a StPO verfah-\n\nren werden.\n\nb) Auch sonst begegnet die Annahme von Tatmehrheit hier keinen\n\nrechtlichen Bedenken. Die Ausführungshandlungen der Taten überschneiden\n\nsich in objektiver Hinsicht nicht. Zwischen den Tatorten der Diebstähle und der\n\nanschließenden Fälle des Computerbetruges lagen zum Teil große Entfernun-\n\ngen. Daß der Diebstahl der Scheckkarte jeweils die Voraussetzung für die Be-\n\ngehung des Computerbetruges war und der Angeklagte schon bei dem Stehlen\n\nder Karten ein einheitliches Ziel verfolgte, ändert an der Beurteilung nichts. Ein\n\neinheitlicher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. dazu\n\nStree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 6 mit Rechtsprechungs-\n\nnachweisen).\n\nVorsitzender Richter am\nBundesgerichtshof Dr. Schäfer\nist nach Beschlußfassung er-\nkrankt und daher an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\nWahl Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_512-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-512-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_512-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_512-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-512-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_512-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:14.624228+00:00"}}