{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_490-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"1 StR 490/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 490/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln\n an Minderjährige u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 30. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsmä-\n\nßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Mit undatiertem Schreiben, das am 4. August 2000 beim Landge-\n\nricht Mannheim einging, hat der Angeklagte 'Berufung' eingelegt, die als\n\nRevisionseinlegung anzusehen ist (§ 300 StPO).\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des\n\nangefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO).\n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten\n\nnach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung\n\nerteilt. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte er, er nehme\n\ndas Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Die Verzichtserklärung\n\nwurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der ge-\n\nsamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die englische Spra-\n\nche anwesend. Der Angeklagte trägt nicht vor, ihm sei die Rechtsmittel-\n\nbelehrung nicht übersetzt worden. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht\n\ngewusst, dass er die Möglichkeit gehabt habe, dem Urteil 'zu widerspre-\n\nchen', die Strafe sei unangemessen hoch, kann der Angeklagte nicht\n\ngehört werden. Weshalb der Angeklagte die Bedeutung des Rechtsmit-\n\ntelverzichts verkannt haben sollte, legt er im Übrigen nicht dar.\n\nDer wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder wider-\n\nrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\n\nwerden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1\n\nm.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).\n\nDass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offen-\n\nsichtlich anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert auf die Durchfüh-\n\nrung der Revision legt und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträg-\n\nlich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Auch eine\n\nmöglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durch\n\nden Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom\n\n9. September 1997 - 4 StR 422/97 -; BGH NStZ-RR 1997, 173). Gründe,\n\ndie ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen\n\nkönnten (vgl. Ruß in KK-StPO, 4. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht er-\n\nsichtlich.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-490-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-490-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_490-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:24.457004+00:00"}}