{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_310-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"1 StR 310/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 310/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n19. September 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 1999, soweit\n\nes den Angeklagten B. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des\n\nschweren Raubes schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B . wegen (gemeinschaftli-\n\nchen) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Ange-\n\nklagte hatte mit dem ebenfalls verurteilten Angeklagten O. ein Lokal\n\nüberfallen und die Einnahmen weggenommen. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich die Staatsanwaltschaft mit ihrer nur zuungunsten des Angeklagten B. \n\neingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das\n\nauf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Schuldspruch nicht angegriffen.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts war jedoch in der Urteilsformel klarzu-\n\nstellen, daß der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Diese Klarstel-\n\nlung ist geboten, weil die Strafkammer selbst in der rechtlichen Würdigung und\n\nin der im Anschluß an die Urteilsformel angeführten Bezeichnung des zur An-\n\nwendung gebrachten Strafgesetzes von einem schweren Raub nach § 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.\n\n2. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben. Mit Recht\n\nrügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht dem Angeklagten B. \n\nverminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat.\n\na) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei seit längerer Zeit\n\nrauschgiftabhängig. Er konsumiere regelmäßig Amphetamin oder \"Speed\",\n\nauch Kokain und gelegentlich Haschisch. Alkohol trinke er eigentlich weniger.\n\nAm Tage vor der Tat habe er etwa 1 ½ Gramm \"Speed\" geraucht. Durch die\n\nEinnahme von \"Speed\" habe er sich wie ein ”Supermann” gefühlt. Danach ha-\n\nbe er keine Drogen mehr gehabt. Außerdem habe er bis gegen 24.00 Uhr\n\nChantré und Bier getrunken; die Menge könne er nicht mehr angeben.\n\nb) Die Strafkammer stützt ihre Schuldfähigkeitsbeurteilung auf die Anga-\n\nben des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete\n\nGutachten des Medizinaloberrats S. . Dieser hatte den Angeklagten nicht\n\nuntersucht und nicht exploriert. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den\n\nAkten und aufgrund des Eindrucks in der Beweisaufnahme hätten sich keine\n\nHinweise auf eine schwere psychische Auffälligkeit ergeben. Die Angaben des\n\nAngeklagten zum Drogenkonsum seien glaubhaft, weil er die Symptome der\n\nverschiedenen Betäubungsmittel zutreffend beschrieben habe, er kenne sie\n\nalso. Er habe auch glaubhaft einen Zustand geschildert, in den sich ein Dro-\n\ngenabhängiger durch die regelmäßige Einnahme versetze. Dabei habe er sich\n\nin einer gewissen Ausgeglichenheit befunden, aus der er sowohl durch Entzug\n\noder durch die Einnahme größerer Drogenmengen herausfalle. Es sei denkbar,\n\ndaß der Angeklagte nach der Einnahme von Drogen sich einerseits wie ein\n\n”Supermann” gefühlt habe, andererseits im Bewußtsein, daß er keine Betäu-\n\nbungsmittel und auch kein Geld mehr besaß, in einen Zustand geraten sei, den\n\ner als Sachverständiger ”als erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\n\nnicht ausschließen könne”.\n\nDie Strafkammer hat den Ausführungen des Sachverständigen entnom-\n\nmen, daß der Angeklagte ”mit Sicherheit” für seine Tat im Sinne des § 20 StGB\n\nstrafrechtlich verantwortlich war. Allerdings vermochte die Kammer nicht aus-\n\nzuschließen, daß beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen\n\nverminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorlagen. Dieser Schluß ist nach\n\nden bisher getroffenen Feststellungen über den behaupteten Drogenkonsum\n\ndes Angeklagten und den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen\n\nnicht gerechtfertigt.\n\n3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können der\n\nBetäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln\n\nnur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähri-\n\nger Betäubungsmittelmißbrauch namentlich unter Verwendung ”harter” Drogen\n\nzu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch\n\nstarke Entzugserscheinungen oder bei Heroinabhängigen aus Angst davor da-\n\nzu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er\n\ndie Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH StV 1997,\n\n517 m.w.Nachw.). Ob eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Steue-\n\nrungsfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener\n\nVerantwortung zu entscheiden hat (BGHSt 8, 113, 124; BGH NStZ 1997, 485;\n\nJähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m.w.Nachw.).\n\na) Bei langjährig Rauschgiftabhängigen kann die Anwendung des § 21\n\nStGB dann erfolgen, wenn schwerste Persönlichkeitsveränderungen erkennbar\n\nsind (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8). Fehlen objektive Beweisanzei-\n\nchen über das Ausmaß der Drogenabhängigkeit, muß der Tatrichter das Vor-\n\nliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungspunkte mit Hilfe des Sach-\n\nverständigen selbständig und eigenverantwortlich prüfen.\n\nDie Urteilsgründe teilen genauere Einzelheiten über die Art der ge-\n\nbrauchten Drogen, die Dauer des Konsums, die Dosierung, die Hinweise auf\n\ndas Ausmaß der Drogenabhängigkeit des Angeklagten geben könnten, nicht\n\nmit. Der Mittäter hat ausgesagt, er könne über den Rauschgiftkonsum des An-\n\ngeklagten keine näheren Angaben machen, allerdings habe dieser ”sich im\n\nZeitraum vor der Tat” gegenüber früher verändert.\n\nDie Urteilsgründe legen nicht dar, ob der Sachverständige beim Ange-\n\nklagten überhaupt die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Substanzab-\n\nhängigkeit gemäß ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen,\n\nDilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) 3. Aufl. [1999]) oder DSM-IV (Diagnostisches\n\nund statistisches Manual psychischer Störungen [1996]) als erfüllt angesehen\n\nhat. Sind diese nicht gegeben, so sind in der Regel keine forensisch-\n\npsychiatrischen Folgerungen möglich (vgl. Venzlaff/Förster, Psychiatrische Be-\n\ngutachtung, 3. Aufl. S. 175 ff.). Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten\n\nZustandsbildes nach der Klassifikation ICD-10 noch nichts über das Ausmaß\n\ndrogeninduzierter psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleich-\n\nwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügi-\n\nge Beeinträchtigung hin, dem der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen\n\nnachgehen muß (BGH NStZ 1999, 630; StV 1998, 342).\n\nDa hierzu nähere Darlegungen fehlen, kann der Senat nicht nachprüfen,\n\nob der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung über die Erheblichkeit der Ein-\n\nschränkung der Steuerungsfähigkeit zu Recht auf die ”seit längerer Zeit” be-\n\nstehende Rauschgiftabhängigkeit gestützt hat.\n\nb) Den Urteilsgründen ist ebenso wenig zu entnehmen, ob der Ange-\n\nklagte den schweren Raub im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl.\n\nBGH JR 1987, 206 m. zust. Anm. Blau; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen\n\n12) oder ob eine Entzugssymptomatik oder eine Angst vor Entzugserscheinun-\n\ngen vorlag.\n\naa) Gegen eine akute Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt – dazu hätte\n\nes der Feststellung einer massiven psychopathologischen Symptomatik im\n\nSinne von Realitätsverlust, Halluzinationen oder Wahnvorstellungen (Venz-\n\nlaff/Foerster aaO S. 176) bedurft - sprechen die eigenen Angaben des Ange-\n\nklagten zu seinem Konsum vor der Tat. Der Konsum von 1 ½ Gramm Amphe-\n\ntamin erfolgte am Tag vor der Tat. Dabei fühlte er sich wie ein ”Supermann”.\n\nAndererseits hatte er danach keine Drogen mehr, sondern nur bis gegen Mit-\n\nternacht eine nicht näher bestimmbare Menge Alkohol konsumiert. Damit bleibt\n\nletztlich offen, ob die Strafkammer annimmt, der Angeklagte könnte den Über-\n\nfall im Zustand eines akuten Amphetaminrausches begangen haben und sei\n\ndeshalb in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.\n\nbb) Der Bundesgerichtshof hat zu Beschaffungsdelikten Heroinabhängi-\n\nger ausgesprochen, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB nicht in jedem Fall\n\n”akute körperliche” Entzugserscheinungen des Täters zur Tatzeit voraussetzt\n\n(BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen,\n\ndaß die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon\n\nals äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sei-\n\nne Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen kann.\n\nOb bei Abhängigkeit oder nach Konsum von Amphetamin vergleichbare\n\nEntzugserscheinungen auftreten oder Angst vor Entzugserscheinungen hervor-\n\nrufen können und ob gegebenenfalls deshalb eine Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit in Betracht kommt, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem\n\noben dargelegten Maßstab zu entscheiden hat. Bei Amphetamin sind die\n\nSuchtfolgen ohnehin nicht so schwer wie bei Heroin (BGHSt 33, 169, 171; BGH\n\nStV 1997, 227).\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer angenom-\n\nmen hat, der Angeklagte habe unter ”akuten und schwerwiegenden” Ent-\n\nzugserscheinungen gelitten oder seine Handlung sei maßgeblich von der Angst\n\nvor Entzugserscheinungen bestimmt gewesen. Der Mittäter hat über schwere\n\nEntzugserscheinungen des Angeklagten bei der Ausführung der Tat nichts be-\n\nrichtet. Die Kammer teilt auch nichts darüber mit, ob im Zusammenhang mit der\n\nkurze Zeit später erfolgten Festnahme Entzugssymptome festgestellt wurden.\n\nDer Sachverständige sieht es aufgrund der Angaben des Angeklagten als\n\n”durchaus denkbar” an, daß diesem - während oder nach der Wirkung des Am-\n\nphetamins - bewußt war, es könne zu Entzugserscheinungen kommen, wenn er\n\nkeine Betäubungsmittel mehr bekäme. Die mitgeteilten Ausführungen des\n\nSachverständigen legen nahe, daß er beim Angeklagten diesen Zustand der\n\nAngst vor Entzugserscheinungen für möglich gehalten hat. Diese mehr allge-\n\nmeinen Erörterungen reichen indes nicht aus.\n\nc) Nicht hinreichend dargelegt ist schließlich der Schluß auf das Vorlie-\n\ngen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der Möglichkeit - auf diese\n\nstellt die Verteidigung ab - , beim Angeklagten hätten zum Tatzeitpunkt ein\n\n”Hochgefühl” nach der Einnahme von Amphetamin und ein ”drogenbedingtes\n\nZukunftsbedenken” nebeneinander vorgelegen. Diese Annahme ist weder auf\n\nhinreichende Ausführungen des Sachverständigen gestützt noch ist sie bisher\n\nwissenschaftlich belegt.\n\n4. Da die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeit nach § 21 StGB fehlen, bedarf die Sache insoweit erneuter\n\nPrüfung. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch zu erwägen ha-\n\nben, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in Betracht\n\nkommt.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-310-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-310-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:05.863733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-19/1-str-310-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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