{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_488-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"1 StR 488/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 488/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Passau vom 17. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu\n\nRecht rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 247, 230 Abs. 1 StPO und\n\nmacht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.\n\nDie Revision trägt vor, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin\n\nM. S. , während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der\n\nHauptverhandlung ausgeschlossen war, seien das Urteil und das Protokoll aus\n\neiner beigezogenen Scheidungsakte und ein Brief des Angeklagten verlesen\n\nsowie mehrere Fotos in Augenschein genommen worden. Bis zum Ende der\n\nBeweisaufnahme seien diese Beweiserhebungen nicht in Anwesenheit des An-\n\ngeklagten wiederholt worden.\n\nDieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht. Da in\n\nder Niederschrift über die Hauptverhandlung nichts anderes vermerkt ist, wird\n\ndurch sie bewiesen (§ 274 StPO), daß eine förmliche Beweisaufnahme (Verle-\n\nsung von Urkunden, Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins) stattgefun-\n\nden hat. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augen-\n\nscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung\n\nhätte keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft. Umstände, die die\n\nBeweiskraft des Protokolls in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor. Der Se-\n\nnat kann deshalb nicht davon ausgehen, die Urkunden und die Fotos seien im\n\nRahmen der Vernehmung der Zeugin M. S. lediglich als Vernehmungs-\n\nbehelf verwendet worden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6; BGH NStZ\n\n1999, 522 f.). Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises und eine\n\nAugenscheinseinnahme durften aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten\n\nerfolgen, denn es handelt sich dabei um wesentliche Teile der Hauptverhand-\n\nlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen wer-\n\nden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5, 6, 9;\n\nBGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000,\n\n238; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 247 Rn. 7, 19). Zumindest\n\nhätte die Verlesung der Urkunden und die Augenscheinseinnahme in Gegen-\n\nwart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sit-\n\nzungsniederschrift nicht geschehen, so daß der unbedingte Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.\n\nEin Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, daß das Urteil\n\nauf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/1-str-488-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/1-str-488-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:46.445881+00:00"}}