{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_438-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"1 StR 438/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998 Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: In- brandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) ver- drängt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________________\n\nStGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a\n\nAbs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998\n\nBeim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand\n\nder Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch\n\ndenjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: In-\n\nbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient) ver-\n\ndrängt.\n\nBGH, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - LG Waldshut-Tiengen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 438/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWaldshut-Tiengen vom 30. März 2000 wird mit der Maßgabe als\n\nunbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung we-\n\ngen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit\n\nmit schwerer und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zur Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete\n\nRevision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs, bleibt im übrigen aber ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte\n\nnächtens im Gasthof \"E. \" in H. , wo er als Auszubildender tätig\n\nwar, einen Brand. Im Gebäude, das im Eigentum seines Lehrherrn stand, be-\n\nfanden sich zu diesem Zeitpunkt 24 Personen, darunter 17 Übernachtungsgä-\n\nste, die alle im ersten Obergeschoß und teilweise über dem in Brand gesetzten\n\nRaum schliefen. Der Angeklagte hielt für möglich, daß das Feuer auf das\n\nObergeschoß und die anderen Stockwerke übergreifen und so die Gesundheit\n\ndieser Menschen durch Brandverletzungen oder Rauchvergiftungen erheblich\n\nbeeinträchtigen könne. Da eine junge Frau, deren Zimmer sich alsbald mit\n\nRauch gefüllt hatte, aufwachte, kam es zu einem schnellen Eingreifen der Feu-\n\nerwehr. Dadurch blieb der Brand im wesentlichen auf den Raum beschränkt, in\n\nwelchem der Angeklagte ihn gelegt hatte. Dort hatte das Feuer bereits die höl-\n\nzernen Deckenbalken ergriffen; u.a. hatte auch der fest mit dem Boden ver-\n\nklebte Teppichboden weiter gebrannt, nachdem das als Brandbeschleuniger\n\neingesetzte Benzin verbraucht war.\n\n2. Rechtlich hat das Landgericht dies als versuchte besonders schwere\n\nBrandstiftung (§ 306b Abs. 1, § 22 StGB) gewürdigt, weil der bedingte Vorsatz\n\ndes Angeklagten sich auf eine Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl\n\nvon Menschen bezogen habe. Darüber hinaus hat es die Tatbestände der\n\n(einfachen) Brandstiftung (in der Variante des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und\n\nder schweren Brandstiftung (in der Variante des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) als\n\nerfüllt angesehen. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. zur\n\nAuslegung des Merkmals einer \"großen Zahl von Menschen\" in § 306b Abs. 1\n\nStGB: BGH NStZ 1999, 84 f.).\n\n3. Indessen hält die Annahme von Tateinheit zwischen der (einfachen)\n\nBrandstiftung und der (hier vollendeten) schweren Brandstiftung rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Vielmehr wird bei der Inbrandsetzung ein und des-\n\nselben fremden Gebäudes die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (In-\n\nbrandsetzen eines fremden Gebäudes) durch den Tatbestand der schweren\n\nBrandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier: Inbrandsetzen eines Gebäudes,\n\ndas der Wohnung von Menschen dient) verdrängt. Für die Fassung der ent-\n\nsprechenden Tatbestände vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG war dies in der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (siehe zum Verhältnis von\n\n§ 308 Abs. 1 StGB aF zu § 306 Nr. 2 StGB aF: BGH StV 1984, 246; BGHR\n\nStGB § 308 Abs. 1 aF Konkurrenzen 1, 2; BGH, Urteil vom 30. November 1993\n\n- 1 StR 637/93; Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97; Beschluß vom\n\n12. März 1998 - 1 StR 708/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch\n\nfür die durch das 6. StrRG umgestalteten Tatbestände fest (wie hier Lack-\n\nner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 Rdn. 6; a.A.: Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.\n\n§ 306 Rdn. 20; SK Horn § 306 Rdn. 21).\n\nWährend der Grundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich\n\nfremde Gebäude vor dem Inbrandsetzen schützen soll, erweitert der Tatbe-\n\nstand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB diesen Schutz. Er erfaßt sowohl fremde\n\nwie eigene Gebäude und fügt ein weiteres Merkmal hinzu: das Gebäude muß\n\nder Wohnung von Menschen dienen. Liegen die Voraussetzungen dieses Tat-\n\nbestandes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor, wird - wenn es sich um ein fremdes\n\nGebäude handelt - der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständig\n\nmiterfaßt; alle seine Merkmale sind in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten. Dem\n\nkann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, beide Tatbestände schützten\n\nunterschiedliche Rechtsgüter: der erste das (fremde) Eigentum, der zweite Le-\n\nben und Gesundheit (so aber SK Horn § 306 Rdn. 21; vgl. Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 306 Rdn. 20). Eine solche Betrachtung griffe zu kurz. Auch bei der Tatbe-\n\nstandsvariante des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienen-\n\nden Gebäudes (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) wird dann, wenn dieses ein fremdes\n\nist, zwangsläufig neben Leib und Leben auch das fremde Eigentum geschützt.\n\nDas ergibt sich schon aus der Fassung des Tatbestandes, der uneingeschränkt\n\njedes Gebäude zum tauglichen Tatobjekt erhebt. Im übrigen ist auch der\n\nGrundtatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht etwa ausschließlich als\n\n\"qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt\" zu charakterisieren. Ihm haftet viel-\n\nmehr auch ein Element der Gemeingefährlichkeit an (vgl. Gesetzentwurf BT-\n\nDrucks. 13/8587 S. 87; Radtke ZStW 110 (1998), 848, 861). Das findet nicht\n\nzuletzt in seiner systematischen Stellung im Abschnitt über die gemeingefährli-\n\nchen Straftaten seine Bestätigung. Hinzu kommt, daß der gerade in der\n\nFremdheit des Gebäudes gründende Teil des Schuldgehalts bei einer Verur-\n\nteilung wegen \"Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung\" im\n\nSchuldspruch selbst nur unvollkommen Ausdruck fände, weil er sich in der De-\n\nliktsbezeichnung nicht widerspiegeln würde. Eine solche Tenorierung wäre\n\neher eigentümlich, weil ein Brandstiftungsakt ein und demselben Gebäude gilt.\n\nDie etwaige Fremdheit des in Brand gesetzten Gebäudes kann hingegen bei\n\nder Strafzumessung im Rahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Blick auf die\n\nverschuldeten Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 StGB) angemessen be-\n\nrücksichtigt werden. Das wird regelmäßig im Zusammenhang mit der Höhe des\n\nangerichteten Schadens geschehen. Ein Verstoß gegen das Doppelverwer-\n\ntungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) läge darin nicht, weil das in Rede stehende\n\nMerkmal (Gebäude) so weit gefaßt ist, daß es verschiedene Fallgestaltungen\n\nabdeckt, die voneinander unterschieden werden können.\n\n4. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern und den\n\nStrafausspruch bestehen lassen. Der Unrechtsgehalt des § 306 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB ist in dem Schuldspruch nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten und die\n\nvom Landgericht angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlich\n\nnicht berührt. Der Senat schließt daher aus, daß die Schuldspruchänderung\n\nEinfluß auf die Strafbemessung haben könnte.\n\n5. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Es er-\n\nscheint nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten zu belasten, weil\n\nder Erfolg seines Rechtsmittels lediglich geringfügig ist.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/1-str-438-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/1-str-438-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:28.958678+00:00"}}