{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_281-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"1 StR 281/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 281/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 2000 im Strafausspruch\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Neben-\n\nklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet\n\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweise\n\nErfolg hat.\n\n1. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere\n\nauch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch\n\ngehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).\n\n2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Zu Recht rügt die\n\nRevision, daß das Landgericht eine Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49\n\nAbs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlaß bestand: Nach den Fest-\n\nstellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Vergleich\n\nverpflichtet, zur Teilabgeltung der Schmerzensgeldansprüche der Geschädig-\n\nten 15.000 DM zu zahlen. Demgemäß wertet die Strafkammer strafmildernd\n\nseine Bereitschaft, trotz seiner angespannten finanziellen Situation Schmer-\n\nzensgeld an das Opfer zu zahlen. In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es\n\num den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß\n\n§ 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn\n\nder Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen,\n\nseine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wie-\n\ndergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129). Es\n\nliegt nahe, daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hier gegeben\n\nsind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen\n\nund dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck\n\numfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme\n\nvon Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind. Unter Berücksichtigung\n\nder Höhe der gegen den nicht vorbestraften, vermindert schuldfähigen Ange-\n\nklagten verhängten Strafe kann der Senat nicht ausschließen, daß die Straf-\n\nkammer, wären die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen\n\ngewesen, von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Ge-\n\nbrauch gemacht hätte.\n\nDie zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen\n\nRechtsfehler auf und bleiben daher aufrechterhalten. Ergänzende Feststellun-\n\ngen sind zulässig.\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Wahl Boetticher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/1-str-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/1-str-281-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:23.452261+00:00"}}