{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_362-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"1 StR 362/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 362/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 4. Mai 2000 werden als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nZu der Revision des Angeklagten V. bemerkt der Senat\n\nergänzend:\n\nDer Antrag des Angeklagten, J. und F. als\n\nZeugen \"zu Beweis dessen zu laden und zu vernehmen, daß\n\nzwischen dem Zeugen F. und der als 'Leo' bekannten\n\nV-Person einvernehmlich die Angeklagten, \n\nzumindest\n\n.... V. , veranlaßt wurden, die verfahrensgegenständliche\n\nTat zu begehen\", wurde von der Strafkammer unter Verken-\n\nnung der Zielrichtung des Beweisantrags zumindest unvoll-\n\nständig und damit fehlerhaft beschieden. Hierauf beruht das\n\nUrteil indessen nicht. Auch wenn die Beweisbehauptung zu-\n\ntrifft, ist nach den übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen des Urteils auszuschließen, daß der sofort tatge-\n\nneigte Angeklagte unter Überschreitung der in BGH NJW\n\n2000, 1123, aufgezeigten Grenzen in einer dem Staat zuzu-\n\nrechnenden Weise unter Verletzung des Grundsatzes des fai-\n\nren Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK) rechtsstaatswidrig\n\nzur Tat veranlaßt wurde.\n\nDie Strafzumessungserwägungen zum Lockspitzeleinsatz sind\n\nnicht widersprüchlich. Die Strafkammer stellt zunächst darauf\n\nab, daß die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Gren-\n\nzen zulässiger staatlicher Tatprovokation nicht überschritten\n\nwurden, somit ein Konventionsverstoß - mit den dann zur\n\nKompensation des Verstoßes gebotenen qualifizierten Straf-\n\nzumessungserwägungen - nicht vorliegt. Zu Recht berücksich-\n\ntigt die Strafkammer dann aber den unterhalb dieser Grenze\n\nliegenden Einsatz des Bayerischen Landeskriminalamts, so-\n\nweit er die Tat bestimmte, als - allgemeinen - Strafzumes-\n\nsungsgesichtspunkt strafmildernd.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/1-str-362-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/1-str-362-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_362-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:44.404151+00:00"}}