{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_454-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"1 StR 454/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 454/00\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 4. Mai 2000 wer-\n\nden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch\n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es einen dem Angeklagten gehörenden\n\nPKW eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für\n\nderen Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt. Dieses Urteil greift die Staatsan-\n\nwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision\n\nnur insoweit an, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne\n\nvon § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit sei-\n\nner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gel-\n\ntend macht, gegen das Urteil insgesamt. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-\n\nfolg.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hatte am 22. Mai 1999 im Anschluß an einen Ausflug\n\nzum Ammersee seine Arbeitskollegin D. W. \"auf näher nicht klärbare\n\nWeise, für D. W. aber jedenfalls völlig überraschend und schnell, so\n\ndaß an eine Gegenwehr für sie nicht einmal zu denken war\" (UA S. 12), in ei-\n\nnen bewußtlosen Zustand versetzt. Anschließend hatte er sein Opfer mit einer\n\nmitgebrachten Kunststoffleine vom Hals bis zu den Füßen gefesselt und zwei\n\nSpanngurte um den Körper geschlungen. So verschnürt hatte der Angeklagte\n\ndie betäubte Frau zum Seeufer verbracht, zwei mitgeführte Betonplatten an ihr\n\nbefestigt und unter Verwendung einer Taucherausrüstung sein nach wie vor\n\nbewußtloses Opfer in den See hinaus gezogen und an einer ihm geeignet er-\n\nscheinenden Stelle versinken lassen. D. W. ertrank alsbald.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des Mordmerkmals \"heimtük-\n\nkisch\" bejaht und ist so zu einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 2\n\nStGB gelangt. Daß der Angeklagte auch aus Habgier gehandelt hatte, ver-\n\nmochte die Kammer nicht festzustellen. Vieles sprach zwar \"dafür, daß er die\n\nTat beging, um an die 20.000 DM zu kommen, die D. W. tags zuvor\n\nin bar von ihrem Konto ... abgehoben hatte ... . Gewißheit darüber vermochte\n\ndie Kammer indes nicht zu erlangen\" (UA S. 36 f.). Auch das Merkmal der\n\nMordlust vermochte die Kammer nicht zu bejahen. Ein Indiz hierfür sah die\n\nKammer in der überlegt geplanten Vorgehensweise des Angeklagten. Dies\n\nallein vermochte ihr \"aber nicht die Überzeugung zu vermitteln, der Angeklagte\n\nhabe tatsächlich aus Mordlust getötet\" (UA S. 37).\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten\n\n1. Die Strafkammer hat mehrere Briefe, EDV-Ausdrucke und die schriftli-\n\nche Bestellung eines Kraftfahrzeugs in der Hauptverhandlung verlesen, von\n\neiner zusätzlichen Vernehmung der Verfasser der Briefe, der Personen, die die\n\nAusdrucke erstellt hatten, und des Bestellers jedoch abgesehen. Hierin erblickt\n\ndie Revision einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250\n\nStPO). Zugleich sieht sie hierin eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden\n\nSachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDie Rüge zu § 250 StPO ist unbegründet. Die Strafprozeßordnung sieht\n\nzur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweis-\n\nmittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249\n\nAbs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in\n\n§ 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht. Es ist vielmehr eine Frage der\n\nAufklärungspflicht und der Beweiswürdigung, ob sich das Gericht mit der Ver-\n\nlesung begnügen darf. Die insoweit erhobene Rüge zu § 244 Abs. 2 StPO ist\n\nunzulässig. Der Beschwerdeführer trägt bereits nicht vor, was die Zeugen zu\n\nseiner Entlastung - über den Inhalt der genannten Schriftstücke hinaus - aus-\n\ngesagt hätten (vgl. BGHR StPO § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 1).\n\n2. Die auf eine Verletzung von §§ 55 Abs. 2 und 136 Abs. 1 Satz 2, 163a\n\nAbs. 4 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Angeklagte\n\nbeanstandet die Vernehmung der Polizeibeamten L. und K. . Was diese\n\nzum Inhalt der (Zeugen-)Aussage des Angeklagten vom 14., 15., 18., 21., und\n\n22. Juni sowie 6. Juli 1999 ausgesagt haben, hätte das Landgericht nicht ver-\n\nwerten dürfen. Der Angeklagte sei damals weder als Zeuge nach § 55 StPO\n\nnoch, obwohl er als tatverdächtig angesehen worden sei, als Beschuldigter\n\nbelehrt worden.\n\nGrundsätzlich dürfen Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser ohne\n\nvorangegangene Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in einer Verneh-\n\nmung gemacht hat, in die Hauptverhandlung nicht eingeführt und verwertet\n\nwerden. Beschuldigter in diesem Sinne ist aber nur der Tatverdächtige, gegen\n\nden das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Nicht jeder Tatverdacht\n\nbegründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit entsprechender Beleh-\n\nrungspflicht, es kommt vielmehr auf die Stärke des Tatverdachts an. Nach\n\npflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde ist dann von der Zeu-\n\ngen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, wenn sich der Verdacht so\n\nverdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuch-\n\nten Straftat in Betracht kommt (BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Das war hier\n\nnicht der Fall:\n\nDer Angeklagte hatte am 27. Mai 1999 seine Arbeitskollegin D. \n\nW. bei der Polizei als vermißt gemeldet und ist in der darauf hin eingelei-\n\nteten Vermißtensache mehrmals als Zeuge vernommen worden, weil er nach\n\nseinen Angaben der letzte Bekannte war, der zu ihr Kontakt hatte. Ein Tatver-\n\ndacht gegen den Angeklagten ergab sich erst, nachdem das Opfer am 2. Juli\n\n1999 identifiziert worden war. Gleichwohl konnte der Angeklagte auch am\n\n6. Juli 1999 zunächst noch als Zeuge vernommen werden. Erst als der Ange-\n\nklagte bei dieser Vernehmung - zuvor war er nach §§ 52, 55 StPO belehrt wor-\n\nden - einräumte, er habe solche Spanngurte, wie sie an der Leiche sicherge-\n\nstellt worden waren, hatte sich für den Vernehmungsbeamten der Tatverdacht\n\nso verdichtet, daß er den Angeklagten nach entsprechender Belehrung als Be-\n\nschuldigten weiter befragte. Im übrigen hat der Angeklagte nach der Beschul-\n\ndigtenbelehrung erklärt, er habe nichts zu verbergen und, ebenso wie später\n\nbeim Haftrichter, weiter umfassend ausgesagt.\n\n3. Die Verfahrensrüge zu §§ 245, 261 StPO ist - wie der Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend ausgeführt hat - unbegründet. Prof. Dr. Eisenmenger\n\nwurde als Sachverständiger und zugleich als Zeuge vernommen. Über seine\n\nVereidigung, soweit er als Zeuge ausgesagt hatte, wurde entschieden.\n\n4. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Landge-\n\nrichts, der Angeklagte habe heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ge-\n\nhandelt, begegnet im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nIV.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision ist zulässig darauf beschränkt, das Landgericht habe zu\n\nUnrecht ein weiteres Mordmerkmal und deshalb die Feststellung der besonde-\n\nren Schwere der Schuld verneint (BGHSt 41, 57). Insoweit wird die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, das Landgericht\n\nhabe das Mordmerkmal der \"sonstigen niedrigen Beweggründe\" zu Unrecht\n\nnicht bejaht, weil nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, daß die Tat über\n\neinen längeren Zeitraum ausgeklügelt worden sei und sich der Tatablauf\n\n- wenn die Fahrt an den Ammersee einbezogen werde - über einen Zeitraum\n\nvon mehr als vier Stunden hingezogen habe. Zudem habe das Landgericht\n\nnicht ausreichend bedacht, daß das Verhalten des Angeklagten nicht nur\n\nheimtückisch, sondern auch hinterlistig und hinterhältig gewesen sei; der An-\n\ngeklagte habe Freundschaft und einen gemeinsamen Ausflug vorgetäuscht, um\n\nseinen schon zuvor gefaßten Mordplan zu verwirklichen. Auch habe der Ange-\n\nklagte nach der Betäubung des Opfers noch umfangreiche Vorbereitungen\n\ntreffen müssen, bevor er dessen Tod herbeiführte. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine besondere Schuldschwe-\n\nre i. S. d. § 57a StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es ob-\n\nliegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die\n\nSchuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB abzuwägen; das Revisions-\n\ngericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters set-\n\nzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände be-\n\ndacht hat (vgl. BGHSt 41, 57, 62 und BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwe-\n\nre 22 jew. m.w.N.). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab weist die\n\ntatrichterliche Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nDer Tatrichter hat im Rahmen einer Gesamtschau die erschwerend und\n\nmildernd zu Buche schlagenden Umstände der Tat, die der Verhängung der\n\nlebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegen, gegeneinander abgewogen. Da-\n\nbei hat der Tatrichter die gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte nicht\n\nübersehen. Dazu gehört die präzise Planung und Vorbereitung der Tat durch\n\nden Angeklagten.\n\nDaß die Kammer übersehen haben könnte, in welch besonderem Maß\n\nder Angeklagte heimtückisch gehandelt hat, schließt der Senat aus. Auf die\n\nPlanung und Vorbereitung der Tat hat die Kammer im Rahmen der Begründung\n\nihrer Entscheidung zu § 57a StGB ausdrücklich hingewiesen. Die Gegeben-\n\nheiten der planmäßig ausgeführten Tat und den Umstand, daß der Angeklagte\n\nüber einen längeren Zeitraum hinweg nicht davon Abstand genommen hat, sei-\n\nne Tötungsabsicht umzusetzen, hat der Tatrichter detailliert festgestellt. Auch\n\ninsoweit ist auszuschließen, daß der Tatrichter die genannten Umstände bei\n\nder Entscheidung nach § 57a StGB etwa übersehen hat. Ein Schweigen der\n\nUrteilsgründe über bestimmte Gesichtspunkte muß nicht stets besorgen lassen,\n\ndaß diese Aspekte übersehen worden sind. Die Darlegung sämtlicher Erwä-\n\ngungen ist weder nötig noch möglich (BGH NStZ-RR 1996, 321).\n\nDaß der Angeklagte aus Habgier gehandelt haben könnte, hat die Straf-\n\nkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nEine ausdrückliche Erörterung darüber, ob niedrige Beweggründe im\n\nSinne des § 211 StGB vorliegen, war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht\n\ngeboten. Soweit die Strafkammer dabei auf das Verhalten des Angeklagten vor\n\nder Tat abstellt, durch das er das Opfer in Sicherheit gewiegt hat, handelt es\n\nsich nicht um Beweggründe der Tat, sondern allenfalls um Umstände, die die\n\nAnnahme heimtückischen Verhaltens begründen.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_454-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-454-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_454-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_454-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-454-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_454-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:43.752002+00:00"}}