{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_411-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"1 StR 411/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"jeweils zu II. Veröffentlichtung: ja OWiG § 30 Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt:\n\nja jeweils zu II.\n\nVeröffentlichtung: ja\n\nOWiG § 30\n\nLöst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung\n\neiner juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die\n\njuristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften\n\nüber die Verjährung.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 411/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges und Ordnungswidrigkeiten\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten und der Nebenbeteiligten,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts München I vom 6. April 2000 wird verworfen,\n\nsoweit es den Angeklagten S. betrifft.\n\nDie Kosten dieses Rechtmittels und die dem Angeklagten im\n\nRevisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-\n\nnannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das\n\nVerfahren gegen die S. GmbH eingestellt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betruges in\n\n21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 1.400 DM verurteilt. Die Vollstrek-\n\nkung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren ge-\n\ngen die S. GmbH als Nebenbeteiligte zur Auferlegung einer Geldbuße\n\nwurde wegen Verjährung eingestellt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten\n\nund der Nebenbeteiligten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft\n\neine höhere Bestrafung des Angeklagten S. und eine Verurteilung der\n\nNebenbeteiligten. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt hinsichtlich\n\nder Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Verfahrenseinstellung\n\ngegen die Nebenbeteiligte vertritt, hat Erfolg, soweit es die Nebenbeteiligte\n\nbetrifft; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten\n\nS. ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar greift die Beschwerdefüh-\n\nrerin mit ihrem Revisionsantrag das gesamte Urteil an. Dieser steht aber im\n\nWiderspruch zur Revisionsbegründung, die lediglich Ausführungen zur Bemes-\n\nsung der Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe enthält. In einem solchen Fall be-\n\ndarf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwer-\n\ndeführerin, wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu ent-\n\nnehmen ist (BGH NJW 1997, 3322 m.w.Nachw.).\n\n1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind aus\n\nden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat,\n\nunbegründet.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die von der Beschwerdeführerin er-\n\nhobene Sachrüge hat im Ergebnis keinen den Angeklagten zu Unrecht begün-\n\nstigenden Vorteil ergeben.\n\nZum Umfang des Schadens, der im wesentlichen durch Absprachen im\n\nBereich der Gas- und Wasserversorgung der Landeshauptstadt München ent-\n\nstanden ist, hat die Strafkammer festgestellt: Die Stadt vergab sogenannte\n\n\"Jahresverträge\" als Rahmenverträge für eine Vielzahl kleinerer Aufträge. Die-\n\nse \"Jahresverträge\" wurden spätestens alle drei Jahre neu ausgeschrieben. Es\n\nhandelte sich dabei um eine beschränkte Ausschreibung, bei der nur be-\n\nstimmte, ausgesuchte Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, zu\n\ndenen auch die Firma S. GmbH des Angeklagten gehörte. Zwischen den\n\nNeuausschreibungen erfolgten jährlich sogenannte \"Verlängerungen\" der Ver-\n\nträge ohne Ausschreibung auf der Grundlage der bestehenden Jahresverträge.\n\nUnter den beteiligten Firmen bildete sich ein Kartell mit festgefügten Or-\n\nganisationsstrukturen, das die Angebote absprach und dadurch jeweils einen\n\nPreis erzielte, der zwischen fünf und zehn Prozent über demjenigen lag, der im\n\nfreien Wettbewerb zu erzielen gewesen wäre. Die Absprachen führten bei den\n\nbetroffenen Gebietskörperschaften zu einem Gesamtschaden von über\n\n45 Millionen DM. Dem Angeklagten und seiner Firma kamen daraus in den\n\nzwölf Fällen, in denen seine Firma \"herausgestellt\" wurde und einen Auftrag\n\nerhielt, insgesamt 5,8 Millionen DM direkt zugute. In neun Fällen fungierte er\n\nlediglich als \"Schutzgeber\", indem er zur Absicherung anderer herausgestellter\n\nFirmen abgesprochene Angebote abgab.\n\na) Die Einzelstrafen greift die Beschwerdeführerin nur allgemein als zu\n\nniedrig an. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft beanstandet auch wesentlich die Höhe der\n\nGesamtfreiheitsstrafe als zu niedrig. Sie rügt, neben dieser Freiheitsstrafe ha-\n\nbe nicht zusätzlich eine Gesamtgeldstrafe verhängt werden dürfen, die zur Fol-\n\nge habe, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-\n\ngesetzt werden konnte. Die Beanstandung ist nicht begründet. Zwar darf das\n\nBestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen,\n\nnicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Das\n\nhindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheits-\n\nstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit\n\neiner anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe,\n\nnoch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488). Der Tatrichter darf dabei\n\nGeldstrafe und Freiheitsstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheits-\n\nstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen errei-\n\nchen. Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht\n\nmehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1\n\nSchuld-ausgleich 34). Das Vorgehen wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Ge-\n\nsamtsanktion aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht mehr geeignet wäre, den\n\nAngeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken. Das ist nicht der\n\nFall.\n\nNach den Urteilsgründen war für die Entscheidung des Landgerichts\n\nüber die Ahndung der festgestellten Straftaten das Gewicht der Gesamtsankti-\n\non maßgeblich. Dazu zählen die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die\n\nGeldstrafe von 360 Tagessätzen, die einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ent-\n\nspricht. Hinzu kommt die Geldbuße in Höhe von 500.000 DM, die der Ange-\n\nklagte als Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses zu erbringen\n\nhat. Schließlich hat die Strafkammer im Rahmen der Gesamtsanktion auch be-\n\nrücksichtigt, daß der Angeklagte den angerichteten Schaden wiedergutmachen\n\nwill und dafür einen Betrag von 1,75 Millionen DM bereitgestellt hat. Diese\n\nStrafzumessung des Tatrichters läßt Rechtsfehler, die allein ein Eingreifen des\n\nRevisionsgerichts rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Eine darüber hinaus-\n\ngehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt - GS - 34, 345, 349).\n\nc) Schließlich hält auch die - allerdings nicht näher begründete - Ent-\n\nscheidung der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die\n\nVollstreckung der Strafe nicht, rechtlicher Prüfung stand. Eine Strafaussetzung\n\nzur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hin-\n\nblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine\n\nRechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen\n\nder Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden\n\nkönnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21). Mit Rücksicht auf die vom\n\nLandgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts der\n\ndem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion und der von ihm eingeleiteten\n\nWiedergutmachung, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung\n\nernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachla-\n\nge als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird,\n\ndaß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin beanstan-\n\ndet, das Landgericht habe zu Unrecht das Verfahren zur Verhängung einer\n\nGeldbuße gegen die S. GmbH wegen Verjährung eingestellt. Die Straf-\n\nkammer hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen, so daß späte-\n\nre Unterbrechungshandlungen gegen den Beschuldigten die Verjährung nicht\n\nmehr unterbrechen konnten, und dies aus § 31 OWiG hergeleitet. Damit hat die\n\nStrafkammer das Wesen der verhängten Geldbuße und die sich daraus erge-\n\nbende Folge für die Frage der Verfolgungsverjährung der Sanktion betreffend\n\ndie juristische Person verkannt. Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit\n\neiner natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30\n\nOWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat\n\nder natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. Im vor-\n\nliegenden Fall verjährten die Organtaten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf\n\nJahren. Daher betrug auch die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Geld-\n\nbuße gegen die Nebenbeteiligte fünf Jahre. Da gegen die Nebenbeteiligte kein\n\nselbständiges Verfahren geführt wurde, wirkten die verjährungsunterbrechen-\n\nden Handlungen gegen den Angeklagten S. auch ihr gegenüber verjäh-\n\nrungsunterbrechend (BGH NStZ-RR 1996, 147), so daß im Blick auf die Fest-\n\nsetzung einer Geldbuße ebenso wie hinsichtlich der Straftaten des Angeklag-\n\nten S. zum Zeitpunkt des Urteils keine Verfolgungsverjährung eingetreten\n\nwar.\n\n1. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-\n\nschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (2. WiKG) bezeichnete § 30 OWiG die\n\nFestsetzung der Geldbuße als Nebenfolge der Organtat, die sich als Ord-\n\nnungswidrigkeit oder als Straftat darstellen konnte. Der Gesetzgeber sah darin\n\neine Geldsanktion gegen juristische Personen und Personenvereinigungen in\n\nForm einer Geldbuße. Der juristischen Person sollte die Straftat oder Ord-\n\nnungswidrigkeit ihres Organs als Grundlage für eine Rechtsfolge zugerechnet\n\nwerden. Um dogmatische Bedenken gegen die Festsetzung von Geldbußen\n\ngegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu beseitigen, sollte\n\nsie nur als Nebenfolge der Tat des Organs verstanden werden (BTDrucks.\n\nV/1269, S. 58 f., 61). Nur in Ausnahmefällen hielt der Gesetzgeber ein eigenes,\n\ngesondertes Verfahren wegen der Rechtsfolge für zulässig, weil er darin einen\n\nWiderspruch mit der Verfahrensordnung sah (BTDrucks. aaO S. 61). Über die-\n\nse Bestimmungen hinaus traf der Gesetzgeber keine eindeutige Festlegung zur\n\nRechtsnatur der Sanktion (näher dazu: Pohl-Sichtermann, Geldbuße gegen\n\nVerbände, Bochum 1974, S. 46 ff.; E. Müller, Die Stellung der juristischen Per-\n\nson im Ordnungswidrigkeitenrecht, Köln 1985, S. 44 ff.; Brender, Die Neure-\n\ngelung der Verbandstäterschaft im Ordnungswidrigkeitenrecht, Rheinfelden\n\nunter anderem 1989, S. 86 ff.; Ehrhardt, Unternehmensdelinquenz und Unter-\n\nnehmensstrafe, Berlin 1994, S. 75 ff.). Eigene Verjährungsvorschriften waren\n\nfür die Sanktion nicht vorgesehen. Für den Fall, daß es sich bei der Organtat\n\num eine Ordnungswidrigkeit handelte, bestimmte § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG je-\n\ndoch ausdrücklich, daß mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit auch die\n\nAnordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen wird. Das Strafgesetzbuch re-\n\ngelte dagegen die Verjährung der Nebenfolgen von Straftaten nicht, was dem\n\nGesetzgeber auch bewußt war (BTDrucks. V/1269, S. 63). Die §§ 78 ff. StGB\n\nbeziehen ausdrücklich nur Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ein, zu\n\ndenen die im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Nebenfolge der Geldbuße\n\ngegen juristische Personen nicht gehört. Aufgrund der gesetzlichen Konstrukti-\n\non einer Nebenfolge, mit der gegen eine juristische Person eine Rechtsfolge\n\nwegen einer Tat verhängt werden sollte, die ein anderer begangen hatte, und\n\nder engen verfahrensrechtlichen Verknüpfung, wie sie in § 30 Abs. 4 OWiG\n\nund § 444 StPO zum Ausdruck kam, gingen Rechtsprechung und Literatur von\n\nder Akzessorietät der Verjährung zwischen Organtat und Festsetzung der\n\nGeldbuße aus (E. Müller, aaO S. 96; Pohl-Sichtermann, aaO S. 198; Brender,\n\naaO S. 150; Göhler, NJW 1979, 1436). Handelte es sich bei der Organtat um\n\neine Straftat, sollte die Festsetzung der Geldbuße in der Frist verjähren, die für\n\ndie Straftat galt. Mit Ausnahme des selbständigen Verfahrens sollten verjäh-\n\nrungsunterbrechende Handlungen im Verfahren gegen das Organ auch gegen\n\ndie juristische Person wirken.\n\n2. Mit dem 2. WiKG hat der Gesetzgeber in § 30 OWiG die Bezeichnung\n\nder Geldbuße als Nebenfolge gestrichen. Wie sich aus der amtlichen Begrün-\n\ndung ergibt (BTDrucks. 10/318, S. 41), stand dahinter die Absicht, die Ausge-\n\nstaltung der Sanktion als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu\n\n\"lockern\", um die bereits bestehenden Möglichkeiten, die Geldbuße in einem\n\nselbständigen Verfahren festzusetzen, zu erweitern. Der Gesetzgeber unterließ\n\nes in diesem Zusammenhang jedoch, die Sanktion dogmatisch neu einzuord-\n\nnen oder ihre Rechtsnatur näher zu bestimmen (Brender, aaO S. 91 ff.). In § 33\n\nAbs. 1 Satz 2 OWiG und in der Überschrift des achten Abschnittes, in dessen\n\n§ 88 OWiG das Verfahren für den Fall geregelt wird, daß die Organtat eine\n\nOrdnungswidrigkeit darstellt, blieb auch die Bezeichnung als Nebenfolge weiter\n\nbestehen. Es ist daher umstritten, ob durch die Streichung materiell eine Ände-\n\nrung eingetreten ist, wenn man von den ausdrücklich im Gesetz angeführten\n\nErweiterungen des selbständigen Verfahrens in § 30 Abs. 4 OWiG und § 33\n\nAbs. 1 \n\nSatz 2 \n\nOWiG \n\nabsieht \n\n(befürwortend: \n\nGöhler,\n\nOWiG 8. Aufl. vor § 29a Rdn. 14; Schroth, wistra 1986, 162; Tiedemann,\n\nNJW 1988, 1171; Brender aaO S. 91; ablehnend: Boujong in KK 4. Aufl. § 444\n\nStPO Rdn. 1; Cramer in KK-OWiG 1. Aufl. § 30 OWiG Rdn. 146; zweifelnd\n\nAchenbach, Jus 1990, 605).\n\n3. Das Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz\n\nzur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31. StrÄndG - 2. UKG) vom 27. Juni\n\n1994 ergänzte § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG dahin, daß die Festsetzung einer\n\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in den Be-\n\ngriff der Nebenfolge nicht mehr einbezogen wurde, sondern ausdrücklich da-\n\nneben genannt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, daß bereits mit dem\n\n2. WiKG die Bezeichnung der Geldbuße als Nebenfolge aufgegeben und die\n\nErgänzung in § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlich sei, um auch im Wortlaut\n\ndieser Vorschrift klarzustellen, daß sich die Verbandsgeldbuße als selbständi-\n\nge Sanktion darstelle (BTDrucks. 12/192, S. 33). Die Überschrift des achten\n\nAbschnittes vor § 88 OWiG blieb jedoch unverändert. Auch die Vorschriften\n\nüber das Verfahren, § 444 StPO bei einer Straftat und § 88 OWiG bei einer\n\nOrdnungswidrigkeit des Organs, wurden nicht geändert. Im Verfahren hat die\n\njuristische Person daher weiterhin nicht die Stellung eines Betroffenen oder\n\nBeschuldigten, sondern ihre Stellung bleibt der eines Nebenbeteiligten ange-\n\nnähert.\n\n4. Damit hat der Gesetzgeber zwar die Bezeichnung als Nebenfolge\n\nweitgehend aufgegeben, um die Möglichkeiten für ein selbständiges Verfahren\n\ngegen die juristische Person zu erweitern, die materiellen Voraussetzungen für\n\ndie Verhängung der Geldbuße und damit die Konstruktion der Sanktion blieben\n\njedoch unverändert. Nach wie vor umschreibt § 30 OWiG keinen eigenen Ord-\n\nnungswidrigkeitentatbestand, sondern knüpft an eine Straftat oder Ordnungs-\n\nwidrigkeit des Organs einer juristischen Person für diese die Folge einer Geld-\n\nbuße an. Daß der Gesetzgeber an der damit verbundenen akzessorischen\n\nVerjährung nichts ändern wollte (so auch Göhler 8. Aufl. vor § 29a Rdn. 14;\n\nKorte, NStZ 1997, 518), zeigt sich insbesondere auch an der mit dem 2. WiKG\n\neingeführten Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Durch die Vorschrift\n\nsollte die zuvor in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage geklärt wer-\n\nden, ob die Verjährung auch durch Handlungen im selbständigen Verfahren\n\nunterbrochen werden kann, wenn diese sich nicht auf die Verfolgung einer be-\n\nstimmten (natürlichen) Person beziehen (BTDrucks. 10/318 S. 42). Die bereits\n\nbestehenden Unterbrechungsmöglichkeiten sollten erweitert und insoweit eine\n\neigene Verfolgungsverjährung begründet werden. Dabei lag es nicht in der Ab-\n\nsicht des Gesetzgebers, sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens\n\nerfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person für\n\nbedeutungslos im Hinblick auf die juristische Person zu erklären (BGH\n\nNStZ-RR 1996, 147; a.A. noch OLG Karlsruhe wistra 1987, 115).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-411-00","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-411-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_411-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:19.924516+00:00"}}