{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"1 StR 423/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1; 30a Abs. 1 Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________________\n\nBtMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1; 30a Abs. 1\n\nZur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit.\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 423/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 14. März 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Bandenhandel mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die\n\nEinziehung eines sichergestellten Mobiltelefongeräts samt Ladegerät angeord-\n\nnet.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise\n\nErfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen leitete der türkische Staatsangehörige \n\nB. , mit dem den Angeklagten seit Jahren eine tiefe Freundschaft verband,\n\neinen internationalen Heroinhändlerring, der in einer Vielzahl von Einzelakten\n\nHeroin insgesamt im dreistelligen Kilogrammbereich in Europa vertrieb. Späte-\n\nstens ab Juni 1998 \"schloß sich der Angeklagte der Bande um B. an\",\n\nwobei er im einzelnen folgende Aktivitäten entfaltete:\n\n1. (II 1 der Urteilsgründe)\n\nIm Juni 1998 wurde der Angeklagte wegen seiner Kenntnisse und Mög-\n\nlichkeiten als früherer Autohändler von B. um die Mitwirkung beim Erwerb\n\neines für Drogenschmuggelfahrten besonders geeigneten Mitsubishi Pajero\n\ngebeten. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, um B. einen Freund-\n\nschaftsdienst zu erweisen, zugleich aber auch, um sich bei diesem Geschäft\n\neine Provision zu verdienen. Mit dem ihm ausgehändigten Geldbetrag von\n\n45.000 DM erwarb er ein Fahrzeug des vorgegebenen Typs für 44.000 DM,\n\nbehielt den Differenzbetrag von 1.000 DM absprachegemäß als Provision ein\n\nund ließ einen als Drogen- und Geldkurier tätigen Mitarbeiter des B. als\n\nFahrzeughalter eintragen. Anschließend fuhr der Angeklagte den Mitsubishi\n\nPajero zu B. in die Türkei und kehrte nach Deutschland zurück, während\n\nin der Türkei ein Drogenschmuggelversteck in das Fahrzeug eingebaut wurde.\n\nAm 21. Juli 1998 holte der Angeklagte das umgebaute Fahrzeug in der Türkei\n\nab, um es nach München zu überführen, wo es von einem Mitarbeiter B. s\n\nfür Schmuggelfahrten übernommen werden sollte. Während dieser Fahrt er-\n\nreichte den Angeklagten \n\nin \n\nInnsbruck die \n\ntelefonische Order des\n\nB. , das Fahrzeug nicht nach Deutschland zu verbringen, sondern es in\n\nInnsbruck stehenzulassen, nachdem die Organisation des B. durch poli-\n\nzeiliche Ermittlungsmaßnahmen in Schwierigkeiten geraten war. Am 28. Juli\n\n1998 meldete der Angeklagte das Fahrzeug in Absprache mit B. auf sich\n\num, um es - nach Beseitigung des Schmuggelverstecks - zunächst für seinen\n\neigenen Garnhandel zu nutzen. Im Dezember 1998 verkaufte er das Fahrzeug\n\nund führte den Verkaufserlös an B. ab.\n\n2. (II 2, 3 der Urteilsgründe)\n\nAngesichts der \n\ninzwischen gegen die Drogenhandelsorganisation\n\nB. s eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen bat dieser den Angeklagten am\n\n25. Juli 1998, sich von einem Kurier B. s, der sich versteckt halten mußte,\n\nDrogengeld in Höhe von mindestens 80.000 holländischen Gulden übergeben\n\nzu lassen und an den Fahrer eines Münchener Busunternehmens weiterzuge-\n\nben, der es zu B. in die Türkei bringen sollte. Dem kam der Angeklagte bis\n\nzum 28. Juli 1998 nach. Gleichermaßen nahm er am 1. Oktober 1998 in Mün-\n\nchen im Auftrag des B. von einem Drogengeldkurier einen Betrag von\n\n27.985 US-Dollar und 17.400 holländische Gulden entgegen und transferierte\n\ndas Geld auf nicht näher ermittelte Weise an B. in die Türkei. In beiden\n\nFällen erstrebte der Angeklagte für sich keine finanziellen Vorteile.\n\nII.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Ban-\n\ndenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Ankauf und\n\nÜberführung des für Schmuggelfahrten vorgesehenen Tatfahrzeugs (Fall II 1)\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Gene-\n\nralbundesanwalts wäre auch eine Verurteilung wegen Beihilfe hierzu von den\n\nFeststellungen nicht getragen.\n\na) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das Landgericht ha-\n\nbe bei der Beweiswürdigung gewichtige für den Angeklagten sprechende Ge-\n\nsichtspunkte nicht berücksichtigt und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegan-\n\ngen, der Angeklagte habe bereits im Juni 1998 beim Ankauf des Mitsubishi\n\nPajero von den Betäubungsmittelgeschäften B. s gewußt.\n\nEin sachlich-rechtlicher Mangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Ur-\n\nteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen\n\nauseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162,\n\n164 f; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Einen solchen Fehler deckt die\n\nRevision aber nicht auf. Ihr Vorbringen geht im Ergebnis nur dahin, daß das\n\nLandgericht andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolgerungen ge-\n\nzogen hat. Die vom Landgericht angeführten Indizien begründen - wie vom\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend\n\ndargelegt - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte bereits im\n\nJuni 1998 Kenntnis von den Drogengeschäften gehabt und den Zweck des\n\nAutoerwerbs und -transports gekannt hat. Auf dieser Grundlage ist die tatrich-\n\nterliche Überzeugung rechtsfehlerfrei begründet.\n\nb) Zu Unrecht wertet das Landgericht jedoch das festgestellte Gesche-\n\nhen als mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten am Bandenhandel mit\n\nBetäubungsmitteln.\n\nVoraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist allerdings nicht,\n\ndaß sich jeder Täter an der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung beteiligt.\n\nMittäter kann auch sein, wer - mit Täterwillen - lediglich einen die Tatbestands-\n\nverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf Vorbereitungs-\n\nhandlungen beschränken kann. Die Feststellungen ergeben indessen kein tat-\n\nbestandliches Handeltreiben anderer, in das der Angeklagte als Mittäter hätte\n\neingebunden sein können.\n\nZwar erfaßt der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Ausle-\n\ngung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von\n\nBetäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (st. Rspr., vgl. BGHSt 34,\n\n124, 125; BGH StV 1997, 589). Auch verbindet das Handeltreiben alle im\n\nRahmen eines Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis\n\nzur Veräußerung zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30,\n\n28, 29 f). Erforderlich ist aber stets, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Er-\n\nmöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäu-\n\nbungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, daß ein konkretes Geschäft \"an-\n\ngebahnt\" ist oder \"läuft\" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37,\n\n43; vgl. auch BGH NStZ 1996, 507, wo der Senat bereits bei noch weiter ge-\n\ndiehenen Maßnahmen als im vorliegenden Fall - Fahrt nach Amsterdam, um an\n\nRauschgift heranzukommen - das Versuchsstadium des Handeltreibens noch\n\nnicht als erreicht ansah). Auch eine Handlung im Interesse einer Bande ohne\n\nkonkreten Bezug zu einer Straftat genügt - anders als bei dem Organisations-\n\ndelikt des § 129 StGB - nicht, eine Straftat des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln zu begründen.\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Mitsubishi Pajero\n\nim Rahmen eines angebahnten oder laufenden Betäubungsmittelgeschäfts an-\n\ngekauft und in die Türkei sowie von dort nach Österreich überführt wurde. Es\n\nfehlen jegliche Anhaltspunkte für die Einbindung dieses Kraftfahrzeugs in einen\n\nkonkreten Vorgang des Transports von Betäubungsmitteln oder von Verkaufs-\n\nerlösen. Der bloße Umstand, daß die Tätergruppe um B. bisher Heroin\n\nund Drogengeld mit Kraftfahrzeugen geschmuggelt hat und zu erwarten steht,\n\ndaß sie dies auch mit dem neu angeschafften Kraftfahrzeug tun wird, reicht zur\n\nVerwirklichung des Tatbestandes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln nicht aus. Daran ändert nichts, daß sich diese Tätergruppe als\n\nBande mit dem ernsthaften Willen betätigt, fortlaufend weitere Straftaten des\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begehen; denn es handelt sich auch\n\ninsoweit noch um im einzelnen ungewisse Straftaten. Auch wenn, was sich aus\n\ndem Einbau des Schmuggelverstecks in der Türkei ergibt, das Fahrzeug zum\n\nEinsatz beim unerlaubten Heroinhandel eindeutig bestimmt war, ist damit noch\n\nkeine konkrete Tat des Handeltreibens festgestellt. Die Aktivitäten aller an dem\n\nErwerb und der Herrichtung des Fahrzeugs Beteiligten liegen insoweit allein\n\nauf der Ebene der Vorbereitungshandlungen.\n\nc) Aus diesen Gründen wird von den Feststellungen - mangels konkreter\n\nHaupttat - auch eine Bestrafung des Angeklagten als Gehilfe nicht getragen.\n\nDer Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (BGH NStZ 1983, 462).\n\nd) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch\n\nseine auf der Vorbereitungsebene liegenden Aktivitäten auch nicht im Sinne\n\ndes § 30 Abs. 2 StGB zur Begehung eines Verbrechens bereiterklärt. Nach den\n\nmit dem Bandenchef B. getroffenen Absprachen sollten die Tätigkeiten, zu\n\ndenen sich der Angeklagte bereiterklärte, nicht über die Beschaffung und\n\nÜberführung des Mitsubishi Pajero nach München hinausgehen. Der Senat teilt\n\ndie Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts, daß diese Tätig-\n\nkeiten lediglich als Beihilfe zum unerlaubten Betäubungsmittelhandel zu werten\n\nwären, da es sich in bezug auf die Rauschgiftgeschäfte der Bande um einen\n\ndeutlich untergeordneten Beitrag handeln würde, zumal die Provision des An-\n\ngeklagten nicht auf Erlöse aus dem Drogenhandel, sondern allein auf die Auto-\n\nvermittlung bezogen war. Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Bei-\n\nhilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist jedoch nicht nach § 30 Abs. 2 StGB\n\nstrafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).\n\ne) Die Sache bedarf somit im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch zu prüfen\n\nhaben, ob sich der Angeklagte durch die Entgegennahme und Verwendung des\n\nGeldbetrages von 45.000 DM - der nach den bisherigen Feststellungen aus\n\nDrogengeldern stammte - wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar ge-\n\nmacht hat.\n\nf) Der aufgezeigte Mangel führt im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung der\n\nStrafe hinsichtlich der Tat zu II 1 der Urteilsgründe, sondern auch zur Aufhe-\n\nbung der für die beiden Beihilfetaten verhängten Strafen.\n\nBei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weite-\n\nrer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht\n\nauszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt\n\nsind (vgl. die Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 353\n\nRdn. 10). Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der\n\nrechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog.\n\nEinsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inne-\n\nren Zusammenhang stehen. Da hier beides unzweifelhaft der Fall ist, hat der\n\nSenat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\n\n2. Darüber hinausgehend hat die Nachprüfung des landgerichtlichen\n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-423-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/1-str-423-00","retrieved":"2026-07-10 11:47:57.093229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-30/1-str-423-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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