{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_420-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"1 StR 420/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 420/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Heilbronn vom 13. Juni 2000 im gesamten Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in zwei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\n\nmit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das\n\nRechtsmittel hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung der Ge-\n\nrichtsbesetzung (§§ 220a, 338 Nr. 1 StPO) ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend darlegt,\n\nhätte es der Behauptung der unrichtigen Besetzung des Gerichts bedurft und\n\nnicht nur des Vortrags, dieses habe die Mitteilung einer Änderung der Beset-\n\nzung unterlassen (BGH, Beschl. v. 25. November 1997 - 1 StR 675/97; Beschl.\n\nv. 16. Dezember 1994 - 2 StR 652/94).\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen\n\nbleiben, weil die Urteilsgründe dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen,\n\nob das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\n\nnach § 21 StGB in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat. Dadurch\n\nist der Angeklagte beschwert, denn bei Annahme einer schweren anderen see-\n\nlischen Abartigkeit könnte die Tatschuld geringer zu bewerten sein und es\n\nkönnte eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\n\nStGB in Betracht kommen.\n\na) Das Landgericht ist, die Ergebnisse des Gutachtens des psychiatri-\n\nschen Sachverständigen referierend, zu der sicheren Überzeugung gelangt,\n\nbei dem Angeklagten sei zwar eine sexuelle Devianz im Sinne einer “Pädophi-\n\nlie” gegeben. Es handele sich aber nicht um eine suchtartige Einengung des\n\nsexuellen Verhaltens. Es seien durchaus auch dissoziale Persönlichkeitszüge\n\nvorhanden, ohne daß jedoch das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstö-\n\nrung im Sinne des aktuellen psychiatrischen Klassifikationssystems ICD 10 F\n\n65. 4 \n\n(vgl. \n\nInternationale Klassifikation psychischer Störungen, Dil-\n\nling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) vorliege.\n\nDie Jugendkammer hat zur Entwicklung des abweichenden Sexualver-\n\nhaltens des jetzt 58jährigen Angeklagten folgendes festgestellt: Bereits im Alter\n\nvon zwölf oder dreizehn Jahren traten die ersten sexuellen Impulse auf. Mit\n\nvierzehn Jahren kam es zu gelegentlichen sexuellen Kontakten zu Jungen. Im\n\n18. Lebensjahr hatte der Angeklagte wiederum sexuelle Kontakte zu einem\n\ngleichaltrigen Jungen und im selben Jahr den ersten heterosexuellen Ge-\n\nschlechtsverkehr mit einer etwa zehn Jahre älteren Frau. Etwa zu dieser Zeit\n\nhatte der Angeklagte einen ersten pädophilen Kontakt zu zwei sechs- und sie-\n\nbenjährigen Nachbarsmädchen und einem siebenjährigen Jungen. 1959, 1963,\n\n1976 und 1991 wurde er jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern ver-\n\nurteilt. Nachdem sein Sexualverhalten in der Zeit von Dezember 1992 bis April\n\n1993 darin gipfelte, daß er sich an seiner leiblichen Tochter verging, unterzog\n\ner sich – zunächst freiwillig und dann im Rahmen einer gerichtlichen Weisung\n\n– einer Sexualtherapie. Im Rahmen dieser Therapie wurde auch ein sexual-\n\ndämpfendes Medikament mit antiandrogener Wirkung (Androcur) verabreicht.\n\nDiese medikamentöse Behandlung wurde in Form von vierzehntägigen De-\n\npotspritzen bis 1996 fortgeführt. Aufgrund der mehrjährigen Einnahme des Me-\n\ndikaments kam es beim Angeklagten zu einer erektilen Dysfunktion, die dazu\n\nführte, daß sexuelle Kontakte zu seiner langjährigen Bekannten erfolglos blie-\n\nben. Da er jedoch weiterhin einen starken Sexualtrieb verspürte, kam etwa ab\n\nMitte 1999 seine pädophile Neigung wieder stärker zum Ausbruch. An eine\n\nWiederaufnahme der Sexualtherapie einschließlich der Medikation dachte der\n\nAngeklagte nicht.\n\nDiese Feststellungen hätten dazu drängen müssen, in einer Gesamt-\n\nschau von Täterpersönlichkeit und Taten der Frage besonders kritisch nachzu-\n\ngehen, ob die “Pädophilie” aufgrund der bereits lang andauernden pathologi-\n\nschen Entwicklung beim Angeklagten nicht zu Symptomen geführt hat, die zu-\n\nnehmend seine Persönlichkeit besetzt, d.h. “führend” geworden sind, oder so-\n\ngar bei ihm zu einer schweren und umfassenden Persönlichkeitsdeformierung\n\ngeführt haben (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 279). Dann liegen in\n\nder Regel die psychiatrischen Voraussetzungen für eine schwere andere seeli-\n\nsche Abartigkeit vor, die auch strafrechtlich die Beeinträchtigung seiner Ver-\n\nantwortlichkeit nahe legt (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung\n\nder sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991, 126,\n\n131).\n\nb) Allerdings ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer\n\n“Pädophilie” ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichzuset-\n\nzen, die als Merkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Abar-\n\ntigkeit zuzuordnen ist und zu einer Schuldmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1\n\nStGB führen muß (BGH NStZ 1999, 126 mit Anm. Winckler/Foerster). Liegt\n\nausreichendes Anknüpfungsmaterial für ein umfassendes Persönlichkeitsbild\n\nvor, kann aus psychiatrischer Sicht auch der Schluß gerechtfertigt sein, daß\n\nnur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als eine allgemeine Störung\n\nder Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung kein krankheits-\n\nwertiges Ausmaß aufweist und damit keinen Einfluß auf die strafrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit des Angeklagten hat.\n\nDagegen kann die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sein, wenn Se-\n\nxualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone werden, die sich\n\ndurch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des\n\nRaffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeich-\n\nnen (Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. [2000] S. 165, 168).\n\nDer vom Landgericht verwendete psychiatrische Begriff “Pädophilie” ist\n\ndabei nur eine Sammelbezeichnung, die alle sexuell betonten Neigungen zu\n\nKindern umfaßt (Nedopil aaO S. 165). Eine Einordnung in die für die Begut-\n\nachtung übliche Typologie nach Schorsch, Sexualstraftäter [1971], ist nicht er-\n\nfolgt. Damit bleibt offen, ob die aktuellen strafbaren sexuellen Handlungen auf\n\nVerhaltensmustern beruhen, die sich bereits im jugendlichen Alter verfestigt\n\nhaben, ob sie Folge einer Destabilisierung und sozialen Desintegration im\n\nmittleren Lebensbereich oder ob sie bereits Ausdruck einer beginnenden Alter-\n\nspädophilie sind (vgl. zur Typologie Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begut-\n\nachtung, 3. Aufl. S. 254 f.). Wichtiger als die Feststellung der Art der sexuellen\n\nDeviation sind allerdings Ausführungen über die Verlaufsformen des sexuellen\n\nVerlangens beim Angeklagten. Das Urteil enthält keine näheren Darlegungen\n\ndarüber, ob die Wünsche und das Verlangen nach pädophilen Kontakten kri-\n\nsenhaft entstanden und über welche Möglichkeiten der inneren Auseinander-\n\nsetzung mit seiner Deviation der Angeklagte verfügte. Damit fehlt auch das Er-\n\ngebnis der sachverständigen Beurteilung des Maßes der Determiniertheit der\n\nsexuellen Handlungen (Venzlaff/Foerster aaO S. 252; vgl. auch die Anm. von\n\nWinckler/Foerster zu BGH NStZ 1999, 126, 128). Schließlich fehlt die Wieder-\n\ngabe der Beurteilung dafür, welchen Einfluß die langjährige Behandlung mit\n\nAndrocur und das Absetzen des Medikaments auf die aktuellen Verlaufsformen\n\nder sexuellen Deviation und den Entschluß des Angeklagten zur erneuten Be-\n\ngehung strafbarer Handlungen des sexuellen Mißbrauchs an Kindern gehabt\n\nhat.\n\nErst auf der Grundlage einer angesichts der Gesamtumstände gebote-\n\nnen ausführlichen psychiatrischen Diagnose kann der Tatrichter im Rahmen\n\nder Erheblichkeitsprüfung die Wertung treffen, ob die von der Norm abwei-\n\nchende sexuelle Präferenz den Täter - nicht anders als bei den sonstigen Per-\n\nsönlichkeitsstörungen – in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat,\n\ndaß er selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht\n\nausreichend zu widerstehen vermag oder ob sie - in Folge seiner Abartigkeit –\n\nden Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner\n\nPersönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die\n\nerforderlichen Hemmungen aufbringt (BGH NStZ 1998, 30, 31; 1996, 401, 402;\n\nJähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Steht fest, daß der Täter aus einem\n\nmehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat und drohen\n\nweitere erhebliche Straftaten, hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus notwendig ist (BGHSt 42, 385,\n\n388).\n\nd) Eine solche Gesamtbetrachtung der Taten und der Persönlichkeit des\n\nTäters fehlt hier. Die Darlegungen des Landgerichts zum bisherigen Werde-\n\ngang des Angeklagten und zu seinem abweichenden Sexualverhalten legen es\n\neher nahe, daß er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Dem Ur-\n\nteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte bereits seit vielen Jahren immer wie-\n\nder in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und daß er zumindest in\n\nden Jahren von 1993 bis 1996 Hilfe in der Medikation mit Androcur gesucht\n\nhat. Die mitgeteilten Beziehungen zu erwachsenen Frauen legen nahe, daß\n\nerhebliche Schwierigkeiten bei normalen Sexualkontakten bestanden haben.\n\nDie Wiederaufnahme von pädophilen Sexualkontakten nach dem Scheitern der\n\nletzten Beziehung, der Ausbau des Raffinements zur Erlangung ungestörter\n\nKontakte zu den Kindern und die Hinwendung zu drei Tatopfern während der\n\nZeit von Juli bis Ende November 1999 deuten auf eine sich steigernde Fre-\n\nquenz der Sexualkontakte und damit auf eine süchtige Entwicklung hin (BGH\n\nNJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.). Dies er-\n\nfordert eine vertiefte Auseinandersetzung damit, ob der Angeklagte infolge sei-\n\nner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt ist,\n\ndaß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheb-\n\nlich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 63 Zustand 23, 28). Weshalb der vom Landgericht gehörte Sachverständige\n\ndavon ausgegangen ist, “es handele sich dabei aber nicht um eine suchtartige\n\nVerengung des sexuellen Verhaltens gerade auf diesen Sektor sexueller Betä-\n\ntigung”, ist für den Senat aus den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen. Dies\n\ngilt nicht zuletzt deshalb, weil der Sachverständige zur Begründung der für die\n\nSicherungsverwahrung erforderliche Feststellung eines Hanges im Sinne des\n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeführt hat, beim Angeklagten sei ein erheblicher\n\nMangel an Empathie und Frustrationstoleranz festzustellen. Diese Merkmale\n\nhätten sich beim Angeklagten so verfestigt, daß die Taten “allesamt dasselbe\n\nVerhaltensmuster zeigen und auf eine fest verwurzelte Neigung schließen las-\n\nsen”.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\nder Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene Überzeugung über den Zu-\n\nstand des Angeklagten zu bilden, grundsätzlich nicht dadurch gerecht wird,\n\ndaß er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit\n\ndiesen auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17).\n\nJedenfalls müssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständi-\n\ngengutachtens ohne Angaben eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen An-\n\nknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wie-\n\ndergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beur-\n\nteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 1999, 610, 611).\n\nSchäfer Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_420-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-420-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_420-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_420-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-420-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_420-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:11.985824+00:00"}}