{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_377-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"1 StR 377/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 377/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nSchaal,\n\nBundesanwalt und Staatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 8. Februar 2000, soweit es ihn betrifft, im\n\nSchuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte \n\nim\n\nFall B I der Urteilsgründe der Unterschlagung und im Fall B VIII\n\nder Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in\n\nTateinheit mit Geiselnahme schuldig ist, und im gesamten\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall B I der Urteilsgründe\n\ngilt auch für den früheren Mitangeklagten S. .\n\n4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben soweit von der Anordnung von Siche-\n\nrungsverwahrung abgesehen ist und im gesamten Strafaus-\n\nspruch.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:\n\na) Der Angeklagte hat am 5. Oktober 1998 nachts zusammen mit dem\n\nfrüheren Mitangeklagten S. im Einvernehmen mit dem Nachtkassierer\n\neinen bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle fingiert, wobei ihm dieser den\n\nKasseninhalt (mindestens 7.100 DM) sowie dreihundert Telefonkarten im Wert\n\nvon insgesamt 3.600 DM aushändigte. Unbeteiligte Dritte waren nicht anwe-\n\nsend (Fall B I der Urteilsgründe).\n\nb) Zwischen dem 19. Oktober und dem 28. November 1998 hat der An-\n\ngeklagte sieben bewaffnete Überfälle begangen, sechs davon auf Drogerie-\n\nmärkte, einen auf einen Lebensmittelmarkt. Einmal war er allein, viermal han-\n\ndelte er mit S. zusammen, in den letzten beiden Fällen handelte er zu-\n\nsammen mit dem Mitangeklagten E. (Fälle B II bis B VIII der Urteilsgründe).\n\nc) Als sich der Angeklagte und E. nach der letzten Tat mit der\n\nBeute entfernen wollten, war der Drogeriemarkt von Polizei umstellt. Sie nah-\n\nmen daher vier Angestellte des Drogeriemarkts mit Waffengewalt als Geiseln\n\nund forderten in stundenlangen Verhandlungen von der Polizei vergeblich frei-\n\nen Abzug, ehe sie sich, ersichtlich wegen Aussichtslosigkeit ihrer Bemühun-\n\ngen, ergaben (ebenso wie der Überfall Fall B VIII der Urteilsgründe).\n\n2. Den fingierten Überfall auf die Tankstelle hat die Strafkammer wegen\n\nBruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahl gewertet.\n\nHierfür hat sie eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Überfälle hat\n\ndie Strafkammer je nach dem konkreten Geschehensablauf in drei Fällen als\n\nschwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub, in drei Fäl-\n\nlen als schwere räuberische Erpressung und in einem Fall als schweren Raub\n\ngewertet. Die hierfür jeweils verhängten Einzelstrafen liegen zwischen sechs\n\nund sieben Jahren. Wegen der Geiselnahme hat die Strafkammer eine weitere\n\nStrafe von fünf Jahren verhängt. Aus den genannten Strafen wurde eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren gebildet. Von Maßnahmen der Besserung\n\nund Sicherung hat die Strafkammer abgesehen.\n\n3. Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeschränkt eingelegte Revision\n\ndes Angeklagten, die auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen\n\ngestützt ist.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision nur dagegen, daß keine Sicherungsverwahrung angeordnet wur-\n\nde.\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise, die der Staatsanwaltschaft\n\nin vollem Umfang Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zugleich\n\ndazu, daß der Strafausspruch zugunsten des Angeklagten aufzuheben war.\n\nII.\n\nZur Revision des Angeklagten:\n\n1. Im Fall B I der Urteilsgründe liegt nicht Diebstahl sondern Unterschla-\n\ngung (§ 246 StGB) vor.\n\na) Wie der Generalbundesanwalt vor dem Senat zutreffend ausgeführt\n\nhat, hat ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren\n\nInhalt abzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Ohne\n\nseine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbe-\n\nträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll-\n\nund Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begrün-\n\ndet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246\n\nAbs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.).\n\nb) Hinsichtlich der Telefonkarten gilt unter den hier gegebenen Umstän-\n\nden nichts anderes.\n\nc) Einem Schuldspruch gemäß § 246 StGB steht nicht entgegen, daß\n\nder Angeklagte vor der Tat noch nicht im Besitz der Beute war (vgl. Lackner/\n\nKühl, StGB 23. Aufl. § 246 Rdn. 12 m.w.N.; zur Rechtslage vor der Änderung\n\nvon § 246 StGB durch das 6. StrRG vgl. BGHSt 40, 8, 22 f. m.w.N.).\n\nd) Der Senat ändert den Schuldspruch selbst, da keine Anhaltspunkte\n\ndafür ersichtlich sind, daß noch tatsächliche Feststellungen möglich wären, die\n\neine andere Bewertung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht nicht entge-\n\ngen, da sich der geständige Angeklagte nicht erfolgversprechender hätte ver-\n\nteidigen können.\n\n2. Im Fall B VIII der Urteilsgründe hat die Strafkammer zu Unrecht Tat-\n\nmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der Geisel-\n\nnahme angenommen. Es besteht Tateinheit, da die Geiselnahme auch der\n\nendgültigen Beutesicherung diente (BGHSt 26, 24, 27 f.). Der Senat ändert den\n\nSchuldspruch selbst; auch hier hätte sich der geständige Angeklagte nicht er-\n\nfolgversprechender verteidigen können.\n\n3. Im übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringen gebotene\n\nÜberprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\n4. Die Änderungen des Schuldspruchs führen hier zu einer Aufhebung\n\ndes gesamten Strafausspruchs. Zumal, da von den Änderungen mehrere Taten\n\nbetroffen sind und die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe entfällt,\n\nkann der Senat eine Auswirkung der aufgezeigten Änderungen auch auf die\n\nübrigen Fälle nicht völlig ausschließen. Damit erledigen sich zugleich die nicht\n\nauf den Schuldspruch bezogenen Verfahrensrügen des Angeklagten. Die\n\nGrenze der im Fall B VIII neu festzusetzenden Strafe (§ 358 Abs. 2 Satz 1\n\nStPO) ergibt sich aus der Summe der bisher in diesem Zusammenhang ver-\n\nhängten Einzelstrafen (BGH b. Holtz MDR 1980, 988).\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall B I der Urteilsgründe war\n\nauch auf den früheren Mitangeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\nDer Senat hat jedoch davon abgesehen, die gegen ihn in diesem Fall ver-\n\nhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten aufzuheben. Es ist zur\n\nÜberzeugung des Senats ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung für\n\nS. , der noch an vier bewaffneten Überfällen beteiligt war und zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde, ein günstigeres Er-\n\ngebnis erbringen würde (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 3; Kuckein in KK\n\n4. Aufl. § 357 Rdn. 17 m.w.N.). S. ist häufig vorbestraft, darunter allein\n\ndreimal wegen (einmal auch mehrfachen) schweren Raubes oder schwerer\n\nräuberischer Erpressung und hat deshalb schon insgesamt über acht Jahre\n\nStrafe verbüßt.\n\nIII.\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Strafkammer bejaht sowohl im Hinblick auf frühere Verurteilungen\n\ndes Angeklagten die formalen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 und\n\nNr. 2 StGB, als auch im Hinblick auf die hier abgeurteilten Taten die formalen\n\nVoraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB. § 66 Abs. 3 StGB ist dagegen nicht\n\nangesprochen.\n\nDie bei sämtlichen Alternativen zusätzlich erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden jedoch verneint: Die Taten gingen nicht\n\nunbedingt auf den dissozialen Charakter des Angeklagten zurück. Sie seien\n\nvielmehr durch eine innere Erregung des Angeklagten ausgelöst worden, die\n\nauf der Verhaftung der Ehefrau des Angeklagten am 21. Mai 1998 wegen Ver-\n\nstoßes gegen Bewährungsauflagen beruhe. Außerdem sei nach sachverstän-\n\ndiger Beratung davon auszugehen, \"daß durch den natürlichen Alterungspro-\n\nzeß insbesondere bei Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe die Gefährlich-\n\nkeit des Angeklagten sich anders darstellen kann\". Der Angeklagte werde vor-\n\naussichtlich erst mit 55 Jahren aus der Strafhaft entlassen. Zumal, da er noch\n\nkeine längeren Strafen verbüßt habe, reiche die verhängte Strafe aus, seiner\n\n\"Gefährlichkeit ... zu begegnen\".\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\n2. Allerdings ergeben die Urteilsgründe nicht, daß die formalen Voraus-\n\nsetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.\n\na) Das Urteil vom 21. Juni 1993 hat in diesem Zusammenhang außer\n\nBetracht zu bleiben. Der Angeklagte war damals unter Freispruch im übrigen in\n\neiner Entziehungsanstalt untergebracht worden, nachdem er am 25. Januar\n\n1991, trunkenheitsbedingt möglicherweise schuldunfähig, seine Lebensgefähr-\n\ntin mit einer Schußwaffe in Tötungsabsicht verletzt hatte. Da der Angeklagte\n\nnicht zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde, liegt insoweit keine Vorverurteilung im\n\nSinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB\n\n25. Aufl. § 66 Rdn. 12 m.w.N.).\n\nb) Im übrigen hat der Angeklagte am 4. Juni 1986 vergeblich versucht,\n\nein Juweliergeschäft zu überfallen; deshalb wurde er am 30. Oktober 1986 zu\n\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die er voll verbüßt hat. Außerdem wurde\n\ner am 30. Juli 1990 wegen vier Vergehen des fahrlässigen Vollrauschs (er war\n\nin diesem Zustand zwischen dem 5. Mai und dem 17. August 1988 gegen seine\n\nLebensgefährtin gewalttätig geworden) und eines Verstoßes gegen das Waf-\n\nfengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\n\nverurteilt. Auch diese Strafe hat er voll verbüßt. Die Einzelstrafen betrugen\n\neinmal ein Jahr, dreimal sechs Monate und einmal vier Monate. Welche Strafe\n\nfür welches Delikt verhängt wurde, wird nicht deutlich. Selbst wenn man davon\n\nausgeht, daß die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Strafe von einem\n\nJahr wegen einer Vorsatztat für das Waffendelikt verhängt wurde, ist jedenfalls\n\ndie Tatzeit des (auch im übrigen nicht näher geschilderten) Waffendelikts nicht\n\nfestgestellt. Diese Tat ist aber jedenfalls deutlich länger als fünf Jahre vor den\n\nhier abgeurteilten Taten begangen worden. Ob entgegen § 66 Abs. 4 Satz 3\n\nStGB gemäß § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB gleichwohl keine Rückfallverjährung ein-\n\ngetreten ist, ist nicht ersichtlich, da auch der Zeitraum, in dem der Angeklagte\n\nsich in Strafhaft und im Maßregelvollzug befand, (zuletzt von \"1991\" bis \"Au-\n\ngust 1994\"), nicht präzise festgestellt ist.\n\n3. Unabhängig davon liegen aber jedenfalls die formalen Voraussetzun-\n\ngen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor.\n\n4. Die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nicht rechts-\n\nfehlerfrei verneint. Die Strafkammer geht für sich genommen rechtsfehlerfrei\n\ndavon aus, daß die Taten des Angeklagten dafür sprechen, daß er ein gefähr-\n\nlicher Hangtäter ist. Damit ist regelmäßig die bestimmte Gefahr weiterer schwe-\n\nrer Straftaten gegeben (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 m.w.N.). Die\n\nvon der Strafkammer angeführten gegenteiligen Gesichtspunkte können kein\n\nanderes Ergebnis rechtfertigen.\n\na) Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf den Urteilszeitpunkt\n\nan, jedoch darf der Tatrichter den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges\n\nBedeutung beimessen, soweit dieser nach dem Ergebnis der Hauptverhand-\n\nlung mit hoher prognostischer Sicherheit eine Haltungsänderung des Ange-\n\nklagten erwarten läßt (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH StV 2000, 615, 616 m.w.N.).\n\nDiese Sicherheit ergibt sich aber nicht aus der Annahme, daß sich die Gefähr-\n\nlichkeit des Angeklagten bei seiner Haftentlassung anders darstellen \"kann\".\n\nDaß der Angeklagte dann (voraussichtlich) 55 Jahre alt sein wird, kann daran\n\nnichts ändern (BGHR aaO Gefährlichkeit 5); Besonderheiten, die hier eine an-\n\ndere Annahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nb) Bei der Gewichtung der in der hier abgeurteilten Tatserie zum Aus-\n\ndruck kommenden Gefährlichkeit des Angeklagten stellt die Strafkammer auch\n\nauf die Festnahme der Ehefrau als auslösendes Moment ab. Dies ist schon\n\ndeshalb bedenklich, weil es in der Regel ohne Bedeutung ist, warum sich ein\n\nbereits vorhandener Hang gesteigert hat (Stree aaO Rdn. 33 m.w.N.). Zumin-\n\ndest wäre aber zu erörtern gewesen, daß die Taten erst mehrere Monate nach\n\nder Festnahme begangen wurden. Darüber hinaus ist festgestellt, daß die\n\nEhefrau im November 1998 einige Zeit entwichen war und sich beim Ange-\n\nklagten aufhielt. Auch in dieser Zeit hat der Angeklagte einen Überfall began-\n\ngen. Damit hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht auseinander gesetzt.\n\nc) Soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß der Angeklagte längere\n\nHaft noch nicht verbüßt hat, ist dies (jedenfalls im Rahmen einer Ermessen-\n\nsentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB) ein nicht zu beanstandender Ansatz\n\n(BGH StV 1982, 114; NStZ 1985, 261). Die Annahme der Strafkammer ist je-\n\ndoch mit der Feststellung, daß der Angeklagte - abgesehen von einer Unter-\n\nbringung im Maßregelvollzug - insgesamt schon mehr als drei Jahre Freiheits-\n\nstrafe verbüßt hat, unvereinbar.\n\nÜber die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem neu\n\nentschieden werden.\n\n5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Anordnung von Si-\n\ncherungsverwahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zugunsten des Angeklagten führen, wenn möglicherweise die Strafe\n\nbei Anordnung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH\n\nStV 2000, 615, 617 m.w.N.). Da die Strafkammer ausdrücklich einen Bezug\n\nzwischen der Dauer der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung hergestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/1-str-377-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/1-str-377-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:57.082231+00:00"}}