{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_414-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"1 StR 414/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Zum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen Straftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten, aber noch nicht beendeten Raub.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n____________________\n\n§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nZum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen\n\nStraftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten,\n\naber noch nicht beendeten Raub.\n\nBGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 1 StR 414/00 - LG - SchwG Ravensburg -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 414/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 2000 aufgehoben,\n\nsoweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten\n\nfestgestellt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten S. gegen das oben ge-\n\nnannte Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision und die dem\n\nNebenkläger durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDen Angeklagten liegt zur Last, im Juli 1999 den 70 jährigen \n\nK. in seiner Wohnung beraubt und getötet zu haben. Das Landgericht hat\n\ndie Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Mord zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat\n\nes die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte G. er-\n\nhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Im einzelnen wendet er ein, das Land-\n\ngericht habe die besondere Schwere der Schuld zu Unrecht u.a. damit begrün-\n\ndet, bei der Tötungshandlung seien zwei Mordmerkmale verwirklicht worden.\n\nDie Angeklagte S. erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachrüge. Das\n\nRechtsmittel des Angeklagten G. dringt mit der Sachrüge durch, soweit es\n\nsich um seine Beweggründe bei der Tat und um die Feststellung der besonde-\n\nren Schuldschwere handelt; im übrigen ist sie unbegründet. Die Revision der\n\nAngeklagten S. ist unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten G. \n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die vom Angeklagten erho-\n\nbene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Aller-\n\ndings begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten das\n\nTatopfer nicht nur zur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus\n\nHabgier getötet, durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne daß der Schuld-\n\nspruch aufgehoben werden müßte.\n\na) Zur Planung und zur Tatausführung hat die Schwurgerichtskammer\n\nfolgendes festgestellt: Die Angeklagten befanden sich in einer finanziellen\n\nNotlage. Sie hatten jeweils Geldschulden, Rechnungen standen offen und am\n\nPkw des Angeklagten G. war Totalschaden entstanden. Sie beschlossen\n\ngemeinsam, sich bei K. auf illegale Weise Geld zu beschaffen. Dabei gin-\n\ngen sie von einer nicht unbedeutenden Beute aus. Sie planten von vornherein,\n\ndas Tatopfer zunächst nur zu überwältigen, damit es für Auskünfte über Geld-\n\nverstecke zur Verfügung stehe und es danach zu töten, um später nicht als\n\nTäter identifiziert zu werden und auch unerkannt entkommen zu können. In\n\nAusführung des gemeinsamen Planes begaben sich die Angeklagten zum\n\nHaus des K. . Dort versetzte der Angeklagte G. dem bis dahin völlig\n\nAhnungslosen wuchtige Faustschläge ins Gesicht und setzte auch ein Messer\n\ngegen ihn ein. Anschließend fesselten die Angeklagten ihn. Dabei oder danach\n\nnahm die Angeklagte S. dem Tatopfer den Geldbeutel samt Bargeld und\n\nScheckkarte aus der Gesäßtasche. K. mußte die zum Gebrauch der\n\nScheckkarte notwendige Geheimnummer nennen. Dieses Vorgehen war –\n\nplangemäß – noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen. Zielrichtung war\n\nvielmehr, sich K. gefügig zu machen und ihn massiv einzuschüchtern, um\n\ndie Wegnahme von Geld und Wertsachen ohne Widerstand des Tatopfers zu\n\nermöglichen und weitere Auskünfte über Aufbewahrungsorte von Geld oder\n\nWertsachen zu erhalten. Die Angeklagte S. durchsuchte das Haus des Op-\n\nfers, fand jedoch kein Bargeld mehr. In Ausführung des ursprünglichen Planes\n\nkam es – nachdem sie ihr Ziel, Vermögenswerte an sich zu bringen, erreicht\n\nhatten - nun zur Tötung des K. . Der Angeklagte G. stach mit direktem\n\nTötungsvorsatz vielfach in die Herz- und Brustgegend und schnitt dem Opfer\n\ndie Kehle durch. Der Tod trat durch Verbluten ein. Nach Verlassen des Tator-\n\ntes versuchten die Angeklagten zweimal vergeblich, mit der entwendeten\n\nScheckkarte bei einem Geldautomaten Geld abzuheben.\n\nb) Das Landgericht hat die Wegnahme der Wertgegenstände und die\n\nTötung von K. zu Recht als schweren Raub in Tateinheit mit Mord\n\nzur Verdeckung einer anderen Straftat nach § 211 Abs. 2 StGB einer Straftat\n\ngewertet. Der Senat vermag der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht\n\nzu folgen, es liege entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-\n\nfes kein Verdeckungsmord vor, weil die Angeklagten keine andere Tat beab-\n\nsichtigten, sondern planmäßig nur den Raubmord, den sie gerade begingen,\n\n“verdecken” wollten (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2000 – 1 StR 617/99 -; BGH NStZ\n\n1992, 127, 128; 1990, 385; 1983, 34, 35; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1985 – 5 StR\n\n450/85 -; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9b).\n\nDie Angeklagten hatten schon vor Begehung der zu verdeckenden\n\nStraftat die Tötung des Opfers beabsichtigt. Sie hatten von Anfang an ein\n\nzweiaktiges Geschehen geplant. Zunächst sollte das Opfer mit Gewalt zur\n\nPreisgabe der Aufbewahrungsorte der Wertsachen gezwungen und beraubt\n\nwerden; sodann sollte zur Verdeckung dieses Raubes – der eine andere Tat im\n\nSinne des § 211 StGB war - getötet werden. Nach diesem Tatplan begingen\n\ndie Angeklagten einen wohlüberlegten – die besondere Verwerflichkeit be-\n\ngründenden – Verdeckungsmord (BGHSt 35, 116 ff. m.w.Nachw.). Diesen Tat-\n\nplan führten die Angeklagten auch aus.\n\nc) Dagegen tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme des Landge-\n\nrichts, die Angeklagten hätten K. auch aus Habgier getötet.\n\nEin Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines noch\n\nüber bloße \"Gewinnsucht\" hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebens\n\num jeden Preis (insbesondere um den Preis des Todes des Geschädigten)\n\ndarstellt (BGH NJW 1995, 2365, 2366; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 5\n\nm.w.Nachw.). Handelt der Täter aus einem \"Motivbündel\" heraus, so muß eine\n\nGesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinn-\n\nstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (Tröndle/ Fi-\n\nscher aaO; BGH StV 1993, 360; 1986, 47, BGH NStZ 1989). Feststellungen\n\ndazu fehlen.\n\nZwar liegt Habgier bei einem Raub mit anschließender Tötung des Rau-\n\nbopfers in der Regel nahe, wenn es dem am Tatort befindlichen Täter bei der\n\nTötungshandlung auch um die Sicherung und die ungestörte Verwertung der\n\nBeute geht. Der Annahme der Habgier hätte deshalb hier nicht entgegen ge-\n\nstanden, daß die Angeklagten erst mit der Tötungshandlung begonnen hatten,\n\nals die Raubhandlung bereits vollendet war. Denn der Raub war zu diesem\n\nZeitpunkt noch nicht beendet. Somit hätte die Habgier für die Angeklagten mit-\n\nbestimmend sein können, sich mit der Tötung des Geschädigten den noch ge-\n\nfährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern (BGH NStE 1988, Nr. 18;\n\nBGH NJW 1991, 1189; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 5). Hier war K. \n\naber bereits gefesselt und es war gerade nicht zwingend, daß die Angeklagten\n\ndas Tatopfer zur Sicherung der Beute noch hätten töten müssen. Da die Kam-\n\nmer angenommen hat, die Angeklagten hätten von Anfang an geplant, den Ge-\n\nschädigten zur Verdeckung ihres Raubes zu töten, hätte es angesichts dieser\n\ntatberrschenden Motivlage näherer Ausführungen zu weiteren bewußtseinsdo-\n\nminierenden Vorstellungen und Motiven der Angeklagten in Richtung auf Hab-\n\ngier bei der Tötungshandlung bedurft.\n\n2. Der festgestellte Rechtsfehler nötigt nur zur Aufhebung des Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache, soweit hinsichtlich des Angeklagten die\n\nbesondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB festgestellt worden ist. Das\n\nLandgericht muß darüber neu entscheiden. Dabei wird es auf der Grundlage\n\nder getroffenen Feststellungen, die von dem Rechtsfehler nicht berührt sind\n\nund deshalb bestehen bleiben, zunächst prüfen, ob der Angeklagte nicht nur\n\nzur Verdeckung einer anderen Straftat, sondern auch aus Habgier getötet hat.\n\nInsoweit sind auch ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite, die den\n\nbereits getroffenen nicht widersprechen dürfen, zulässig (BGHSt 41, 222, 223;\n\nnoch offengelassen in BGHSt 41, 57, 61; BGH NStZ 1994, 583). Denn diese\n\nneu zu treffenden Feststellungen beziehen sich zwar auf ein Tatbestands-\n\nmerkmal, sie können aber unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles\n\nweder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluß haben.\n\nZwar hätte die Schwurgerichtskammer auch ohne das Vorliegen zweier\n\nMordmerkmale die besondere Schuldschwere feststellen können. Denn sie\n\nweist auch im übrigen auf den erhöhten Unrechtsgehalt der Tatausführung hin.\n\nDas gesamte Tatgeschehen zeige die rohe und brutale Gesinnung des Ange-\n\nklagten, der das Opfer während des gesamten Tatgeschehens rücksichtslos\n\nund erbarmungslos behandelt habe. Auch hat das Landgericht das Gewinn-\n\nstreben als Triebfeder der Mordtat erkannt und als straferschwerend das Hin-\n\nzutreten des nicht unerheblichen Delikts des schweren Raubes gewertet. Der\n\nSenat ist an einer eigenen abschließenden Entscheidung über die besondere\n\nSchuldschwere gehindert, weil er sonst seine Wertung an die Stelle der vom\n\nTatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde (BGHR StGB §\n\n57a Abs. 1 Schuldschwere 18 m.w.Nachw.).\n\nII. Die Revision der Angeklagten S. \n\n1. Die von der Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist aus den Grün-\n\nden, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegrün-\n\ndet.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen die Angeklagte be-\n\nschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das Schwurgericht hat die Angeklagte\n\nwegen Mordes verurteilt; jedoch hat es die besondere Schuldschwere nicht\n\nfestgestellt. Der Wegfall des weiteren Mordmerkmals der Habgier läßt die\n\nrechtliche Einordnung der Tat und den Strafausspruch im Ergebnis unberührt\n\n(vgl. zum Hinzutreten eines weiteren Mordmerkmals BGHSt 41, 57, 60).\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/1-str-414-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/1-str-414-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:50.272193+00:00"}}