{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_427-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"1 StR 427/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 427/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nEines richterlichen Hinweises in der Hauptverhandlung auf die Möglich-\n\nkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedurfte es nicht (§ 265 Abs. 1,\n\n2 StPO); denn in der vom Landgericht unverändert zugelassen Anklage heißt\n\nes:\n\n\"Zur Frage, ob die Gesamtwürdigung des Angeschuldigten und\nseiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen\nStraftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer see-\nlisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allge-\nmeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB), wird sich der Sachverständige\nerst im schriftlichen Gutachten äußern. Die Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wird dann beantragt werden.\"\n\nDieser Hinweis war in dem - hier nur kurzen - wesentlichen Ergebnis der\n\nErmittlungen enthalten. Auch dieser Teil gehört aber zur Anklageschrift (§ 200\n\nAbs. 2 StPO) und damit zur Anklage im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl., § 200 Rdn. 10). Damit konnte für\n\nden Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß er sich auch in dieser Richtung\n\nverteidigen mußte, zumal der Sachverständige sein Gutachten dann auch zu\n\nden Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung erstattet hat\n\n(vgl. UA S. 18/19). Bei dieser Sachlage ist dem Angeklagten auch das rechtli-\n\nche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht versagt worden.\n\nDer Senat konnte deshalb davon absehen, dienstliche Äußerungen ein-\n\nzuholen, ob auch die Verteidigung in ihrem Schlußvortrag zur Frage der An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung Stellung genommen hat und deshalb das\n\nUrteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht mögli-\n\ncherweise nicht beruhen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluß\n\nvom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_427-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/1-str-427-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_427-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_427-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-08/1-str-427-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_427-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:40.736327+00:00"}}