{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"1 StR 392/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 392/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2000 be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 22. März 2000 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Fall so-\n\nwie gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Alle Taten bezogen sich auf Gold,\n\ndas der Mitangeklagte W. gestohlen hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des\n\nUrteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349\n\nAbs. 4 StPO).\n\nDie Strafkammer hat keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das Verhal-\n\nten W. s festgestellt. Sie betont aber, daß nur durch Branchenkenntnisse\n\nund Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gold abgesetzt werden und\n\nzudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden konnte. Daran knüpft sich die\n\nstrafschärfende Erwägung an, daß dies \"den Anreiz für W. zu weiteren\n\nDiebstählen\" erhöhte.\n\nDiese Erwägung beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammer\n\nhat damit einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, der den Gesetz-\n\ngeber dazu bestimmt hat, gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte Strafandro-\n\nhung zu stellen. Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler dem\n\nDieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet (BGH NJW 1967, 2416\n\nm.w.Nachw.). Schon wegen des engen inneren Zusammenhangs war der\n\nStrafausspruch auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in einem Fall\n\nwegen Hehlerei und nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden\n\nwar.\n\nDer aufgezeigte Wertungsfehler berührt die dem Strafausspruch zu-\n\ngrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen\n\nbleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit sich das Revisionsvorbringen hierauf bezieht, verweist der Senat auf\n\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts.\n\nDamit bleiben die Feststellungen des Urteils insgesamt bestehen. Er-\n\ngänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch\n\nzulässig. Im übrigen bemerkt der Senat, daß Strafzumessungserwägungen um\n\nso eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich\n\nnoch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; BGH,\n\nBeschl. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-\n\nsung, 2. Aufl. Rdn. 618a m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-392-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-392-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:22.244944+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-19/1-str-392-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2000-09-19","dockets":["1 StR 392/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.09.2000 – 1 StR 392/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-392-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:28:22.244944+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}