{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_375-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"1 StR 375/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 375/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 9. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war vom Land-\n\ngericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH StV 1992, 553; vgl. auch\n\nBGH NStZ 1996, 242); die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO gilt für den Frei-\n\nbeweis nicht (Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 12). Die – gleichfalls freibe-\n\nweisliche (BGH NStZ 1993, 141) – revisionsgerichtliche Überprüfung ergibt,\n\ndaß der Angeklagte verhandlungsfähig war.\n\n2. Bezüglich des Zeugen Z. bestand kein Vereidigungsverbot. Der\n\ndem Tatrichter zuzugestehende Ermessensspielraum bei der Beurteilung des\n\nTeilnahmeverdachts (BGHSt 39, 199; BGH NStZ 1998, 583) ist nicht über-\n\nschritten. Im übrigen hat Z. die Angaben des Angeklagten, denen das\n\nLandgericht ohnehin gefolgt ist, lediglich bestätigt (UA S. 103).\n\n3. Ob bei dem Zeugen S. ein Teilnahmeverdacht bestand, kann\n\noffen bleiben. Immerhin wurde der Zeuge nach § 55 StPO belehrt, so daß die\n\nAnnahme fern liegt, das Landgericht habe § 60 Nr. 2 StPO übersehen. Das\n\nUrteil beruht jedenfalls nicht auf einem eventuellen Verfahrensverstoß. Der Se-\n\nnat kann ausschließen, daß das Landgericht zu einer anderen Überzeugung\n\ngelangt wäre, wenn es S. nicht vereidigt hätte. Zwar hat es seine Über-\n\nzeugung, der Angeklagte habe P. eine Beteiligung an der Firma K. \n\n zugesagt, auch auf die Angaben des S. gestützt. Es hat aber be-\n\ndacht, daß S. im “Lager des Angeklagten” stand, und es hat seine Fest-\n\nstellungen zu diesem Punkt auch auf weitere Beweismittel (Memo des Ange-\n\nklagten vom 8. November 1997, seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und\n\nden Zeugen H. , J. , So. und Z. ) gestützt.\n\n4. Der Senat kann offen lassen, ob die den Mangel enthaltenden Tatsa-\n\nchen vollständig angegeben sind, soweit gerügt wurde, das Landgericht hätte\n\nbeim Angeklagten beschlagnahmte Dateien – für den früheren Verteidiger be-\n\nstimmte und offenbar auch abgesandte Schreiben – als Verteidigungsunterla-\n\ngen nicht verwerten dürfen. Die Revision hat nämlich nicht vorgetragen, daß\n\nbei dem früheren Verteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe (§ 97 Abs. 2\n\nSatz 3 StPO) zu der hier abgeurteilten (noch nicht beendeten) Untreue Han-\n\ndakten beschlagnahmt worden waren, die auch Beweismittel im vorliegenden\n\nVerfahren waren (vgl. BGHSt 37, 245, 248). Die Revision teilt auch nicht mit,\n\nob der – gewichtige (BGH NJW 1973, 2035) – Beteiligungsverdacht gegen den\n\nfrüheren Verteidiger erst nach der Beschlagnahme beim Angeklagten entstan-\n\nden ist (vgl. dazu einerseits BGHSt 18, 227, 228, 229; 25, 168, 169; BGH NStZ\n\n1983, 85 und andererseits Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 97\n\nRdn. 20). Mithin kommt in Betracht, daß die beim Angeklagten beschlagnahm-\n\nten Dateien – oder auch beim früheren Verteidiger beschlagnahmte Schrei-\n\nben – verwertbar waren.\n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Zwar ist die im Beschluß des Land-\n\ngerichts vom 7. Oktober 1999 geäußerte Rechtsauffassung unrichtig, beim An-\n\ngeklagten verbliebene Dateien von an seinen Verteidiger übersandten schriftli-\n\nchen Mitteilungen seien keine beschlagnahmefreien Verteidigungsunterlagen\n\nund unterlägen deshalb keinem Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 44, 46). Auf\n\ndiesen Schriftstücken beruht das Urteil aber nicht.\n\na) Das verlesene Schreiben des Angeklagten vom 4. Februar 1998 wird\n\nnur im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob die Übertragung der An-\n\nteile an der österreichischen Gesellschaft grundsätzlich vereinbart worden war.\n\nDas aber hat der Angeklagte unabhängig davon glaubhaft gestanden und auch\n\nin weiteren Schreiben bestätigt (UA S. 97, 108).\n\nb) Durch den Inhalt des “erörterten” Memos vom 14. Februar 1998, der\n\nden Untreuevorwurf allenfalls am Rande betrifft, wird die ohnehin für glaubhaft\n\ngehaltene Einlassung des Angeklagten lediglich bestätigt.\n\nc) Daß das Schreiben des Angeklagten vom 13. April 1998 bei dem Ur-\n\nteil Berücksichtigung fand, ist nicht ersichtlich.\n\nd) Es ist nicht bewiesen, daß die Feststellungen auf UA S. 70 zu dem\n\nam 16. Februar 1998 erfolgten Einigungsversuch maßgeblich auf das verlese-\n\nne Memo des Angeklagten von diesem Tag gestützt sind. Immerhin handelte\n\nes sich bei der in dem Memo festgehaltenen Einigungsgrundlage um einen bei\n\ndem Treffen gemachten Vorschlag des Gesprächsteilnehmers H. . Die-\n\nser wurde in der Hauptverhandlung gehört, so daß es naheliegend erscheint,\n\ndaß die Feststellungen auf dessen zeugenschaftlichen Bekundungen beruhen.\n\nZwar ist bei der Beweiswürdigung (UA S. 106) ausgeführt, daß die Diskussi-\n\nonspunkte des Gesprächs durch das “erörterte Memo ... im einzelnen belegt”\n\nworden seien. Aber auch das muß nicht bedeuten, daß das Landgericht seine\n\nÜberzeugung vom genauen Inhalt der Einigungsgrundlage auf die verlesene\n\nUrkunde gestützt hat, denn auch andere Teilnehmer des Treffens wurden als\n\nZeugen gehört und haben den dort gemachten Vorschlag H. s bestätigt.\n\n5. Die mit der Sachrüge angegriffene Schadensberechnung weist keinen\n\nRechtsfehler auf. Darauf, ob nach Handelsrecht eine Rückstellung für Scha-\n\ndensersatzforderungen der DeTe Medien erfolgen mußte, kommt es bei dem\n\nfür die Untreue maßgeblichen wirtschaftlichen Schadensbegriff schon deshalb\n\nnicht an, weil sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daß\n\nder Angeklagte mit der Gründung der ausländischen Gesellschaft gerade be-\n\nzweckte, den Schadensersatzanspruch zu vereiteln. Auch sonst hat das Land-\n\ngericht den Vermögensnachteil rechtsfehlerfrei bewertet; immerhin bezifferte\n\nder Angeklagte selbst den Wert der Gesellschaft wesentlich höher als vom\n\nLandgericht angenommen (ca. 4 Millionen DM); für seinen eigenen Anteil (von\n\neinem Viertel) verlangte er noch am 6. November 1997 4 Millionen DM.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/1-str-375-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/1-str-375-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_375-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:39.630799+00:00"}}