{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_433-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"1 StR 433/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 433/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRavensburg vom 3. Juli 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen\n\nBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nzwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall des Wertersatzes von\n\n1.500 DM angeordnet. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt ohne\n\nErfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Zuschrift aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte in den Fällen II.\n\n1 bis 3 der Urteilsgründe neben der täterschaftlich begangenen Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen nur der tateinheitlich\n\nbegangenen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge schuldig ist.\n\nDazu hat das Landgericht festgestellt: Dem Angeklagten wurde im\n\nFrühjahr 1999 von dem inzwischen rechtskräftig verurteilten S. ange-\n\nboten, im Betäubungsmittelhandel Geld zu verdienen. Der Angeklagte wollte\n\nS. als Freund nicht verlieren, zeigte aber insbesondere Interesse daran,\n\nseine finanziellen Verhältnisse zu verbessern und zusätzliche Einnahmen zu\n\nerzielen, da er einen aufwendigen Lebensstil pflegte und bei ihm ständig\n\nGeldmangel herrschte. Nachdem ihm jeweils S. das Kaufgeld für Kokain\n\nausgehändigt hatte, führte er mit der Bahn drei Beschaffungsfahrten in die Nie-\n\nderlande durch. Für jede Beschaffungsfahrt erhielt er jeweils 2.000 DM. Der\n\nAngeklagte wußte von vornherein, daß die von ihm eingeführten Rauschgift-\n\nmengen stets für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. An\n\ndiesem Weiterverkauf war er auch beteiligt. So portionierte er im Auftrag von\n\nS. das Kokain in Einzelverkaufsmengen und lieferte Einzelmengen zwi-\n\nschen 10 g und 40 g an verschiedene Abnehmer in Österreich und in I. . Da-\n\nbei war er nicht nur als Auslieferer tätig, er kassierte auch bei den Drogenab-\n\nnehmern die jeweiligen Kaufpreise, wechselte österreichische Schillinge in\n\nDeutsche Mark um und lieferte das Geld bei S. ab. Pro Fahrt nach I. er-\n\nhielt er von S. 60 bis 80 DM, pro Fahrt nach Österreich bekam er 100 bis\n\n120 DM.\n\n2. Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht\n\nzu folgen, der Angeklagte hätte in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe nach\n\nden getroffenen Feststellungen nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens,\n\nsondern nur wegen Beihilfe verurteilt werden dürfen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaub-\n\ntes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den\n\nUmsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es\n\nsich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt (We-\n\nber, BtMG § 29 Rdn. 82 m.Nachw.). Die Abgrenzung von Mittäterschaft zur\n\nBeihilfe erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR\n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25, 36). Der Tatrichter hat auf Grund\n\nwertender Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßten Umstän-\n\nde zu entscheiden, ob der Angeklagte als Mittäter und nicht nur als Gehilfe an\n\nder Straftat beteiligt war. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung\n\nkönnen sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tat-\n\nbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft,\n\nso daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des\n\nAngeklagten abhängen (st.Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; 1999, 451, 452).\n\nFür den Bereich des Handeltreibens ist maßgeblich, welchen Einfluß der\n\nAngeklagte auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden\n\nRauschgifts oder auf die Gestaltung von Übernahme und Transport hatte\n\n(BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98). Danach genügt eine ganz un-\n\ntergeordnete Tätigkeit des Kuriers für die Annahme der Mittäterschaft in aller\n\nRegel nicht (BGH StV 1999, 429).\n\nDie tatrichterliche Wertung, daß der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 3\n\nder Urteilsgründe nicht nur das Kokain aus den Niederlanden einführte, son-\n\ndern auch zu den nachfolgenden Umsatzgeschäften ein ausgeprägtes Nähe-\n\nverhältnis hatte, wird durch die Feststellungen des Landgerichts hinreichend\n\nbelegt. Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus ei-\n\ngennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handel-\n\ntreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur\n\nganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH\n\nStV 1999, 429). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte wußte von vornherein,\n\ndaß seine gegenüber S. zu erfüllende Aufgabe nicht mit der Einfuhr des\n\nKokains beendet war, sondern daß er die von ihm selbst abgepackten Portio-\n\nnen an die Abnehmer zu verteilen und für die Abrechnung des Kaufgeldes zu\n\nsorgen hatte. Dabei war er in seiner Entscheidung frei, wann und wie er das\n\nKokain zunächst im Keller seiner Wohnung in L. aufbewahrte und wann\n\ner es an die Abnehmer ablieferte.\n\nNach den getroffenen Feststellungen begegnet die - nur begrenzter re-\n\nvisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche Bewertung über das Vorliegen von\n\nTäterschaft oder Beihilfe (BGH NStZ-RR 1998, 25; vgl. ausführlich zum\n\ntatrichterlichen Beurteilungsspielraum Maatz/Wahl FS aus Anlaß des fünfzig-\n\njährigen\n\nBestehens des BGH S. 531, 552) - Entscheidung des Landgerichts, es liege\n\ntäterschaftliches Handeltreiben vor, keinen Bedenken. Deshalb stellt es hier\n\nauch keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer ihre Auffassung zu dieser\n\nAbgrenzung nicht ausdrücklich dargelegt hat.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/1-str-433-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/1-str-433-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_433-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:14.184945+00:00"}}