{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_349-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-08-24","aktenzeichen":"1 StR 349/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 349/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Coburg vom 10. April 2000 werden als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine\n\nBande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die\n\nStrafkammer ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des\n\nSenats konkretisierten Maßstab zum Bandenbegriff ausgegan-\n\ngen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles ent-\n\nsprechend gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß\n\nes den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen\n\nauf ihrer Reise von Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich\n\nin Deutschland wenigstens 16 Tage aufgehalten und während-\n\ndessen gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen.\n\nDabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erhebliche\n\nBargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war.\n\nDies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktu-\n\neller Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den\n\nFeststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes\n\n(§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen durch den\n\nQualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer körperlicher\n\nMißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) verdrängt\n\nwird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbin-\n\ndung der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes\n\nder Angeklagten in Deutschland als der, Straftaten zu bege-\n\nhen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichen\n\ngefestigten Bandenwillen der Angeklagten und belegt überdies\n\neine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils\n\naktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusam-\n\nmenarbeit.\n\n2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats\n\nvom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen\n\nAntwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs\n\n20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat\n\nbeabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher\n\nübereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bun-\n\ndesgerichtshofes für die Annahme einer Bande mehr als zwei\n\nBandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich\n\ndieser Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der\n\n1. und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Recht-\n\nsprechung fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132\n\nAbs. 3 GVG) steht noch aus.\n\nDer Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht\n\ndazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der\n\nbisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivil-\n\nsenat, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfra-\n\ngenden Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten\n\nSenat binden (dazu Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe\n\nauch K. Schäfer/Harms in LR StPO 24. Aufl. § 132 GVG\n\nRdn. 20; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 13). Eine dar-\n\nüber hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an\n\nder bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern\n\nwürde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht\n\naber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3\n\nGVG).\n\nUnabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einer\n\nEntscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die ge-\n\ngen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem\n\nBereich, der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auch\n\ndann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als Bandenta-\n\nten, sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Dieb-\n\nstahls (im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt worden\n\nwären.\n\nGranderath Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-24/1-str-349-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-24/1-str-349-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_349-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:33.155025+00:00"}}