{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"1 StR 447/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 447/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 10. Juli 2000 wird mit der Maßgabe ver-\n\nworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:\n\nDie von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentzie-\n\nhung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des\n\nangefochtenen Urteils führt zur Nachholung des Ausspruchs über die Anrech-\n\nnung der in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung und der\n\nFestsetzung des Maßstabes hierfür; im übrigen läßt das Urteil einen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Senat bemerkt ledig-\n\nlich:\n\n1. Der Schuldspruch nach § 92b Abs. 1 (i.V.m. § 92a Abs. 1, 4) AuslG ist\n\nvon Rechts wegen nicht zu beanstanden.\n\na) Die Erstreckung des Schutzbereichs des Tatbestandes des Ein-\n\nschleusens von Ausländern auf die Vertragsstaaten des Schengener Überein-\n\nkommens vom 19. Juni 1990 (§ 92a Abs. 4 AuslG) hat zur Folge, daß die Straf-\n\nvorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn Asylbewerber, die sich in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland legal aufhalten, von hier \"ausgeschleust\" und in einen\n\nanderen Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens unter Zuwiderhand-\n\nlung gegen dessen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen eingeschleust\n\nwerden. Der Tatbestand stellt seinem Wortlaut nach auf Zuwiderhandlungen\n\ngegen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern \"in das Europäi-\n\nsche Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkom-\n\nmens\" und den Aufenthalt dort ab. Damit ist nicht nur das Einschleusen von\n\naußerhalb des sog. Schengen-Raumes erfaßt, sondern auch das Schleusen\n\nüber die gemeinsamen Grenzen (Binnengrenzen) der sog. Schengen-Staaten\n\nhinweg. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Tatbestandser-\n\nweiterung. Mit ihr sollte der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus\n\nArt. 27 Abs. 1 des Schengener Übereinkommens genügt werden (BGBl 1993 II\n\nS. 1010, 1027; vgl. OLG Zweibrücken OLGSt AuslG § 92a Nr. 1; Franke in GK-\n\nAuslR § 92a AuslG Rn. 18). Danach hat jede Vertragspartei des Übereinkom-\n\nmens nach weiteren Maßgaben Sanktionen für den Fall der Schleusung von\n\nDrittausländern \"in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verlet-\n\nzung ihrer Rechtsvorschriften\" vorzusehen. Deshalb kommt es nicht darauf an,\n\nob sich der geschleuste Drittausländer zuvor in einem anderen Vertragsstaat\n\nrechtmäßig aufgehalten hat. Dieses Verständnis des Tatbestandes entspricht\n\nzudem der Zwecksetzung, mit dem Abbau der Grenzkontrollen an den gemein-\n\nsamen Grenzen der sog. Schengen-Staaten (Binnengrenzen) Ausgleichsmaß-\n\nnahmen greifen zu lassen, um jedem Vertragsstaat einen gewissen Sicher-\n\nheitsstandard zu erhalten (siehe auch den Gesetzentwurf zum Schengener\n\nÜbereinkommen vom 19. Juni 1990, BT-Drucks. 12/2453, Begründung S. 9 zu\n\nArt. 4 Nr. 3).\n\nb) Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen gewerbs-\n\nund bandenmäßigen Einschleusens verurteilt. Während nach § 92a Abs. 4\n\nAuslG nur die gewerbsmäßige Tatbegehung, nicht aber die bandenmäßige er-\n\nfaßt wird, erhebt § 92b Abs. 1 AuslG das gewerbs- und bandenmäßige Ein-\n\nschleusen in einen sog. Schengen-Staat zum Verbrechen.\n\nc) Die Strafvorschrift erfordert schließlich nicht, daß die Einreise nach\n\nBelgien und der Aufenthalt dort nach belgischem Recht ebenfalls strafbar sind;\n\nes genügt, daß sich der Sachverhalt als Zuwiderhandlung gegen entsprechen-\n\nde Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt darstellt, also nach der\n\nbelgischen Rechtsordnung unerlaubt ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des\n\nStraftatbestandes (§ 92a Abs. 4 AuslG; so auch Senge in Erbs/Kohlhaas, § 92a\n\nAuslG Rn. 21; anders Franke in GK-AuslR § 92a AuslG Rn. 20). Die Feststel-\n\nlung des Landgerichts, die geschleusten Personen hätten nicht die für die Ein-\n\nreise nach Belgien erforderlichen \"Papiere\" gehabt (UA S. 3), trägt hier im Zu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe den Schuldspruch noch.\n\n2. Der Senat holt den nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB ge-\n\nbotenen Ausspruch über die Anrechnung der vom Angeklagten in Belgien er-\n\nlittenen Freiheitsentziehung und die Festsetzung des Maßstabes hierfür nach.\n\nDies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287,\n\n288). Das Anrechnungsverhältnis wird auf eins zu eins festgesetzt, weil keine\n\nAnhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen in dem Deutschland be-\n\nnachbarten, zur Europäischen Union gehörenden Staat ersichtlich sind (vgl. für\n\nBelgien auch BGH, Urteil vom 30. März 1994 - 2 StR 643/93; Beschluß vom\n\n24. Februar 1995 - 2 StR 2/95). Der Senat schließt aus, daß ein neuer\n\nTatrichter hierzu eine andere Entscheidung hätte treffen können.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es\n\nerscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigen\n\nTeilerfolges hinsichtlich der Anrechnung in Belgien erlittener Freiheitsentzie-\n\nhung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-\n\nlasten. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Die Anrechnung der in\n\nBelgien erlittenen Haft von etwa zwei Monaten und zwei Wochen auf die ver-\n\nhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat im Blick\n\nauf die vorzunehmende umfassende Nachprüfung des Urteils für die Ko-\n\nstenentscheidung kein erhebliches Gewicht.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/1-str-447-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/1-str-447-00","retrieved":"2026-07-10 11:36:48.670548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-08/1-str-447-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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